Rechtssatz RS0068649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0068649
Entscheidungsdatum
27.06.1951
Norm
MG §19 Abs2 Z11 D2
MG §22
Rechtssatz
Eine Teilkündigung setzt voraus, daß ein Kündigungsgrund tatsächlich gegeben ist und die Teilkündigung dem Mieter daher zum Vorteil gereichen würde. Bei einer Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 11 MG ist daher, falls der Gekündigte überhaupt einen Wohnbedarf hat, eine Teilkündigung unzulässig.Eine Teilkündigung setzt voraus, daß ein Kündigungsgrund tatsächlich gegeben ist und die Teilkündigung dem Mieter daher zum Vorteil gereichen würde. Bei einer Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG ist daher, falls der Gekündigte überhaupt einen Wohnbedarf hat, eine Teilkündigung unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0068649
Dokumentnummer
JJR_19510627_OGH0002_0030OB00365_5100000_001