Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob durch eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses das exekutive Pfandrecht an der Entgeltforderung des Verpflichteten erlischt, eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG ist, zu welcher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (Kuderna ASGG § 46 Erl. 7 und 8 mwH). Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob durch eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses das exekutive Pfandrecht an der Entgeltforderung des Verpflichteten erlischt, eine Rechtsfrage des Verfahrensrechts von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG ist, zu welcher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (Kuderna ASGG Paragraph 46, Erl. 7 und 8 mwH). Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Soweit die Klägerin unterstellt, die Verpflichtete habe das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit dem Beklagten nur deshalb kurzfristig unterbrochen, um ihre Entgeltforderungen von Pfandrechten zu befreien, geht sie nicht von den Feststellungen aus. Wie schon das Berufungsgericht ausführte, wurde eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nur zum Schein (vgl. Koziol-Welser I8 114 f) bisher nicht behauptet und es liegen auch keine Verfahrensergebnisse für eine solche Annahme vor. Die Verpflichtete Christine A*** begründete ihren vorzeitigen Austritt vielmehr damit, daß sie mit der Küchenchefin des Beklagten in Streit geraten sei. Nachdem sie einen Monat bei ihren Eltern verbracht habe, habe sie es sich wieder überlegt und sei ein neues Arbeitsverhältnis zum Beklagten eingegangen. Da ein unbegründeter Austritt eines Arbeitnehmers auch nachteilige Folgen für diesen haben kann (vgl. etwa §§ 1162 a ABGB, 23 Abs 7, 28 Abs 1 AngG), trifft es weiters nicht zu, daß er es "jederzeit in der Hand habe", das Arbeitsverhältnis ohne weitere Konsequenzen zu unterbrechen. Die Pfändbarkeit noch nicht fälliger Geldforderungen gemäß § 299 EO ist unbestritten und wurde auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. § 299 EO bezieht sich jedoch nur auf solche Bezüge, die auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und die dem Verpflichteten aus demselben andauernden Rechtsverhältnis zukommen (Heller-Berger-Stix, Kommentar EO 2172, Handbuch der Lohnpfändung 179 f; Mayer in ZAS 1982, 30; SZ 19/19, SZ 34/131; Arb. 7.358; MietSlg. 21.901 ua). Das Arbeitsverhältnis ist ein privatrechtliches, durch den Arbeitsvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das in erster Linie die Art der zu leistenden Arbeit und die Höhe des Entgelts festlegt, dessen Inhalt aber auch die übrigen Modalitäten der Arbeitsleistung und die Art der Beendigung des Verhältnisses sein können (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 46). Schon daraus folgt, daß die Auflösung eines bestehenden Arbeitsvertrages und der Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages keine bloße "Unterbrechung" eines identen Arbeitsverhältnisses schlechthin ist, sondern daß damit - wenn auch mit demselben Arbeitgeber - ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird. Eine lediglich auf Unterbrechung gerichtete Absicht der Parteien des Arbeitsvertrages wurde - wie erwähnt - im vorliegenden Fall nicht behauptet. Es trifft zwar zu, daß gemäß § 299 Abs 2 EO die Fortdauer der Pfändung nur gilt, wenn nicht die Person des Arbeitgebers eine andere wird. Eine Änderung des "Dienstherrn" hat aber nicht notwendigerweise auch eine Änderung des Arbeitsverhältnisses zur Folge (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 172; Heller-Berger-Stix, Kommentar 2173), weshalb sich aus dieser Regelung keine Schlüsse auf die Rechtslage ergeben, die durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber entstehen.Soweit die Klägerin unterstellt, die Verpflichtete habe das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit dem Beklagten nur deshalb kurzfristig unterbrochen, um ihre Entgeltforderungen von Pfandrechten zu befreien, geht sie nicht von den Feststellungen aus. Wie schon das Berufungsgericht ausführte, wurde eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nur zum Schein vergleiche Koziol-Welser I8 114 f) bisher nicht behauptet und es liegen auch keine Verfahrensergebnisse für eine solche Annahme vor. Die Verpflichtete Christine A*** begründete ihren vorzeitigen Austritt vielmehr damit, daß sie mit der Küchenchefin des Beklagten in Streit geraten sei. Nachdem sie einen Monat bei ihren Eltern verbracht habe, habe sie es sich wieder überlegt und sei ein neues Arbeitsverhältnis zum Beklagten eingegangen. Da ein unbegründeter Austritt eines Arbeitnehmers auch nachteilige Folgen für diesen haben kann vergleiche etwa Paragraphen 1162, a ABGB, 23 Absatz 7, 28, Absatz eins, AngG), trifft es weiters nicht zu, daß er es "jederzeit in der Hand habe", das Arbeitsverhältnis ohne weitere Konsequenzen zu unterbrechen. Die Pfändbarkeit noch nicht fälliger Geldforderungen gemäß Paragraph 299, EO ist unbestritten und wurde auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Paragraph 299, EO bezieht sich jedoch nur auf solche Bezüge, die auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und die dem Verpflichteten aus demselben andauernden Rechtsverhältnis zukommen (Heller-Berger-Stix, Kommentar EO 2172, Handbuch der Lohnpfändung 179 f; Mayer in ZAS 1982, 30; SZ 19/19, SZ 34/131; Arb. 7.358; MietSlg. 21.901 ua). Das Arbeitsverhältnis ist ein privatrechtliches, durch den Arbeitsvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das in erster Linie die Art der zu leistenden Arbeit und die Höhe des Entgelts festlegt, dessen Inhalt aber auch die übrigen Modalitäten der Arbeitsleistung und die Art der Beendigung des Verhältnisses sein können (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 römisch eins 46). Schon daraus folgt, daß die Auflösung eines bestehenden Arbeitsvertrages und der Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages keine bloße "Unterbrechung" eines identen Arbeitsverhältnisses schlechthin ist, sondern daß damit - wenn auch mit demselben Arbeitgeber - ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird. Eine lediglich auf Unterbrechung gerichtete Absicht der Parteien des Arbeitsvertrages wurde - wie erwähnt - im vorliegenden Fall nicht behauptet. Es trifft zwar zu, daß gemäß Paragraph 299, Absatz 2, EO die Fortdauer der Pfändung nur gilt, wenn nicht die Person des Arbeitgebers eine andere wird. Eine Änderung des "Dienstherrn" hat aber nicht notwendigerweise auch eine Änderung des Arbeitsverhältnisses zur Folge vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 172; Heller-Berger-Stix, Kommentar 2173), weshalb sich aus dieser Regelung keine Schlüsse auf die Rechtslage ergeben, die durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und durch die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber entstehen.
Die in der Revision zitierte und in der RpflSlgE 1959/72 veröffentlichte und nicht weiter begründete Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes wurde von diesem nicht aufrecht erhalten. Die rekursgerichtlichen Entscheidungen stimmen vielmehr darin überein, daß ein durch die Lohnpfändung erworbenes Pfandrecht erlischt, wenn der Verpflichtete das Arbeitsverhältnis auflöst, selbst wenn er später mit demselben Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag schließt (vgl.LG für ZRS Wien in RpflSlgE 1966/65, 1971/155; LG Linz in Arb. 9.410). In diesem Sinne vertreten Heller-Berger-Stix in ihrem Kommentar zur Exekutionsordnung ebenfalls die Ansicht, daß bei einer Unterbrechung des Rechtsverhältnisses durch längere Zeit (etwa über eine Auszahlungsperiode) das Pfandrecht erlischt und die Exekution von da ab ins Leere geht. Lediglich bei einer "vorübergehenden Unterbrechung" des Rechtsverhältnisses lebe das Pfandrecht an der Forderung fort (Kommentar 2175; Handbuch 181). Abgesehen davon, daß sich eine "Unterbrechung" des Arbeitsverhältnisses im vorliegenden Fall ohnehin über eine Entgeltzahlungsperiode erstreckt hätte, kann der Einfluß der Dauer einer Unterbrechung auf den Bestand des Pfandrechts im vorliegenden Fall schon deshalb dahingestellt bleiben, weil das Arbeitsverhältnis der Verpflichteten zum Beklagten nicht nur unterbrochen und später fortgesetzt, sondern beendet und in der Folge ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Dazu kommt, daß die Pfändbarkeit nicht fälliger Geldforderungen voraussetzt, daß im Zeitpunkt der Pfändung überhaupt anfallende Bezüge gepfändet werden können (Heller-Berger-Stix, Kommentar 2173; Handbuch 180; EvBl 1966/141; JBl 1979, 438). Dies war nicht der Fall, da der Verpflichteten im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Beklagten keine Entgeltforderungen mehr zugestanden sind. Die Forderungspfändung hätte sich sohin im Ergebnis ausschließlich auf die Bezüge der Verpflichteten aus einem künftigen, im Zeitpunkt der Pfändung noch gar nicht bestehenden und daher ungewissen Arbeitsverhältnis richten können. Solche künftigen Forderungen können aber grundsätzlich nicht in Exekution gezogen werden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 41 ZPO begründet.