Rechtssatz RS0003113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003113
Entscheidungsdatum
24.04.1991
Rechtssatz
Ein vom Vertreter des Verpflichteten vertretener Dritter selbst ist vom Bieten nicht ausgeschlossen. Der vom Vertreter des Verpflichteten vertretene Dritte wäre keineswegs gehindert, noch im Versteigerungstermin persönlich und im eigenen Namen mitzubieten, und er ist ebensowenig durch die Bestimmung des § 195 Abs 2 EO daran gehindert, ein zu berücksichtigendes Überbot anzubringen, da kein ihn persönlich vom Bieten im Versteigerungstermin ausschließendes Hindernis entgegensteht.Ein vom Vertreter des Verpflichteten vertretener Dritter selbst ist vom Bieten nicht ausgeschlossen. Der vom Vertreter des Verpflichteten vertretene Dritte wäre keineswegs gehindert, noch im Versteigerungstermin persönlich und im eigenen Namen mitzubieten, und er ist ebensowenig durch die Bestimmung des Paragraph 195, Absatz 2, EO daran gehindert, ein zu berücksichtigendes Überbot anzubringen, da kein ihn persönlich vom Bieten im Versteigerungstermin ausschließendes Hindernis entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003113
Dokumentnummer
JJR_19910424_OGH0002_0030OB00037_9100000_001