Aus der Begründung:
Nach der beinahe einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehören zu den fortlaufenden Bezügen des § 299 EO. Leistungen jeder Art, die aus einem fortdauernden Vertragsverhältnis der aus einem einheitlich wirkenden Rechtsgrund den Berechtigten fortlaufend zufließen. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Rechtsgrund, aus dem die fortlaufenden Bezüge zustehen, ein ähnliches Vertragsverhältnis wie bei Gehaltsbezügen aus einem Angestelltenverhältnis sei, sondern nur, daß es, ähnlich wie bei einem Gehalt, fortlaufende Bezüge aus einem wie immer gearteten Rechtsverhältnis sind (SZ. XII 287). So wurde die Pfändung der Provision eines selbständigen Handelsvertreters (SZ. XIII 158; EvBl. 1937 Nr. 104), der Forderungen aus einem bestehenden Lieferungsvertrag (JBl. 1932 S. 362), fortlaufend wiederkehrender Bezüge eines Komponisten aus einem Rechtsverhältnis zur A. K. M. (SZ. XIV 70), der Bezüge eines Vertragsarztes einer Krankenkasse (SZ. XIV 3) für zulässig erkannt. Dabei kann nicht übersehen werden, daß auch die Bezüge eines selbständigen Handelsvertreters und eines Arztes von einer Tätigkeit abhängig sind, die vom betreibenden Gläubiger nicht erzwungen werden kann. Dieser Umstand allein kann daher die Pfändbarkeit nicht ausschließen. Gegen diese Ansicht spricht auch nicht die Entscheidung SZ. XX 105; denn dort handelt es sich um die Pfändung des Entgeltes aus den Zuckerrübenlieferungen einer bestimmten Rübenernte. Hier ist ein fortwirkender Rechtsgrund und ein fortlaufender Bezug im obigen Sinne keineswegs erkennbar, so daß schon aus diesem Grund die Pfändung abzuweisen gewesen wäre. Ob die Voraussetzungen des § 299 EO. vorliegen, ist allerdings im Einzelfall genau zu prüfen. Nun kann aber aus den Behauptungen der betreibenden Partei keineswegs auf ein solches fortdauerndes Vertragsverhältnis, aus dem dem Berechtigten fortlaufende Bezüge zufließen, geschlossen werden. Die betreibende Partei behauptet allerdings, daß dem Verpflichteten aus Transportleistungen laufend Bezüge in einer bestimmten monatlichen Höhe zustunden. Es kann aber nicht übersehen werden, daß monatliche Bezüge für Transportleistungen auch dann zustehen können, wenn jeweils bei Bedarf besondere Werkverträge mit dem Auftraggeber geschlossen werden. Wenn daher der Verpflichtete aus diesen Geschäften auch laufend Einnahmen hätte, läge dann doch kein einheitlich wirksamer Rechtsgrund, kein fortwirkendes Vertragsverhältnis vor. Die Behauptung, daß dem Verpflichteten laufende Bezüge zustunden, reicht also für die Annahme eines Anspruches im Sinne des § 299 EO. nicht aus, zumal im Transportgewerbe fortdauernde Verträge keineswegs die Regel sind. Liegt aber kein Bezug im Sinne des § 299 EO. vor, so sind immer nur die bereits entstandenen einzelnen Forderungen pfändbar. Mangels zureichender Behauptungen war der Antrag auf Pfändung der künftig entstehenden Forderungen abzuweisen.Nach der beinahe einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehören zu den fortlaufenden Bezügen des Paragraph 299, EO. Leistungen jeder Art, die aus einem fortdauernden Vertragsverhältnis der aus einem einheitlich wirkenden Rechtsgrund den Berechtigten fortlaufend zufließen. Das Gesetz verlangt nicht, daß der Rechtsgrund, aus dem die fortlaufenden Bezüge zustehen, ein ähnliches Vertragsverhältnis wie bei Gehaltsbezügen aus einem Angestelltenverhältnis sei, sondern nur, daß es, ähnlich wie bei einem Gehalt, fortlaufende Bezüge aus einem wie immer gearteten Rechtsverhältnis sind (SZ. römisch zwölf 287). So wurde die Pfändung der Provision eines selbständigen Handelsvertreters (SZ. römisch dreizehn 158; EvBl. 1937 Nr. 104), der Forderungen aus einem bestehenden Lieferungsvertrag (JBl. 1932 S. 362), fortlaufend wiederkehrender Bezüge eines Komponisten aus einem Rechtsverhältnis zur A. K. M. (SZ. römisch vierzehn 70), der Bezüge eines Vertragsarztes einer Krankenkasse (SZ. römisch vierzehn 3) für zulässig erkannt. Dabei kann nicht übersehen werden, daß auch die Bezüge eines selbständigen Handelsvertreters und eines Arztes von einer Tätigkeit abhängig sind, die vom betreibenden Gläubiger nicht erzwungen werden kann. Dieser Umstand allein kann daher die Pfändbarkeit nicht ausschließen. Gegen diese Ansicht spricht auch nicht die Entscheidung SZ. römisch zwanzig 105; denn dort handelt es sich um die Pfändung des Entgeltes aus den Zuckerrübenlieferungen einer bestimmten Rübenernte. Hier ist ein fortwirkender Rechtsgrund und ein fortlaufender Bezug im obigen Sinne keineswegs erkennbar, so daß schon aus diesem Grund die Pfändung abzuweisen gewesen wäre. Ob die Voraussetzungen des Paragraph 299, EO. vorliegen, ist allerdings im Einzelfall genau zu prüfen. Nun kann aber aus den Behauptungen der betreibenden Partei keineswegs auf ein solches fortdauerndes Vertragsverhältnis, aus dem dem Berechtigten fortlaufende Bezüge zufließen, geschlossen werden. Die betreibende Partei behauptet allerdings, daß dem Verpflichteten aus Transportleistungen laufend Bezüge in einer bestimmten monatlichen Höhe zustunden. Es kann aber nicht übersehen werden, daß monatliche Bezüge für Transportleistungen auch dann zustehen können, wenn jeweils bei Bedarf besondere Werkverträge mit dem Auftraggeber geschlossen werden. Wenn daher der Verpflichtete aus diesen Geschäften auch laufend Einnahmen hätte, läge dann doch kein einheitlich wirksamer Rechtsgrund, kein fortwirkendes Vertragsverhältnis vor. Die Behauptung, daß dem Verpflichteten laufende Bezüge zustunden, reicht also für die Annahme eines Anspruches im Sinne des Paragraph 299, EO. nicht aus, zumal im Transportgewerbe fortdauernde Verträge keineswegs die Regel sind. Liegt aber kein Bezug im Sinne des Paragraph 299, EO. vor, so sind immer nur die bereits entstandenen einzelnen Forderungen pfändbar. Mangels zureichender Behauptungen war der Antrag auf Pfändung der künftig entstehenden Forderungen abzuweisen.
Wird aber beantragt, die laufenden Bezüge zu pfänden, so begreift dieser Antrag die Pfändung der bereits entstandenen Forderungen aus Transportleistungen in sich. Für die Pfändung der bereits entstandenen Forderungen reichen die Behauptungen der betreibenden Partei aus, weil nicht nur der Drittschuldner, sondern auch die Forderungen genau bezeichnet wurden. Diesem Antrag war stattzugeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.