Rechtssatz RS0003967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003967
Entscheidungsdatum
04.07.2017
Rechtssatz
Zu den fortlaufenden Bezügen des § 299 EO gehören Leistungen jeder Art, die aus einem fortdauernden Vertragsverhältnis oder aus einem einheitlich wirkenden Rechtsgrund den Berechtigten fortlaufend zufließen. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Rechtsgrund, aus dem die fortlaufenden Bezüge zustehen, ein ähnliches Vertragsverhältnis wie bei Gehaltsbezügen aus einem Angestelltenverhältnis sei, sondern nur, dass es ähnliche wie bei einem Gehalt fortlaufende Bezüge aus einem wie immer gearteten Rechtsverhältnis sind.Zu den fortlaufenden Bezügen des Paragraph 299, EO gehören Leistungen jeder Art, die aus einem fortdauernden Vertragsverhältnis oder aus einem einheitlich wirkenden Rechtsgrund den Berechtigten fortlaufend zufließen. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Rechtsgrund, aus dem die fortlaufenden Bezüge zustehen, ein ähnliches Vertragsverhältnis wie bei Gehaltsbezügen aus einem Angestelltenverhältnis sei, sondern nur, dass es ähnliche wie bei einem Gehalt fortlaufende Bezüge aus einem wie immer gearteten Rechtsverhältnis sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 355/61
Entscheidungstext OGH 29.09.1961 3 Ob 355/61
SZ 34/131
- 3 Ob 19/69
Entscheidungstext OGH 26.02.1969 3 Ob 19/69
Beisatz: Hier Forderung aus Beherbergungsvertrag. (T1) = MietSlg
21901
- 3 Ob 112/86
Entscheidungstext OGH 04.03.1987 3 Ob 112/86
Auch; Beisatz: Hier: Ansprüche des Vermieters gegen einen Mieter oder
den Hausverwalter. (T2)
- 9 ObA 89/88
Entscheidungstext OGH 13.03.1988 9 ObA 89/88
Auch; SZ 61/95 = JBl 1988,600 = RdW 1989,28 = RdA 1990,289 (A
Burgstaller)
- 2 Ob 142/07g
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 142/07g
Vgl; Beis auch wie T2; Beisatz: § 299 Abs 1 EO ermöglicht einem betreibenden Gläubiger, durch einmaligen Pfändungsakt prioritätswahrend auf fällige und künftig fällig werdende fortlaufende Bestandzinse zu greifen; handelt es sich doch bei diesen typischerweise um „fortlaufende Bezüge" des Verpflichteten, die diesem aus einem bestehenden Grundverhältnis zum Drittschuldner (dem Bestandnehmer) gebühren. (T3); Veröff: SZ 2008/72
- 3 Ob 108/17d
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 108/17d
Beisatz: Hier: Ansprüche eines Kassen‑ und Belegarztes gegen Krankenkasse und Belegspital. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0003967
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19610929_OGH0002_0030OB00355_6100000_002