Aus den Entscheidungsgründen:
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshof kommt der Frage, ob bei der schriftlichen Auftragserteilung der Ausdruck "Alleinauftrag" verwendet wurde, keine entscheidende Bedeutung zu; jedenfalls steht fest, daß in der schriftlichen Urkunde, die der Kuratorin des Beklagten zur Unterschrift vorgelegt wurde, die Unwiderruflichkeit des Auftrages für eine Zeit von 6 Monaten festgehalten worden ist.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wäre weder ein Alleinauftrag noch diese lange Bindung der Vertreterin des Geschäftsherrn an den Auftrag durch den Wortlaut des Beschlusses P 78/52-62 des Pflegschaftsgerichtes gedeckt, wäre aber nach § 233 ABGB. eine Genehmigung gerade in diesen Belangen erforderlich gewesen.Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wäre weder ein Alleinauftrag noch diese lange Bindung der Vertreterin des Geschäftsherrn an den Auftrag durch den Wortlaut des Beschlusses P 78/52-62 des Pflegschaftsgerichtes gedeckt, wäre aber nach Paragraph 233, ABGB. eine Genehmigung gerade in diesen Belangen erforderlich gewesen.
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Richtlinien für die Geschäftsgebräuche im Gewerbe der Realitätenvermittler keine normative Kraft haben. Sie kommen im vorliegenden Fall auch nicht als Usancen im Sinne des § 346 HGB. in Betracht, schon deshalb nicht, weil Bergbauern keine Kaufleute sind und nach den unüberprüfbaren Feststellungen des Berufungsgerichtes der Kuration der beklagten Partei der Inhalt der Richtlinien nicht bekanntgegeben worden ist.Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß die Richtlinien für die Geschäftsgebräuche im Gewerbe der Realitätenvermittler keine normative Kraft haben. Sie kommen im vorliegenden Fall auch nicht als Usancen im Sinne des Paragraph 346, HGB. in Betracht, schon deshalb nicht, weil Bergbauern keine Kaufleute sind und nach den unüberprüfbaren Feststellungen des Berufungsgerichtes der Kuration der beklagten Partei der Inhalt der Richtlinien nicht bekanntgegeben worden ist.
Für die Vermittlung des Andreas F. kann der Kläger eine Provision nicht begehren, da mit diesem infolge der ablehnenden Haltung der Grundverkehrskommission ein Kaufabschluß nicht zustande kam. Ebensowenig aber kann der Kläger für den nicht zustandegekommenen Kauf an P. eine Provision von der beklagten Partei verlangen, denn, wie festgestellt worden ist, ist der Verkauf an P. zwar pflegschaftsbehördlich genehmigt worden, aber unter Bedingungen, die nicht eingetreten sind. Auch dieser Verkauf ist daher im Sinne der Bestimmungen der §§ 6 und 29 HAG. nicht zustandegekommen. Für den außerhalb der Unwiderruflichkeitsfrist abgeschlossenen Verkauf an Ü. gebührt dem Kläger aber keine Provision, weil dieser Verkauf auf eine Vermittlungstätigkeit des Klägers nicht zurückzuführen ist.Für die Vermittlung des Andreas F. kann der Kläger eine Provision nicht begehren, da mit diesem infolge der ablehnenden Haltung der Grundverkehrskommission ein Kaufabschluß nicht zustande kam. Ebensowenig aber kann der Kläger für den nicht zustandegekommenen Kauf an P. eine Provision von der beklagten Partei verlangen, denn, wie festgestellt worden ist, ist der Verkauf an P. zwar pflegschaftsbehördlich genehmigt worden, aber unter Bedingungen, die nicht eingetreten sind. Auch dieser Verkauf ist daher im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 6 und 29 HAG. nicht zustandegekommen. Für den außerhalb der Unwiderruflichkeitsfrist abgeschlossenen Verkauf an Ü. gebührt dem Kläger aber keine Provision, weil dieser Verkauf auf eine Vermittlungstätigkeit des Klägers nicht zurückzuführen ist.
Es bleibt daher nur die Frage zu lösen, ob dem Kläger wegen Widerrufs des Vermittlungsauftrages Provision zukommt. Auch diese Frage ist zu verneinen. Zunächst ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß in dem Schreiben des Gerichtes vom 13. November 1951 nicht eine Willenserklärung der beklagten Partei, sondern, wenn es sich überhaupt um einen Widerruf handeln soll, nur ein Widerruf der gerichtlichen Genehmigung des Vermittlungsauftrages erblickt werden kann.
Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß ein Widerruf des Auftrages vorläge und daß der Beklagte für diesen Widerruf zu haften hätte, weil er durch seine gesetzliche Vertreterin veranlaßt wurde, wäre für den Kläger nichts gewonnen. Denn, wie bereits hervorgehoben, sind die Richtlinien für die Geschäftsbräuche im Gewerbe der Realitätenvermittler nicht Vertragsinhalt geworden. Um einen Schadenersatzanspruch mit Erfolg erheben zu können, hätte der Kläger behaupten und unter Beweis stellen müssen, daß er innerhalb der Widerrufsfrist einen solchen Kaufanwärter hätte stellen können, mit dem der Kaufvertrag nicht nur abgeschlossen, sondern auch genehmigt worden wäre. Der Kläger vertritt aber die Meinung, daß er seine Verbindlichkeit bereits durch die Namhaftmachung des Andreas F. erfüllt hätte und sich daher damit begnügen konnte, diesen vermittelt zu haben. Dem ist aber nicht so. Denn ein Vertrag mit F. scheiterte an der Haltung der Grundverkehrskommission. Unter diesen Umständen würde es selbst bei Annahme der Verantwortlichkeit des Beklagten für eine gerichtliche Weisung, die Vermittlung nicht mehr fortzusetzen, an den Voraussetzungen für ein Schadenersatzbegehren fehlen.
Das Begehren um angemessene Entschädigung wird vom Kläger auf den Punkt 3 Abschnitt B der Richtlinien gestützt. Wie bereits erwähnt, sind diese Richtlinien aber nicht Vertragsinhalt geworden; aus § 6 HAG. kann aber der Anspruch auf angemessene Entschädigung für ein nicht zustandegekommenes Geschäft nicht abgeleitet werden.Das Begehren um angemessene Entschädigung wird vom Kläger auf den Punkt 3 Abschnitt B der Richtlinien gestützt. Wie bereits erwähnt, sind diese Richtlinien aber nicht Vertragsinhalt geworden; aus Paragraph 6, HAG. kann aber der Anspruch auf angemessene Entschädigung für ein nicht zustandegekommenes Geschäft nicht abgeleitet werden.