Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 29. 7. 1996 wurde der hier klagenden Partei gegen die E***** GmbH & Co KG aufgrund eines mit dieser am 5. 6. 1996 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches, die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Forderung von S 88.000 sA. bewilligt. Die Pfändung konnte am 20. 8. 1996 laut Bericht des Gerichtsvollziehers nicht vollzogen werden, weil die verpflichtete Partei mit 6. 8. 1996 im Firmenbuch gelöscht worden sei und am Vollzugsort keine Gewahrsame an Gegenständen habe; von der E***** GmbH (der nunmehr Erstbeklagten) sei die Forderung nicht anerkannt worden.
Die erstbeklagte GmbH war Komplementärin der verpflichteten KG, die Zweitbeklagte Kommanditistin; sie gaben dem Firmenbuchgericht am 1. 8. 1996 bekannt, daß die KG unter Verzicht auf Liquidation mit Gesellschafterbeschluß vom 31. 7. 1996 aufgelöst worden sei; die KG habe schon vor längerer Zeit ihre gesamte Geschäftstätigkeit eingestellt, das gesamte Gesellschaftsvermögen sei zwischen den Gesellschaftern verteilt, Gesellschaftsgläubiger seien nicht mehr vorhanden.
Die KG wurde am 7. 8. 1996 im Firmenbuch gelöscht.
Die klagende Partei begehrte das Urteil, 1. die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, ihr S 94.003,42 samt 4 % Zinsen seit 6. 6. 1996 zu ersetzen, 2. es werde zwischen den Streitteilen festgestellt, daß der Vergleich des Landesgerichtes Linz vom 5. 6. 1996 gegen die Beklagten vollstreckbar ist.
Die beklagten Parteien wendeten ein, bei Auflösung der KG sei kein Gesellschaftsvermögen vorhanden gewesen.
Das Erstgericht wies die Klage bezüglich des Betrages von S 2.278,80 sA. rechtskräftig zurück und gab dem Begehren auf Zahlung von S 91.754,62 sA. (darin S 88.000,-- Vergleichsschuld zuzüglich Kosten des Fahrnisexekutionsverfahrens), rechtskräftig statt; das Feststellungsbegehren wies es hingegen ab, weil mit dem Leistungsbegehren der Feststellungsanspruch voll ausgeschöpft sei.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der klagenden Partei das Ersturteil dahin ab, daß auch dem Begehren auf Feststellung der Vollstreckbarkeit des Vergleiches stattgegeben wurde, es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand den Betrag von S 50.000 übersteigt und die ordentliche Revision zulässig sei, weil - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorgefunden werden habe können, inwieweit die Möglichkeit des Eintritts in ein bestehendes Exekutionsverfahren das rechtliche Interesse einer Feststellungsklage rechtfertigt, obgleich aufgrund des gleichzeitig ergangenen Leistungsbegehrens über einen höheren Betrag ebenfalls ein Exekutionsverfahren, wenngleich nur durch neuerliche Bewilligung, möglich wäre.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die klagende Partei habe bereits in der Klage ihr Interesse an der Feststellung des Vollstreckungsanspruchs entsprechend der Bewilligung der Fahrnisexekution behauptet. Nun könne gemäß § 9 EO zugunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel genannten Verpflichteten die Exekution nur so stattfinden, daß durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen werde, daß der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den im Exekutionstitel genannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die Exekution beantragt wird. Nach § 10 EO müsse der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen, wenn die in § 9 EO geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können. Es könne nun dahingestellt bleiben, inwieweit die Anmeldung des Erlöschens der verpflichteten KG eine öffentlich beglaubigte Urkunde nach § 9 EO darstelle; jedenfalls werde durch sie nicht unmittelbar der Übergang der Verpflichtungen von der KG auf die Komplementärgesellschaft und die Kommanditistin bewiesen. Insofern sei daher das zur Begründung des rechtlichen Interesses erstattete Vorbringen der klagenden Partei ausreichend. Es sei daher auch hier unbeachtlich, inwieweit ein solches Vorbringen aufgrund des evidenten Interesses noch notwendig ist.In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die klagende Partei habe bereits in der Klage ihr Interesse an der Feststellung des Vollstreckungsanspruchs entsprechend der Bewilligung der Fahrnisexekution behauptet. Nun könne gemäß Paragraph 9, EO zugunsten einer anderen als der im Exekutionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Exekutionstitel genannten Verpflichteten die Exekution nur so stattfinden, daß durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen werde, daß der im Exekutionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den im Exekutionstitel genannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die Exekution beantragt wird. Nach Paragraph 10, EO müsse der Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen, wenn die in Paragraph 9, EO geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können. Es könne nun dahingestellt bleiben, inwieweit die Anmeldung des Erlöschens der verpflichteten KG eine öffentlich beglaubigte Urkunde nach Paragraph 9, EO darstelle; jedenfalls werde durch sie nicht unmittelbar der Übergang der Verpflichtungen von der KG auf die Komplementärgesellschaft und die Kommanditistin bewiesen. Insofern sei daher das zur Begründung des rechtlichen Interesses erstattete Vorbringen der klagenden Partei ausreichend. Es sei daher auch hier unbeachtlich, inwieweit ein solches Vorbringen aufgrund des evidenten Interesses noch notwendig ist.
Zweck der Klage nach § 10 EO sei der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, jedoch nicht die Schaffung eines neuen Titels. Nur der Vollstreckungsanspruch werde noch ergänzend bestimmt. Mit der bereits zugesprochenen Leistung oder der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung habe sich das Verfahren nach § 10 EO nicht mehr zu beschäftigen.Zweck der Klage nach Paragraph 10, EO sei der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen bereits vorhandenen Exekutionstitel, jedoch nicht die Schaffung eines neuen Titels. Nur der Vollstreckungsanspruch werde noch ergänzend bestimmt. Mit der bereits zugesprochenen Leistung oder der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung habe sich das Verfahren nach Paragraph 10, EO nicht mehr zu beschäftigen.
Wenn nun ein Begehren nicht dem Wesen der Klage nach § 10 EO entspreche, wenn etwa ein Leistungsbegehren gestellt werde, stehe dieser Umstand in der Regel der meritorischen Behandlung der Klage nicht im Weg. Die Klage werde daher zumeist als solche im Sinn des § 10 EO aufzufassen und das verfehlte Begehren bloß in der darüber ergehenden Entscheidung entsprechend zu korrigieren sein. Eine Klärung der Parteienabsicht werde schon anläßlich der gemäß §§ 240, 411 ZPO auch von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob der Klage als Leistungsklage die Rechtskraft des bereits vorhandenen Leistungsurteils entgegensteht, erfolgen müssen.Wenn nun ein Begehren nicht dem Wesen der Klage nach Paragraph 10, EO entspreche, wenn etwa ein Leistungsbegehren gestellt werde, stehe dieser Umstand in der Regel der meritorischen Behandlung der Klage nicht im Weg. Die Klage werde daher zumeist als solche im Sinn des Paragraph 10, EO aufzufassen und das verfehlte Begehren bloß in der darüber ergehenden Entscheidung entsprechend zu korrigieren sein. Eine Klärung der Parteienabsicht werde schon anläßlich der gemäß Paragraphen 240, 411, ZPO auch von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Frage, ob der Klage als Leistungsklage die Rechtskraft des bereits vorhandenen Leistungsurteils entgegensteht, erfolgen müssen.
Aufgrund des hier gegebenen Vergleichs als Titel sei den Beklagten nur die materiellrechtliche Einwendung der verglichenen Streitsache zur Verfügung gestanden; eine amtswegige Wahrnehmung komme nicht in Betracht. Es wäre also an den Beklagten gelegen gewesen, der Verurteilung zur Leistung ein wirksames Argument entgegenzubringen. Hier sei also zu prüfen, ob ein aufgrund der Sachlage an sich zulässiges Feststellungsbegehren noch neben einem (an sich nicht berechtigten, wenngleich rechtskräftigen) Leistungsbegehren statthaft ist. Das Feststellungsbegehren sei nur dann ausgeschlossen, wenn das mögliche Leistungsbegehren all das biete, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird. Insofern komme dem Argument der Berufungswerberin Bedeutung zu, als sie geltend mache, daß sie nur mit dem erwirkten Feststellungsurteil im Sinn des § 10 EO die bereits bewilligte Exekution gegen die Beklagten fortführen könne. Dies sei hier aber auch der alleinige Umstand, der bestätige, daß das Feststellungsbegehren etwas anderes bieten könne als das Leistungsbegehren. Daher sei der Klage insgesamt Folge zu geben.Aufgrund des hier gegebenen Vergleichs als Titel sei den Beklagten nur die materiellrechtliche Einwendung der verglichenen Streitsache zur Verfügung gestanden; eine amtswegige Wahrnehmung komme nicht in Betracht. Es wäre also an den Beklagten gelegen gewesen, der Verurteilung zur Leistung ein wirksames Argument entgegenzubringen. Hier sei also zu prüfen, ob ein aufgrund der Sachlage an sich zulässiges Feststellungsbegehren noch neben einem (an sich nicht berechtigten, wenngleich rechtskräftigen) Leistungsbegehren statthaft ist. Das Feststellungsbegehren sei nur dann ausgeschlossen, wenn das mögliche Leistungsbegehren all das biete, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird. Insofern komme dem Argument der Berufungswerberin Bedeutung zu, als sie geltend mache, daß sie nur mit dem erwirkten Feststellungsurteil im Sinn des Paragraph 10, EO die bereits bewilligte Exekution gegen die Beklagten fortführen könne. Dies sei hier aber auch der alleinige Umstand, der bestätige, daß das Feststellungsbegehren etwas anderes bieten könne als das Leistungsbegehren. Daher sei der Klage insgesamt Folge zu geben.