Rechtssatz RS0068659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068659
Geschäftszahl
3Ob352/49; 1Ob604/30; 2Ob311/74
Entscheidungsdatum
20.02.1975
Rechtssatz
Minderjährigen Kindern steht ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach § 19 Abs 2 Z 11 MG nach dem Tode der Eltern auch dann zu, wenn sie nach dem Willen der Eltern im Zeitpunkte deren Todes auf zeitlich begrenzte Dauer zu Erziehungszweck oder Unterrichtszwecken außerhalb des gemeinsamen Haushaltes ihrer Eltern untergebracht waren.Minderjährigen Kindern steht ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG nach dem Tode der Eltern auch dann zu, wenn sie nach dem Willen der Eltern im Zeitpunkte deren Todes auf zeitlich begrenzte Dauer zu Erziehungszweck oder Unterrichtszwecken außerhalb des gemeinsamen Haushaltes ihrer Eltern untergebracht waren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 604/30
Entscheidungstext OGH 17.07.1930 1 Ob 604/30
Auch; Veröff: SZ 12/176
- 3 Ob 352/49
Entscheidungstext OGH 03.11.1949 3 Ob 352/49
Veröff: SZ 22/170 = EvBl 1949/668 = ImmZ 1950,75 = MietSlg 583
- 2 Ob 311/74
Entscheidungstext OGH 20.02.1975 2 Ob 311/74
Veröff: MietSlg 27397
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0068659
Dokumentnummer
JJR_19491103_OGH0002_0030OB00352_4900000_001