Begründung:
Am 17. Dezember 1990 fand in dem auf Antrag des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Verpflichteten gemäß § 119 KO eingeleiteten Verfahren zur gerichtlichen Veräußerung von Liegenschaften der Gemeinschuldnerin die Versteigerung einer Liegenschaft der Verpflichteten, deren Schätzwert mit S 1,327.000,-- bestimmt worden war, statt. Am Bieten beteiligten sich unter anderem die nunmehrigen Revisionsrekurswerber Lieselotte Sz***** und Werner P***** (gemeinsam) sowie Dr. Wolfgang H***** als mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesener Vertreter der Helene D*****. Der Masseverwalter und der Vertreter einer Pfandgläubigerin brachten vor, Dr. Wolfgang H***** sei vom Bieten ausgeschlossen, weil er die Verpflichtete sowohl im Exekutions-, als auch im Konkursverfahren vertrete. Ein Anbot des Dr. Wolfgang H***** für Helene D***** wurde zurückgewiesen, die Liegenschaft wurde Lieselotte Sz***** und Werner P***** um das Meistbot von S 720.000,-- zugeschlagen. Dr. Wolfgang H***** erklärte im Versteigerungstermin, Rekurs gegen die Zurückweisung seines Anbotes und Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages gemäß § 184 Abs 1 Z 5 EO zu erheben. Das Erstgericht wies den Widerspruch zurück. Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses über die Zurückweisung des Anbotes der durch Dr. Wolfgang H***** vertretenen Helene D***** und des Widerspruches des Dr. Wolfgang H***** wurde diesem am 20. Dezember 1990 zugestellt. Der Beschluß ist unangefochten geblieben.Am 17. Dezember 1990 fand in dem auf Antrag des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der Verpflichteten gemäß Paragraph 119, KO eingeleiteten Verfahren zur gerichtlichen Veräußerung von Liegenschaften der Gemeinschuldnerin die Versteigerung einer Liegenschaft der Verpflichteten, deren Schätzwert mit S 1,327.000,-- bestimmt worden war, statt. Am Bieten beteiligten sich unter anderem die nunmehrigen Revisionsrekurswerber Lieselotte Sz***** und Werner P***** (gemeinsam) sowie Dr. Wolfgang H***** als mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesener Vertreter der Helene D*****. Der Masseverwalter und der Vertreter einer Pfandgläubigerin brachten vor, Dr. Wolfgang H***** sei vom Bieten ausgeschlossen, weil er die Verpflichtete sowohl im Exekutions-, als auch im Konkursverfahren vertrete. Ein Anbot des Dr. Wolfgang H***** für Helene D***** wurde zurückgewiesen, die Liegenschaft wurde Lieselotte Sz***** und Werner P***** um das Meistbot von S 720.000,-- zugeschlagen. Dr. Wolfgang H***** erklärte im Versteigerungstermin, Rekurs gegen die Zurückweisung seines Anbotes und Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages gemäß Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 5, EO zu erheben. Das Erstgericht wies den Widerspruch zurück. Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses über die Zurückweisung des Anbotes der durch Dr. Wolfgang H***** vertretenen Helene D***** und des Widerspruches des Dr. Wolfgang H***** wurde diesem am 20. Dezember 1990 zugestellt. Der Beschluß ist unangefochten geblieben.
Mit einem am 2. Jänner 1991 zur Post gegebenen Schriftsatz brachte Helene D***** selbst, also nicht vertreten durch Dr. Wolfgang H*****, ein Überbot im Betrag von
S 1,340.000,-- beim Erstgericht an und wies gleichzeitig die Überweisung von S 335.000,-- als den vierten Teil des von ihr angebotenen Kaufpreises nach.
Das Erstgericht wies das Überbot zurück. Helene D***** sei weiterhin gemäß § 180 Abs 3 EO iVm § 180 Abs 1 EO vom Bieten ausgeschlossen. Überdies sei das Überbot verspätet. Die Verlautbarung der Zuschlagserteilung sei am 18. Dezember 1990 angeschlagen worden; die 14-tägige Frist für die Anbringung des Überbotes habe daher am 31. Dezember 1990 geendet.Das Erstgericht wies das Überbot zurück. Helene D***** sei weiterhin gemäß Paragraph 180, Absatz 3, EO in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz eins, EO vom Bieten ausgeschlossen. Überdies sei das Überbot verspätet. Die Verlautbarung der Zuschlagserteilung sei am 18. Dezember 1990 angeschlagen worden; die 14-tägige Frist für die Anbringung des Überbotes habe daher am 31. Dezember 1990 geendet.
Die zweiter Instanz gab dem Rekurs der Überbieterin Folge. Es hob den Beschluß ersatzlos auf, trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens nach § 197 f EO auf und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gemäß § 180 Abs 1 EO sei der Verpflichtete vom Bieten im eigenen und im fremden Namen (ebenso wie der den Termin leitende Richter, der Schriftführer und der Ausrufer) ausgeschlossen. Nach § 180 Abs 3 EO seien Vertreter des Verpflichteten zum Bieten nicht zuzulassen, und zwar nach der Rechtsprechung weder im eigenen Namen, noch im Namen dritter Personen. Nach § 195 Abs 2 EO sei ein Überbot zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihn vom Bieten im Versteigerungstermin ausschließendes Hindernis entgegenstehe. Helene D***** sei vom Bieten im Versteigerungstermin nicht ausgeschlossen gewesen. Ihr Anbot sei nur deshalb unzulässig gewesen, weil es der Vertreter der Verpflichteten in ihrem Namen abgegeben habe. Dieser Ausschließungsgrund habe aber nicht Helene D***** selbst betroffen, sondern sei in der Person ihres damaligen Vertreters gelegen gewesen. Das Überbot sei auch nicht verspätet. Gemäß § 196 Abs 1 EO sei das Überbot innerhalb von 14 Tagen nach Verlautbarung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Die 14-tägige Frist laufe ab dem Anschlag des Zuschlages an der Gerichtstafel; die Tage des Postenlaufes seien nicht einzurechnen. Nach § 125 Abs 1 ZPO, § 78 EO sei bei Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt sei, der Tag nicht mitzurechnen, in welchen die Ereignung falle, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Die Überbotsfrist hätte daher am 1. Jänner 1991, einem gesetzlichen Feiertag geendet, so daß gemäß § 78 EO, § 126 Abs 2 ZPO der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zuzulassen gewesen, weil die gesetzliche Regelung klar und eindeutig sei.Die zweiter Instanz gab dem Rekurs der Überbieterin Folge. Es hob den Beschluß ersatzlos auf, trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 197, f EO auf und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 180, Absatz eins, EO sei der Verpflichtete vom Bieten im eigenen und im fremden Namen (ebenso wie der den Termin leitende Richter, der Schriftführer und der Ausrufer) ausgeschlossen. Nach Paragraph 180, Absatz 3, EO seien Vertreter des Verpflichteten zum Bieten nicht zuzulassen, und zwar nach der Rechtsprechung weder im eigenen Namen, noch im Namen dritter Personen. Nach Paragraph 195, Absatz 2, EO sei ein Überbot zu berücksichtigen, wenn dem Überbieter kein ihn vom Bieten im Versteigerungstermin ausschließendes Hindernis entgegenstehe. Helene D***** sei vom Bieten im Versteigerungstermin nicht ausgeschlossen gewesen. Ihr Anbot sei nur deshalb unzulässig gewesen, weil es der Vertreter der Verpflichteten in ihrem Namen abgegeben habe. Dieser Ausschließungsgrund habe aber nicht Helene D***** selbst betroffen, sondern sei in der Person ihres damaligen Vertreters gelegen gewesen. Das Überbot sei auch nicht verspätet. Gemäß Paragraph 196, Absatz eins, EO sei das Überbot innerhalb von 14 Tagen nach Verlautbarung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Die 14-tägige Frist laufe ab dem Anschlag des Zuschlages an der Gerichtstafel; die Tage des Postenlaufes seien nicht einzurechnen. Nach Paragraph 125, Absatz eins, ZPO, Paragraph 78, EO sei bei Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt sei, der Tag nicht mitzurechnen, in welchen die Ereignung falle, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Die Überbotsfrist hätte daher am 1. Jänner 1991, einem gesetzlichen Feiertag geendet, so daß gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 126, Absatz 2, ZPO der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zuzulassen gewesen, weil die gesetzliche Regelung klar und eindeutig sei.