[3] Die Revision der klagenden Verlassenschaft ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [3] Die Revision der klagenden Verlassenschaft ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[4] 1.1. Nach § 971 ABGB liegt ein Leihvertrag vor, wenn jemandem eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeltlichen Gebrauch auf eine bestimmte Zeit übergeben wird. Die „bestimmte Zeit“, auf die die Sache (hier: der zum Haus des verstorbenen Klägers gehörende Garten) zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen wird, muss zumindest aus dem Gebrauchszweck erschließbar sein; dies ist etwa bei einer Überlassung auf Lebenszeit, für die Dauer einer Ehe, bis zur Erlangung einer anderen Wohnungsmöglichkeit, für die Dauer des Bedarfs des Entlehners oder so lange die Leihnehmer das Haus in Stand halten, der Fall (vgl 6 Ob 147/07x mwN). [4] 1.1. Nach Paragraph 971, ABGB liegt ein Leihvertrag vor, wenn jemandem eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeltlichen Gebrauch auf eine bestimmte Zeit übergeben wird. Die „bestimmte Zeit“, auf die die Sache (hier: der zum Haus des verstorbenen Klägers gehörende Garten) zum unentgeltlichen Gebrauch überlassen wird, muss zumindest aus dem Gebrauchszweck erschließbar sein; dies ist etwa bei einer Überlassung auf Lebenszeit, für die Dauer einer Ehe, bis zur Erlangung einer anderen Wohnungsmöglichkeit, für die Dauer des Bedarfs des Entlehners oder so lange die Leihnehmer das Haus in Stand halten, der Fall vergleiche 6 Ob 147/07x mwN).
[5] 1.2. Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, indem sie die Befristung der Leihe „so lange, als direkte Nachkommen des Beklagten und seiner Frau in der Wohnung wohnen“ als hinreichend bestimmbar qualifizierten.
[6] 2. Das Erstgericht legte die 1987 getroffene Vereinbarung dahin aus, dass damit auch die (damals ebenfalls in der Wohnung wohnenden) Töchter des Beklagten und seiner Frau Leihnehmer geworden seien; das Berufungsgericht hielt diese Auffassung erkennbar nicht für korrekturbedürftig. Eine darin liegende, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung kann die Revisionswerberin mit ihrem Einwand, das Gebrauchsrecht des Entleihers (hier also auch der Töchter!) sei ein höchstpersönliches und erlösche mangels ausreichender Vereinbarung mit dessen Tod, nicht einmal ansatzweise aufzeigen. Dass die Töchter im Zeitpunkt des Widerrufs des (vermeintlichen) Prekariums (anders als bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) weder (Mit-)Mieter der Wohnung waren noch in der Folge gemäß § 14 MRG in den Mietvertrag eingetreten sind, ist für die Beurteilung, ob sie ebenfalls Leihnehmer wurden, ohne Relevanz. [6] 2. Das Erstgericht legte die 1987 getroffene Vereinbarung dahin aus, dass damit auch die (damals ebenfalls in der Wohnung wohnenden) Töchter des Beklagten und seiner Frau Leihnehmer geworden seien; das Berufungsgericht hielt diese Auffassung erkennbar nicht für korrekturbedürftig. Eine darin liegende, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung kann die Revisionswerberin mit ihrem Einwand, das Gebrauchsrecht des Entleihers (hier also auch der Töchter!) sei ein höchstpersönliches und erlösche mangels ausreichender Vereinbarung mit dessen Tod, nicht einmal ansatzweise aufzeigen. Dass die Töchter im Zeitpunkt des Widerrufs des (vermeintlichen) Prekariums (anders als bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) weder (Mit-)Mieter der Wohnung waren noch in der Folge gemäß Paragraph 14, MRG in den Mietvertrag eingetreten sind, ist für die Beurteilung, ob sie ebenfalls Leihnehmer wurden, ohne Relevanz.
[7] 3. Soweit die Revisionswerberin auch in dritter Instanz auf ihrer Ansicht beharrt, die 1987 auf Seiten der Leihgeber nur vom damaligen Mehrheitseigentümer der Liegenschaft (dem Vater des verstorbenen Klägers) getroffene mündliche Vereinbarung sei mangels Vorliegens einer Vollmacht der übrigen Miteigentümer unwirksam, genügt der Hinweis auf die Feststellungen der Vorinstanzen, wonach die Vereinbarung vom Mehrheitseigentümer als Vertreter der [übrigen] Eigentümer – also auch in deren (Vollmachts-)Namen – getroffen wurde.
[8] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [8] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.