Rechtssatz RS0003957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003957
Geschäftszahl
2Ob25/37; 9ObA89/88
Entscheidungsdatum
13.04.1988
Rechtssatz
Die Entlohnung von Gelegenheitsarbeitern ist als ein fortlaufender Bezug iS des § 299 Abs 1 EO auch dann nicht anzusehen, wenn es sich um die regelmässige Heranziehung der gleichen Person zu gleichartigen Arbeiten handelt, sofern nur eine Verpflichtung zur Übertragung und Übernahme der Arbeit nicht besteht.Die Entlohnung von Gelegenheitsarbeitern ist als ein fortlaufender Bezug iS des Paragraph 299, Absatz eins, EO auch dann nicht anzusehen, wenn es sich um die regelmässige Heranziehung der gleichen Person zu gleichartigen Arbeiten handelt, sofern nur eine Verpflichtung zur Übertragung und Übernahme der Arbeit nicht besteht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 25/37
Entscheidungstext OGH 19.01.1937 2 Ob 25/37
SZ 19/19
- 9 ObA 89/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 89/88
Vgl auch; JBl 1988,600 = RdA 1990,289 (A Burgstaller) = RdW 1989,28 = SZ 61/95
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0003957
Dokumentnummer
JJR_19370119_OGH0002_0020OB00025_3700000_001