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Entscheidung 3 Ob 37/24y×

Entscheidung 3 Ob 37/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

3Ob37/24y

Entscheidungsdatum

28.02.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die verpflichtete Partei I* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Paragraph 350, EO, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Juli 2023, GZ 2 R 61/23v-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Silz vom 22. Februar 2023, GZ 5 E 349/23g-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Betreibende hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses der Betreibenden die Exekution gemäß Paragraph 350, EO durch Vornahme mehrerer grundbücherlicher Eintragungen ob der Liegenschaft EZ * Grundbuch *, insbesondere der Vormerkung des anteiligen Eigentumsrechts der Betreibenden an der Baurechtseinlage und vorbehaltlich der Rechtfertigung (Paragraph 40, GBG) der Einverleibung des Wohnungseigentums bewilligte, nicht Folge und ließ unter Bezugnahme auf die Entscheidungen 3 Ob 41/93 und 3 Ob 134/07p den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage zu, ob die (bereits im Titelverfahren bejahte, in einem parallelen Exekutionsverfahren von einem anderen Senat des Rekursgerichts jedoch verneinte) Exequierbarkeit des Titels im Exekutionsverfahren nach Paragraph 350, EO anders gesehen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts absolut unzulässig.

[3] 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RS0012387 [T13, T16, T19]).

[4] 2. In der Entscheidung 3 Ob 43/18x (= RS0132161; RS0022851 [T5]) änderte der Fachsenat die Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse in Exekutionsverfahren nach Paragraph 350, EO dahin ab, dass auch in diesen Fällen der Rechtsmittelausschluss gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO Anwendung findet. Zu 3 Ob 174/19p und jüngst zu 3 Ob 183/23t hat der Senat daran festgehalten. Den vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen lag noch die frühere, inzwischen überholte Rechtsauffassung zugrunde.

[5] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO. Von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen ist das Exekutionsverfahren einseitig. Die von der Betreibenden erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist zwar mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen (RS0118686 [T11]), sie diente aber – im Übrigen auch mangels Hinweises auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses – nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und ist daher nicht zu honorieren (RS0118686 [T12]).

Textnummer

E140846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00037.24Y.0228.000

Im RIS seit

26.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Dokumentnummer

JJT_20240228_OGH0002_0030OB00037_24Y0000_000