Aus der Begründung:
Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen: Eine Wirksamerklärung der Aufkündigung hinsichtlich der ganzen Wohnung des Beklagten aus dem Kündigungsgrunde des § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. sei ausgeschlossen, weil der Beklagte als Sohn der Vormieter bis zu deren Tode mit ihnen in der aufgekundigten Wohnung gewohnt habe. Auch das Wohnbedürfnis der Beklagten sei dem Gründe nach zu bejahen, weil er keine andere Wohnungsmöglichkeit besitze. Da er aber alleinstehend sei, tagsüber sich im Berufe befinde und keine Verehelichungsabsicht habe, benötige er nicht die ganze Wohnung, sondern könne mit einem der beiden Wohnzimmer seinen Wohnungsbedarf befriedigen. Daher sei eine Teilkündigung nach § 22 MietG. möglich. Es müsse aber noch geprüft werden, ob die einzelnen Räume abgesondert benützt werden könnten.Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen: Eine Wirksamerklärung der Aufkündigung hinsichtlich der ganzen Wohnung des Beklagten aus dem Kündigungsgrunde des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MietG. sei ausgeschlossen, weil der Beklagte als Sohn der Vormieter bis zu deren Tode mit ihnen in der aufgekundigten Wohnung gewohnt habe. Auch das Wohnbedürfnis der Beklagten sei dem Gründe nach zu bejahen, weil er keine andere Wohnungsmöglichkeit besitze. Da er aber alleinstehend sei, tagsüber sich im Berufe befinde und keine Verehelichungsabsicht habe, benötige er nicht die ganze Wohnung, sondern könne mit einem der beiden Wohnzimmer seinen Wohnungsbedarf befriedigen. Daher sei eine Teilkündigung nach Paragraph 22, MietG. möglich. Es müsse aber noch geprüft werden, ob die einzelnen Räume abgesondert benützt werden könnten.
Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, daß im vorliegenden Falle eine Teilkündigung nach § 22 MietG. möglich sei, wird vom Rekurs mit Recht angefochten. Es ist zwar richtig, daß nach der im Schrifttum und in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht die Anwendbarkeit des § 22 MietG. nicht auf die Fälle des Eigenbedarfes nach § 19 Abs. 2 Z. 5, 6 und 12 MietG. beschränkt ist. Der Zweck der Teilkündigung besteht darin, den Mieter in seinem Bestandrecht tunlichst zu schützen und den Vermieter nicht zu zwingen, das ganze Bestandverhältnis aufzulösen, wenn seinen gesetzlich geschützten Interessen durch eine Teilkündigung Rechnung getragen werden kann. Es ist demnach eine sinngemäße Anwendung des § 22 MietG. auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sind, eine Teilkündigung aber dem Mieter zum Vorteile gereichen würde, wie im Falle des Kündigungsgrundes des § 19 Abs. 2 Z. 4a MietG., oder wenn doch die tatsächlichen Verhältnisse eine Teilkündigung zu rechtfertigen vermögen (siehe 1 Ob 308/50, 1 Ob 225/49, 3 Ob 353/48). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat Eigenbedarf überhaupt nicht geltend gemacht. Der Umstand allein, daß der Beklagte derzeit nicht die ganze Wohnung zur Deckung seines dringenden Wohnbedarfes benötigt, reicht zu einer Teilkündigung nicht aus. Würde man die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht billigen, müßte man dem Hauseigentümer grundsätzlich das Recht einräumen, die von einem Hauptmieter untervermieteten oder nicht dringend benötigten Räume mittels einer Teilkündigung für sich in Anspruch zu nehmen. Dies würde aber weder der Absicht noch dem Zwecke des Mietengesetzes entsprechen.Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, daß im vorliegenden Falle eine Teilkündigung nach Paragraph 22, MietG. möglich sei, wird vom Rekurs mit Recht angefochten. Es ist zwar richtig, daß nach der im Schrifttum und in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht die Anwendbarkeit des Paragraph 22, MietG. nicht auf die Fälle des Eigenbedarfes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 12 MietG. beschränkt ist. Der Zweck der Teilkündigung besteht darin, den Mieter in seinem Bestandrecht tunlichst zu schützen und den Vermieter nicht zu zwingen, das ganze Bestandverhältnis aufzulösen, wenn seinen gesetzlich geschützten Interessen durch eine Teilkündigung Rechnung getragen werden kann. Es ist demnach eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 22, MietG. auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben sind, eine Teilkündigung aber dem Mieter zum Vorteile gereichen würde, wie im Falle des Kündigungsgrundes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 a, MietG., oder wenn doch die tatsächlichen Verhältnisse eine Teilkündigung zu rechtfertigen vermögen (siehe 1 Ob 308/50, 1 Ob 225/49, 3 Ob 353/48). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat Eigenbedarf überhaupt nicht geltend gemacht. Der Umstand allein, daß der Beklagte derzeit nicht die ganze Wohnung zur Deckung seines dringenden Wohnbedarfes benötigt, reicht zu einer Teilkündigung nicht aus. Würde man die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht billigen, müßte man dem Hauseigentümer grundsätzlich das Recht einräumen, die von einem Hauptmieter untervermieteten oder nicht dringend benötigten Räume mittels einer Teilkündigung für sich in Anspruch zu nehmen. Dies würde aber weder der Absicht noch dem Zwecke des Mietengesetzes entsprechen.
Aus diesen Gründen war dem Rekurs Folge zu geben, der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen.