Aus der Begründung:
Das Rechtsmittel ist zulässig, da die Entscheidung des Rekursgerichtes in Wahrheit eine Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses über die Zuschlagserteilung darstellt und nicht eine Aufhebung im Sinne des § 527 (2) ZPO. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht gerechtfertigt.Das Rechtsmittel ist zulässig, da die Entscheidung des Rekursgerichtes in Wahrheit eine Abänderung des erstrichterlichen Beschlusses über die Zuschlagserteilung darstellt und nicht eine Aufhebung im Sinne des Paragraph 527, (2) ZPO. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Der Erstrichter hat weder die Vorschrift des § 16 der Feilbietungsordnung vom 15. Juli 1786 noch jene der §§ 179 (2), 181Der Erstrichter hat weder die Vorschrift des Paragraph 16, der Feilbietungsordnung vom 15. Juli 1786 noch jene der Paragraphen 179, (2), 181
(2) EO. beachtet. Die betreibende Partei vertritt hiezu die Ansicht, daß die Feilbietungsordnung nicht mehr in Geltung stehe; bei Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung könne die Verpflichtete die Erteilung des Zuschlages jedoch nicht bekämpfen, da sie es versäumt habe, wegen der behaupteten Formmängel im Sinne des § 187 (1) EO. in der Versteigerungstagsatzung Widerspruch zu erheben. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Daraus, daß nach § 272 AußStrG. bei der freiwilligen Feilbietung in Rücksicht der Art ihrer Vornahme die Bestimmungen der Prozeßordnung sowie der noch in Geltung befindlichen Feilbietungsordnung zu beachten sind, kann nicht gefolgert werden, daß die Rechtswirkungen der Zwangsversteigerung auch für die freiwillige Versteigerung Platz greifen. Insbesondere erwirbt der Ersteher nicht schon mit dem Zuschlag das Eigentum an der erstandenen Liegenschaft, wie dies § 237 EO. in Verbindung mit § 156 EO. bei der Zwangsversteigerung anordnet (vgl. GlUNF. 602). Es ist ihm vielmehr nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen eine Amtsurkunde über den Verkauf der Liegenschaft auszufolgen, auf Grund deren er die Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch beantragen kann (vgl. P. 5 des JME. vom 25. April 1905, Z. 9244, abgedruckt bei § 352 EO., Ausgabe Manz 1961). Es finden auch die Bestimmungen der Exekutionsordnung über den Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages (§§ 182 ff. EO.) keine Anwendung (vgl. Heller - Trenkwalder, S. 1274, Anm. 6; Neumann - Lichtblau, Komm., S. 1094). Die Berechtigung des Verpflichteten, gegen den Beschluß ein Rechtsmittel einzubringen, mit dem die Liegenschaft der betreibenden Partei zugeschlagen wurde, ist sohin davon unabhängig, ob der Verpflichtete gegen die Erteilung des Zuschlages Widerspruch erhoben hat.(2) EO. beachtet. Die betreibende Partei vertritt hiezu die Ansicht, daß die Feilbietungsordnung nicht mehr in Geltung stehe; bei Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung könne die Verpflichtete die Erteilung des Zuschlages jedoch nicht bekämpfen, da sie es versäumt habe, wegen der behaupteten Formmängel im Sinne des Paragraph 187, (1) EO. in der Versteigerungstagsatzung Widerspruch zu erheben. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Daraus, daß nach Paragraph 272, AußStrG. bei der freiwilligen Feilbietung in Rücksicht der Art ihrer Vornahme die Bestimmungen der Prozeßordnung sowie der noch in Geltung befindlichen Feilbietungsordnung zu beachten sind, kann nicht gefolgert werden, daß die Rechtswirkungen der Zwangsversteigerung auch für die freiwillige Versteigerung Platz greifen. Insbesondere erwirbt der Ersteher nicht schon mit dem Zuschlag das Eigentum an der erstandenen Liegenschaft, wie dies Paragraph 237, EO. in Verbindung mit Paragraph 156, EO. bei der Zwangsversteigerung anordnet vergleiche GlUNF. 602). Es ist ihm vielmehr nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen eine Amtsurkunde über den Verkauf der Liegenschaft auszufolgen, auf Grund deren er die Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch beantragen kann vergleiche P. 5 des JME. vom 25. April 1905, Ziffer 9244,, abgedruckt bei Paragraph 352, EO., Ausgabe Manz 1961). Es finden auch die Bestimmungen der Exekutionsordnung über den Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages (Paragraphen 182, ff. EO.) keine Anwendung vergleiche Heller - Trenkwalder, S. 1274, Anmerkung 6; Neumann - Lichtblau, Komm., S. 1094). Die Berechtigung des Verpflichteten, gegen den Beschluß ein Rechtsmittel einzubringen, mit dem die Liegenschaft der betreibenden Partei zugeschlagen wurde, ist sohin davon unabhängig, ob der Verpflichtete gegen die Erteilung des Zuschlages Widerspruch erhoben hat.
Da der Erstrichter bei der Feilbietung der Liegenschaft die Vorschrift des § 16 der Feilbietungsordnung nicht beachtet und das Meistbot nicht dreimal ausgerufen hat und da der Ansicht des Rekursgerichtes beizutreten ist, daß dieser Formverstoß die Ursache dafür war, daß die Verpflichtete ihre Absicht, bei Versteigerung der Liegenschaft mitzubieten, nicht ausführte, war die Aufhebung der Zuschlagserteilung gerechtfertigt.Da der Erstrichter bei der Feilbietung der Liegenschaft die Vorschrift des Paragraph 16, der Feilbietungsordnung nicht beachtet und das Meistbot nicht dreimal ausgerufen hat und da der Ansicht des Rekursgerichtes beizutreten ist, daß dieser Formverstoß die Ursache dafür war, daß die Verpflichtete ihre Absicht, bei Versteigerung der Liegenschaft mitzubieten, nicht ausführte, war die Aufhebung der Zuschlagserteilung gerechtfertigt.