Rechtssatz RS0000292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000292
Geschäftszahl
3Ob112/77; 3Ob354/97y
Entscheidungsdatum
28.06.1999
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 9 EO ist bei Geltendmachung einer nach Bewilligung einer Exekution eingetretenen Rechtsnachfolge nicht anzuwenden, sie kommt vielmehr nur bei der Entscheidung über einen Exekutionsantrag zum Tragen.Die Bestimmung des Paragraph 9, EO ist bei Geltendmachung einer nach Bewilligung einer Exekution eingetretenen Rechtsnachfolge nicht anzuwenden, sie kommt vielmehr nur bei der Entscheidung über einen Exekutionsantrag zum Tragen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 112/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 112/77
EvBl 1978/88 S 246
- 3 Ob 354/97y
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 354/97y
nur: Die Bestimmung des § 9 EO ist bei Geltendmachung einer nach Bewilligung einer Exekution eingetretenen Rechtsnachfolge nicht anzuwenden. (T1); Beisatz: Dies in Frage stellend. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000292
Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0030OB00112_7700000_001