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Rechtssatz RS0001148

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001148

Geschäftszahl

3Ob3/83; 3Ob372/97w

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Rechtssatz

Wenn ein Exekutionstitel seine Eigung als Titel für eine Befriedigungsexekution verliert, jedoch seine Eignung als Grundlage einer Sicherungsexekution nach Paragraph 371, EO behält, dann kann die zunächst richtig als Exekution zur Befriedigung bewilligte Exekution in eine solche zur Sicherstellung umgewandelt und bei der Fahrnisexekution nach Paragraph 374, Absatz eins, EO auf die Pfändung, allenfalls Verwahrung der Gegenstände des beweglichen Vermögens beschränkt werden. In einem solchen Fall darf die Exekution daher auf Grund eines Antrages des Verpflichteten nicht ohne weiteres nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO eingestellt werden; das Gericht muss dem betreibenden Gläubiger vielmehr die Gelegenheit geben, sich zu einem solchen Einstellungsantrag des Verpflichteten binnen einer zu erteilenden Frist zu äußern.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 3/83
    Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 3/83
    EvBl 1983/85 S 328 = JBl 1983,492 = SZ 56/13
  • 3 Ob 372/97w
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 372/97w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19830126_OGH0002_0030OB00003_8300000_002