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Entscheidung 3 Ob 365/51×

Entscheidung 3 Ob 365/51

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob365/51

Entscheidungsdatum

27.06.1951

Norm

Mietengesetz §19 Abs1
Mietengesetz §19 Abs2 Z4a
Mietengesetz §19 Abs2 Z5
Mietengesetz §19 Abs2 Z6
Mietengesetz §19 Abs2 Z11
Mietengesetz §22

Kopf

SZ 24/172

Spruch

Eine Teilkündigung setzt voraus, daß ein Kündigungsgrund gegeben ist und die Teilkündigung dem Mieter daher zum Vorteil gereichen würde. Bei einer Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. ist daher, falls der Gekundigte überhaupt einen Wohnbedarf hat, eine Teilkündigung unzulässig.

Entscheidung vom 27. Juni 1951, 3 Ob 365/51.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Salzburg; römisch zwei. Instanz: Landesgericht Salzburg.

Text

Das Prozeßgericht hat die auf Paragraph 19, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG.

gestützte Aufkündigung für rechtsunwirksam erklärt.

Infolge Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß das Urteil des Bezirksgerichtes aufgehoben und die Sache unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht zurückverwiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten Folge und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers auf.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen: Eine Wirksamerklärung der Aufkündigung hinsichtlich der ganzen Wohnung des Beklagten aus dem Kündigungsgrunde des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. sei ausgeschlossen, weil der Beklagte als Sohn der Vormieter bis zu deren Tode mit ihnen in der aufgekundigten Wohnung gewohnt habe. Auch das Wohnbedürfnis der Beklagten sei dem Gründe nach zu bejahen, weil er keine andere Wohnungsmöglichkeit besitze. Da er aber alleinstehend sei, tagsüber sich im Berufe befinde und keine Verehelichungsabsicht habe, benötige er nicht die ganze Wohnung, sondern könne mit einem der beiden Wohnzimmer seinen Wohnungsbedarf befriedigen. Daher sei eine Teilkündigung nach Paragraph 22, MietG. möglich. Es müsse aber noch geprüft werden, ob die einzelnen Räume abgesondert benützt werden könnten.

Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, daß im vorliegenden Falle eine Teilkündigung nach Paragraph 22, MietG. möglich sei, wird vom Rekurs mit Recht angefochten. Es ist zwar richtig, daß nach der im Schrifttum und in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht die Anwendbarkeit des Paragraph 22, MietG. nicht auf die Fälle des Eigenbedarfes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 12 MietG. beschränkt ist. Der Zweck der Teilkündigung besteht darin, den Mieter in seinem Bestandrecht tunlichst zu schützen und den Vermieter nicht zu zwingen, das ganze Bestandverhältnis aufzulösen, wenn seinen gesetzlich geschützten Interessen durch eine Teilkündigung Rechnung getragen werden kann. Es ist demnach eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 22, MietG. auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sind, eine Teilkündigung aber dem Mieter zum Vorteile gereichen würde, wie im Falle des Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 a, MietG., oder wenn doch die tatsächlichen Verhältnisse eine Teilkündigung zu rechtfertigen vermögen (siehe 1 Ob 308/50, 1 Ob 225/49, 3 Ob 353/48). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat Eigenbedarf überhaupt nicht geltend gemacht. Der Umstand allein, daß der Beklagte derzeit nicht die ganze Wohnung zur Deckung seines dringenden Wohnbedarfes benötigt, reicht zu einer Teilkündigung nicht aus. Würde man die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht billigen, müßte man dem Hauseigentümer grundsätzlich das Recht einräumen, die von einem Hauptmieter untervermieteten oder nicht dringend benötigten Räume mittels einer Teilkündigung für sich in Anspruch zu nehmen. Dies würde aber weder der Absicht noch dem Zwecke des Mietengesetzes entsprechen.

Aus diesen Gründen war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen.

Anmerkung

Z24172

Schlagworte

Voraussetzungen für Teilkündigung, Eintritt der Erben nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG., keine Teilkündigung, bei -, Kündigung Teilkündigung nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. unzulässig, Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG., keine Teilkündigung, Mieter Teilkündigung nur zum Vorteil des -, Mietvertrag Voraussetzungen für Teilkündigung, Teilkündigung nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. unzulässig, Tod des Mieters (§ 19 Abs. 2 Z. 11 MietG.) keine Teilkündigung nach -, Wohnbedarf, keine Teilkündigung nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. bei - des, Gekundigten, Zulässigkeit der Teilkündigung nach § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:0030OB00365.51.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19510627_OGH0002_0030OB00365_5100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung