1. Zur Aufschiebung der Exekution durch Zwangsversteigerung:
Nachdem das Erstgericht den Antrag auf Aufschiebung der Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft abgewiesen hatte, bewilligte das Gericht zweiter Instanz diesen Antrag gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 50.000 EUR und machte demnach Aufschiebung iSd § 44 Abs 2 EO von dieser - nach der Aktenlage bis dato nicht erlegten - Sicherheitsleistung abhängig. Eine einstweilige Verfügung (EV), die vom Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit abhängig gemacht wird, wird erst durch den Erlag wirksam (4 Ob 177/01k = RdW 2002, 287; 4 Ob 178/01g = SZ 74/174 = EvBl 2002/55, je mwN). Wie der Oberste Gerichtshof in den genannten Entscheidungen aussprach, ist der Gegner der gefährdeten Partei durch die EV vor Erlag der Sicherheit durch die gefährdete Partei nicht beschwert, selbst wenn ihm die EV vor ihrem Wirksamwerden - und damit verfrüht - zugestellt wird.Nachdem das Erstgericht den Antrag auf Aufschiebung der Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft abgewiesen hatte, bewilligte das Gericht zweiter Instanz diesen Antrag gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 50.000 EUR und machte demnach Aufschiebung iSd Paragraph 44, Absatz 2, EO von dieser - nach der Aktenlage bis dato nicht erlegten - Sicherheitsleistung abhängig. Eine einstweilige Verfügung (EV), die vom Erlag einer der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheit abhängig gemacht wird, wird erst durch den Erlag wirksam (4 Ob 177/01k = RdW 2002, 287; 4 Ob 178/01g = SZ 74/174 = EvBl 2002/55, je mwN). Wie der Oberste Gerichtshof in den genannten Entscheidungen aussprach, ist der Gegner der gefährdeten Partei durch die EV vor Erlag der Sicherheit durch die gefährdete Partei nicht beschwert, selbst wenn ihm die EV vor ihrem Wirksamwerden - und damit verfrüht - zugestellt wird.
Wie bereits das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht erkannte (13 R 269/04p; RIS-Justiz RS0000062), kann für eine von einer Sicherheitsleistung abhängig gemachte Aufschiebung der Exekution (§ 44 Abs 2 EO) nichts anderes gelten (zur Wirksamkeit bereits 3 Ob 19/74; RIS-Justiz RS0001603; Heller/Berger/Stix, EO4 554; Jakusch in Angst, EO, § 44 Rz 45; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 44 Rz 22). Von dieser Rechtsansicht ging auch schon die E 3 Ob 15/73 = MietSlg 25.595 aus. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Beschwer des betreibenden Gläubigers, auch wenn der Aufschiebungsbeschluss an ihn zugestellt wurde, vor Erlag der Sicherheit durch die Verpflichtete verneint werden muss. Der Revisionsrekurs, mit dem sich der betreibende Gläubiger nicht gegen die Höhe der von der zweiten Instanz im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der Verpflichteten auferlegten Sicherheit wendet, ist daher insoweit zurückzuweisen.Wie bereits das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht erkannte (13 R 269/04p; RIS-Justiz RS0000062), kann für eine von einer Sicherheitsleistung abhängig gemachte Aufschiebung der Exekution (Paragraph 44, Absatz 2, EO) nichts anderes gelten (zur Wirksamkeit bereits 3 Ob 19/74; RIS-Justiz RS0001603; Heller/Berger/Stix, EO4 554; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 44, Rz 45; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 44, Rz 22). Von dieser Rechtsansicht ging auch schon die E 3 Ob 15/73 = MietSlg 25.595 aus. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Beschwer des betreibenden Gläubigers, auch wenn der Aufschiebungsbeschluss an ihn zugestellt wurde, vor Erlag der Sicherheit durch die Verpflichtete verneint werden muss. Der Revisionsrekurs, mit dem sich der betreibende Gläubiger nicht gegen die Höhe der von der zweiten Instanz im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung der Verpflichteten auferlegten Sicherheit wendet, ist daher insoweit zurückzuweisen.
Es ist daher nicht weiter zu prüfen, ob die nachträgliche Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach §§ 200a, 45a EO - hier durch das Erstgericht nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2006 ON 24 - Einfluss auf das Rechtsmittelverfahren haben könnte.Es ist daher nicht weiter zu prüfen, ob die nachträgliche Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach Paragraphen 200 a, 45 a, EO - hier durch das Erstgericht nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 27. Februar 2006 ON 24 - Einfluss auf das Rechtsmittelverfahren haben könnte.
2. Zur Höhe der Sicherheitsleistung bei der Fahrnisexekution:
Wie das Rekursgericht ohnehin erkennt, weicht es mit seiner Ansicht, auch vor Vollzug der Fahrnisexekution bedürfe es keiner vollen Sicherheit von der stRsp des Obersten Gerichtshofs ab. An dieser Rsp hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet der in der Lehre vereinzelt geäußerten Kritik festgehalten (3 Ob 207/99h = ecolex 2000, 650 = RpflE 2000/80; RIS-Justiz RS0001590; ebenso Jakusch aaO § 43 Rz 8 mwN). Im Hinblick darauf, dass die Aufschiebung der Exekution zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr bekämpft wird, ist auf die weitere, einen anderen Aspekt betreffende Kritik von Mini (Die Aufschiebung der Exekution 77 f) nicht einzugehen.Wie das Rekursgericht ohnehin erkennt, weicht es mit seiner Ansicht, auch vor Vollzug der Fahrnisexekution bedürfe es keiner vollen Sicherheit von der stRsp des Obersten Gerichtshofs ab. An dieser Rsp hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet der in der Lehre vereinzelt geäußerten Kritik festgehalten (3 Ob 207/99h = ecolex 2000, 650 = RpflE 2000/80; RIS-Justiz RS0001590; ebenso Jakusch aaO Paragraph 43, Rz 8 mwN). Im Hinblick darauf, dass die Aufschiebung der Exekution zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr bekämpft wird, ist auf die weitere, einen anderen Aspekt betreffende Kritik von Mini (Die Aufschiebung der Exekution 77 f) nicht einzugehen.
Ausreichende Gründe, die ein Abgehen von der Rsp im vorliegenden Einzelfall rechtfertigen würden, lassen sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Zwar mag es zutreffen, dass es lebensfremd wäre, zu erwarten, die Fahrnisexekution könne Deckung der hohen betriebenen Forderung erbringen. Allerdings fehlen bisher konkrete Anhaltspunkte in den Exekutionsakten dafür; es lag aber an der Verpflichteten, dass sie den Aufschiebungsantrag auch in Ansehung der Fahrnisexekution zu einem Zeitpunkt stellte, in dem ein Ergebnis dieser Exekution noch nicht abschließend beurteilt werden konnte. Da es sich bei den Kosten des gegen den Masseverwalter Obsiegenden um Masseforderungen handelt (3 Ob 138/03w = ZIK 2004/75 = RpflE 2003/101), die der Masseverwalter - vom Fall des § 124a KO abgesehen - unverzüglich zu befriedigen hat (§ 124 KO), kann im übrigen die Tatsache, dass ein Masseverwalter betreibende Partei ist, für sich allein eine Gefährdung des Verpflichteten iSd § 44 Abs 1 EO nicht begründen. Da aber die Aufschiebung an sich unbekämpft blieb, hat die Frage hier auf sich beruhen.Ausreichende Gründe, die ein Abgehen von der Rsp im vorliegenden Einzelfall rechtfertigen würden, lassen sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Zwar mag es zutreffen, dass es lebensfremd wäre, zu erwarten, die Fahrnisexekution könne Deckung der hohen betriebenen Forderung erbringen. Allerdings fehlen bisher konkrete Anhaltspunkte in den Exekutionsakten dafür; es lag aber an der Verpflichteten, dass sie den Aufschiebungsantrag auch in Ansehung der Fahrnisexekution zu einem Zeitpunkt stellte, in dem ein Ergebnis dieser Exekution noch nicht abschließend beurteilt werden konnte. Da es sich bei den Kosten des gegen den Masseverwalter Obsiegenden um Masseforderungen handelt (3 Ob 138/03w = ZIK 2004/75 = RpflE 2003/101), die der Masseverwalter - vom Fall des Paragraph 124 a, KO abgesehen - unverzüglich zu befriedigen hat (Paragraph 124, KO), kann im übrigen die Tatsache, dass ein Masseverwalter betreibende Partei ist, für sich allein eine Gefährdung des Verpflichteten iSd Paragraph 44, Absatz eins, EO nicht begründen. Da aber die Aufschiebung an sich unbekämpft blieb, hat die Frage hier auf sich beruhen.
Der Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers ist daher insoweit teilweise berechtigt. Im vollem Umfang deshalb nicht, weil bei der Bemessung der Sicherheit auch die für die Forderungsexekution und für die Zwangsversteigerung bereits festgesetzten Sicherheitsleistungen von insgesamt 150.000 EUR berücksichtigt werden müssen. Geht man von dem vom Erstgericht angenommenen Deckungserfordernis von 1,65 Mio. EUR aus, ist demnach die Aufschiebung der Fahrnisexekution von einer Sicherheitsleistung von insgesamt 1,4 Mio. EUR abhängig zu machen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO iVm § 78 EO, §§ 50, 41 ZPO. Das Verfahren blieb einseitig, weil die Verpflichtete die ihr freigestellte Revisionsrekursbeantwortung nicht erstattete. Ausgehend von einer Abänderung um 1,3 Mio. EUR beträgt der Ansatz nach TP 3C des RATG 2.242,35 EUR.Der Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers ist daher insoweit teilweise berechtigt. Im vollem Umfang deshalb nicht, weil bei der Bemessung der Sicherheit auch die für die Forderungsexekution und für die Zwangsversteigerung bereits festgesetzten Sicherheitsleistungen von insgesamt 150.000 EUR berücksichtigt werden müssen. Geht man von dem vom Erstgericht angenommenen Deckungserfordernis von 1,65 Mio. EUR aus, ist demnach die Aufschiebung der Fahrnisexekution von einer Sicherheitsleistung von insgesamt 1,4 Mio. EUR abhängig zu machen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO in Verbindung mit Paragraph 78, EO, Paragraphen 50, 41, ZPO. Das Verfahren blieb einseitig, weil die Verpflichtete die ihr freigestellte Revisionsrekursbeantwortung nicht erstattete. Ausgehend von einer Abänderung um 1,3 Mio. EUR beträgt der Ansatz nach TP 3C des RATG 2.242,35 EUR.