Begründung:
In der gegenständlichen Exekutionssache wegen Unterlassung verhängte das Erstgericht nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung durch das Titelgericht auf Antrag der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Beschluß ON. 12); ferner trug es der verpflichteten Partei auf, für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden eine Sicherheit von S 500.000,-- zu leisten (Beschluß ON. 14).
Das Rekursgericht wies mit Beschluß vom 5. Dezember 1975 den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe und mit Pkt. 1. des Beschlusses vom 7. Dezember 1975 auch den Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung ab. Es führte in beiden nunmehr von der betreibenden Partei angefochtenen Beschlüssen vor allem aus, die gegenständliche Exekution sei zur Erwirkung der Unterlassung „des Vertriebes von Schmuckstücken laut Beilage ./GG, Laufnummern 1-46 und Ziergegenständen laut Beilage ./GG, Laufnummern 4, 14, 17, 18, 19, 23-28, 30-44, 46-48 und 50 sowie Schmuckstücken und Ziergegenständen laut Beilage./5 – ./DD, jeweils mit 'K' bezeichnet“ bewilligt worden, der Exekutionsbewilligung seien jedoch keine Beilagen angeschlossen, diese Beilagen seien dem Exekutionsgericht auch niemals übersendet oder vorgelegt worden. Das Exekutionsgericht könne daher Art und Umfang der betriebenen Unterlassungsverpflichtung nicht beurteilen. Außerdem entspreche weder der nunmehr gestellte Vollzugsantrag hinsichtlich der Zeit und der Art des Zuwiderhandelns noch der gemäß § 355 Abs. 2 EO gestellte Antrag hinsichtlich der Höhe des entstehenden Schadens den Erfordernissen des § 54 EO.Das Rekursgericht wies mit Beschluß vom 5. Dezember 1975 den Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe und mit Pkt. 1. des Beschlusses vom 7. Dezember 1975 auch den Antrag auf Auferlegung einer Sicherheitsleistung ab. Es führte in beiden nunmehr von der betreibenden Partei angefochtenen Beschlüssen vor allem aus, die gegenständliche Exekution sei zur Erwirkung der Unterlassung „des Vertriebes von Schmuckstücken laut Beilage ./GG, Laufnummern 1-46 und Ziergegenständen laut Beilage ./GG, Laufnummern 4, 14, 17, 18, 19, 23-28, 30-44, 46-48 und 50 sowie Schmuckstücken und Ziergegenständen laut Beilage./5 – ./DD, jeweils mit 'K' bezeichnet“ bewilligt worden, der Exekutionsbewilligung seien jedoch keine Beilagen angeschlossen, diese Beilagen seien dem Exekutionsgericht auch niemals übersendet oder vorgelegt worden. Das Exekutionsgericht könne daher Art und Umfang der betriebenen Unterlassungsverpflichtung nicht beurteilen. Außerdem entspreche weder der nunmehr gestellte Vollzugsantrag hinsichtlich der Zeit und der Art des Zuwiderhandelns noch der gemäß Paragraph 355, Absatz 2, EO gestellte Antrag hinsichtlich der Höhe des entstehenden Schadens den Erfordernissen des Paragraph 54, EO.
Gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse richten sich die jeweils als Rekurs bezeichneten Revisionsrekurse der betreibenden Partei, welche sich lediglich gegen die Auffassung des Rekursgerichtes wenden, daß ein neuerliches Zuwiderhandeln nicht genügend konkret behauptet worden sei bzw. daß die betreibende Partei ihre Behauptungs- und Beweispflicht über die Höhe des ihr durch das Zuwiderhandeln entstehenden Schadens nicht ausreichend erfüllt habe. Beide Rechtsmittel bringen somit nichts zum Argument des Rekursgerichtes vor, daß wegen der Unbestimmtheit von Inhalt und Umfang der Exekutionsbewilligung vor diesbezüglicher Klarstellung durch das Titelgericht weder die Schlüssigkeit des behaupteten weiteren Zuwiderhandelns noch die Höhe der gemäß § 355 Abs. 2 EO zu bestimmenden Sicherheit beurteilt werden könne.Gegen die beiden vorgenannten Beschlüsse richten sich die jeweils als Rekurs bezeichneten Revisionsrekurse der betreibenden Partei, welche sich lediglich gegen die Auffassung des Rekursgerichtes wenden, daß ein neuerliches Zuwiderhandeln nicht genügend konkret behauptet worden sei bzw. daß die betreibende Partei ihre Behauptungs- und Beweispflicht über die Höhe des ihr durch das Zuwiderhandeln entstehenden Schadens nicht ausreichend erfüllt habe. Beide Rechtsmittel bringen somit nichts zum Argument des Rekursgerichtes vor, daß wegen der Unbestimmtheit von Inhalt und Umfang der Exekutionsbewilligung vor diesbezüglicher Klarstellung durch das Titelgericht weder die Schlüssigkeit des behaupteten weiteren Zuwiderhandelns noch die Höhe der gemäß Paragraph 355, Absatz 2, EO zu bestimmenden Sicherheit beurteilt werden könne.