Begründung:
Der Rekurs macht zunächst geltend, daß die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Wille und die Absicht des Vormieters sei für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob den Kindern des Erblassers das Eintrittsrecht in dem Mietvertrag zustehe, maßgebend, jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und daß sich im übrigen die Absicht der Rechtsnachfolger, den Mietvertrag nicht fortzusetzen, daraus ergebe, daß nach mehr als einem Jahre nach dem Tode des Erblassers noch niemand die Wohnung bewohne.
Der Rekurs übersieht bei diesen Ausführungen, daß es sich bei den eintrittsberechtigten Personen um Kinder im Alter von 11 und 14 Jahren handelt, deren Wohnsitz, Aufenthalt und Erziehung zu bestimmen gemäß den §§ 139 ff. ABGB. lediglich den Eltern, hier dem verwitweten ehelichen Vater allein, zukam, und daß es schon aus diesem Gründe und auch deshalb, weil für die Beurteilung des Eintrittsrechtes die Rechtslage vor dem Tode des Erblassers maßgebend ist, auf die Absicht und den Willen der mj. Kinder gar nicht ankommt. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Falle für die Beurteilung, ob ein Eintrittsrecht der mj. Kinder bestehe, lediglich entscheidend sei, ob die Kinder nach dem Willen des Vaters und Erziehungsberechtigten außerhalb der Hausgemeinschaft vorübergehend (der Zeitraum kann sich während der Erziehung der Minderjährigen auch auf längere Zeit erstrecken) untergebracht wurden, ist richtig und steht mit der ständigen Rechtsprechung in Übereinstimmung. Wie der Oberste Gerichtshof in mehreren gleichartigen Fällen entschieden hat, ist unter Haushalt im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. jene Stelle zu verstehen, von der aus die Erziehung mj. Kinder geleitet, ihr Unterhalt bestritten wird und zu der sie immer wieder zurückkommen, sooft es die Regeln der Erziehung zulassen. Eine Abwesenheit zu Unterrichts- oder Erziehungszwecken kann auch dann nicht als Unterbrechung des gemeinsamen Haushaltes angesehen werden, wenn sie gerade im Zeitpunkte des Todes des Erblassers bestand; es kommt vielmehr nur darauf an, ob der Erziehungsberechtigte die Absicht hatte, die Haushaltstrennung nur zu Erziehungszwecken durchzuführen, oder ob die anderweitige Unterbringung als dauernde Maßnahme erfolgt war (im gleichen Sinne SZ. X/337, SZ. XII/176, GH. 1928, S. 19, ZBl. 1936, Nr. 478). Der im Rekurs bezogenen Entscheidung ZBl. 1929, Nr. 166, lag ein ganz anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, nach welchem ein großjähriger Sohn, der eine eigene Wohnung besaß und sich in der Wohnung des Vaters vor dessen Tode lediglich deshalb aufhielt, um den Vater zu pflegen, erst nach dem Tode des Vaters seine eigene Wohnung aufgab und nunmehr ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag des Vaters geltend machte; diese Entscheidung kann daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage nicht herangezogen werden.Der Rekurs übersieht bei diesen Ausführungen, daß es sich bei den eintrittsberechtigten Personen um Kinder im Alter von 11 und 14 Jahren handelt, deren Wohnsitz, Aufenthalt und Erziehung zu bestimmen gemäß den Paragraphen 139, ff. ABGB. lediglich den Eltern, hier dem verwitweten ehelichen Vater allein, zukam, und daß es schon aus diesem Gründe und auch deshalb, weil für die Beurteilung des Eintrittsrechtes die Rechtslage vor dem Tode des Erblassers maßgebend ist, auf die Absicht und den Willen der mj. Kinder gar nicht ankommt. Die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Falle für die Beurteilung, ob ein Eintrittsrecht der mj. Kinder bestehe, lediglich entscheidend sei, ob die Kinder nach dem Willen des Vaters und Erziehungsberechtigten außerhalb der Hausgemeinschaft vorübergehend (der Zeitraum kann sich während der Erziehung der Minderjährigen auch auf längere Zeit erstrecken) untergebracht wurden, ist richtig und steht mit der ständigen Rechtsprechung in Übereinstimmung. Wie der Oberste Gerichtshof in mehreren gleichartigen Fällen entschieden hat, ist unter Haushalt im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. jene Stelle zu verstehen, von der aus die Erziehung mj. Kinder geleitet, ihr Unterhalt bestritten wird und zu der sie immer wieder zurückkommen, sooft es die Regeln der Erziehung zulassen. Eine Abwesenheit zu Unterrichts- oder Erziehungszwecken kann auch dann nicht als Unterbrechung des gemeinsamen Haushaltes angesehen werden, wenn sie gerade im Zeitpunkte des Todes des Erblassers bestand; es kommt vielmehr nur darauf an, ob der Erziehungsberechtigte die Absicht hatte, die Haushaltstrennung nur zu Erziehungszwecken durchzuführen, oder ob die anderweitige Unterbringung als dauernde Maßnahme erfolgt war (im gleichen Sinne SZ. X/337, SZ. XII/176, GH. 1928, S. 19, ZBl. 1936, Nr. 478). Der im Rekurs bezogenen Entscheidung ZBl. 1929, Nr. 166, lag ein ganz anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, nach welchem ein großjähriger Sohn, der eine eigene Wohnung besaß und sich in der Wohnung des Vaters vor dessen Tode lediglich deshalb aufhielt, um den Vater zu pflegen, erst nach dem Tode des Vaters seine eigene Wohnung aufgab und nunmehr ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag des Vaters geltend machte; diese Entscheidung kann daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage nicht herangezogen werden.
Es ist aber auch die Ansicht des Berufungsgerichtes frei von Rechtsirrtum, daß der Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. nicht gegen die Verlassenschaft eines verstorbenen Mieters geltend gemacht werden kann. Eine Anwendung des letzteren Kündigungstatbestandes auf einen verstorbenen Mieter oder dessen Verlassenschaft ist schon begrifflich ausgeschlossen, da ein Verstorbener oder dessen ruhender Nachlaß kein Wohnungsbedürfnis haben und auch nicht zu beruflichen, Kur- oder Unterrichtszwecken abwesend sein kann. Der Tod des Mieters kann vielmehr nur aus dem Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. geltend gemacht werden, welcher Kündigungstatbestand nicht nur den Tod des Mieters an sich, sondern auch den Umstand zur Voraussetzung hat, daß die Benützung der Wohnung durch bisherige mitbenützungsberechtigte Verwandte nicht mehr der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses diente oder daß solche Verwandte nicht vorhanden sind.Es ist aber auch die Ansicht des Berufungsgerichtes frei von Rechtsirrtum, daß der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG. nicht gegen die Verlassenschaft eines verstorbenen Mieters geltend gemacht werden kann. Eine Anwendung des letzteren Kündigungstatbestandes auf einen verstorbenen Mieter oder dessen Verlassenschaft ist schon begrifflich ausgeschlossen, da ein Verstorbener oder dessen ruhender Nachlaß kein Wohnungsbedürfnis haben und auch nicht zu beruflichen, Kur- oder Unterrichtszwecken abwesend sein kann. Der Tod des Mieters kann vielmehr nur aus dem Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. geltend gemacht werden, welcher Kündigungstatbestand nicht nur den Tod des Mieters an sich, sondern auch den Umstand zur Voraussetzung hat, daß die Benützung der Wohnung durch bisherige mitbenützungsberechtigte Verwandte nicht mehr der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses diente oder daß solche Verwandte nicht vorhanden sind.