Begründung:
Mit Beschluß vom 12.12.1995 wurde der betreibenden Partei aufgrund des im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.11.1995, 24 Vr 1074/94, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 2,813.100 gegen den Verpflichteten die Exekution durch Pfändung von Fahrnissen und Forderungen bewilligt.Mit Beschluß vom 12.12.1995 wurde der betreibenden Partei aufgrund des im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.11.1995, 24 römisch fünf r 1074/94, zur Hereinbringung ihrer vollstreckbaren Forderung von S 2,813.100 gegen den Verpflichteten die Exekution durch Pfändung von Fahrnissen und Forderungen bewilligt.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25.5.1996 wurde diese Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmeantrags des Verpflichteten im Verfahren 24 Vr 1074/94 des Landesgerichtes Feldkirch gegen Erlag einer Sicherheit von S 5.000 aufgeschoben.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25.5.1996 wurde diese Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmeantrags des Verpflichteten im Verfahren 24 römisch fünf r 1074/94 des Landesgerichtes Feldkirch gegen Erlag einer Sicherheit von S 5.000 aufgeschoben.
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.8.1997 wurde die Exekution - ohne vorherige Anhörung der betreibenden Partei - auf Antrag des Verpflichteten "gemäß §§ 39 Z 6, 40 EO" eingestellt, weil mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15.7.1997, 6 Bs 304/97, dem Antrag des Verpflichteten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens 24 Vr 1074/94 (nunmehr 24 Vr 841/96) des Landesgerichtes Feldkirch stattgegeben und das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.5.1995, 24 Vr 1074/94-66, hinsichtlich des Verpflichteten aufgehoben wurde.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 28.8.1997 wurde die Exekution - ohne vorherige Anhörung der betreibenden Partei - auf Antrag des Verpflichteten "gemäß Paragraphen 39, Ziffer 6, 40, EO" eingestellt, weil mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15.7.1997, 6 Bs 304/97, dem Antrag des Verpflichteten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens 24 römisch fünf r 1074/94 (nunmehr 24 römisch fünf r 841/96) des Landesgerichtes Feldkirch stattgegeben und das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.5.1995, 24 römisch fünf r 1074/94-66, hinsichtlich des Verpflichteten aufgehoben wurde.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag des Verpflichteten auf Einstellung der Exekution abgewiesen wurde; es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Fortwirkung des im Rahmen der bewilligten Wiederaufnahme aufgehobenen Strafurteils hinsichtlich privatrechtlicher Ansprüche eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nur in SZ 19/82 vorliege; zur Begründung führte das Rekursgericht aus, eine Zustimmung der betreibenden Partei zur Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO liege nicht vor. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beseitige gemäß § 358 StPO das frühere Urteil, lasse aber die Wirkungen des Urteils in beschränktem Maße bis zur Beendigung des wiederaufgenommenen Strafverfahrens bestehen, so auch die Vollstreckbarkeit der in dem früheren Urteil enthaltenen Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten. Insoweit sei bis zur Beendigung des wiederaufgenommenen Strafverfahrens die Exekution zur Sicherstellung ohne Gefahrbescheinigung zur Sicherung von Geldforderungen nach § 371 Z 4 EO selbst im Fall der bewilligten Wiederaufnahme des Strafverfahrens zulässig. Im Gegensatz zu § 39 Abs 1 Z 1 EO, wonach bei Erfolg einer Wiederaufnahmsklage nach Rechtskraft die Exekution eingestellt werden müsse, bilde das im Rahmen der Bewilligung der Wiederaufnahme aufgehobene Strafurteil weiterhin einen Exekutionstitel, wenn auch nur zur Sicherstellung. Diese sich aus § 358 StPO ergebende Fortwirkung der im aufgehobenen Strafurteil enthaltenen Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche des Privatbeteiligten, hier der betreibenden Partei, habe notwendig zur Folge, daß eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach § 39 Abs 1 Z 1 EO, wie sie vom Verpflichteten beantragt wurde, nicht zulässig sei.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß dahin ab, daß der Antrag des Verpflichteten auf Einstellung der Exekution abgewiesen wurde; es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage der Fortwirkung des im Rahmen der bewilligten Wiederaufnahme aufgehobenen Strafurteils hinsichtlich privatrechtlicher Ansprüche eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nur in SZ 19/82 vorliege; zur Begründung führte das Rekursgericht aus, eine Zustimmung der betreibenden Partei zur Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO liege nicht vor. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beseitige gemäß Paragraph 358, StPO das frühere Urteil, lasse aber die Wirkungen des Urteils in beschränktem Maße bis zur Beendigung des wiederaufgenommenen Strafverfahrens bestehen, so auch die Vollstreckbarkeit der in dem früheren Urteil enthaltenen Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten. Insoweit sei bis zur Beendigung des wiederaufgenommenen Strafverfahrens die Exekution zur Sicherstellung ohne Gefahrbescheinigung zur Sicherung von Geldforderungen nach Paragraph 371, Ziffer 4, EO selbst im Fall der bewilligten Wiederaufnahme des Strafverfahrens zulässig. Im Gegensatz zu Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO, wonach bei Erfolg einer Wiederaufnahmsklage nach Rechtskraft die Exekution eingestellt werden müsse, bilde das im Rahmen der Bewilligung der Wiederaufnahme aufgehobene Strafurteil weiterhin einen Exekutionstitel, wenn auch nur zur Sicherstellung. Diese sich aus Paragraph 358, StPO ergebende Fortwirkung der im aufgehobenen Strafurteil enthaltenen Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche des Privatbeteiligten, hier der betreibenden Partei, habe notwendig zur Folge, daß eine Einstellung des Exekutionsverfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO, wie sie vom Verpflichteten beantragt wurde, nicht zulässig sei.