Rechtssatz RS0001148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001148
Entscheidungsdatum
17.12.1997
Rechtssatz
Wenn ein Exekutionstitel seine Eigung als Titel für eine Befriedigungsexekution verliert, jedoch seine Eignung als Grundlage einer Sicherungsexekution nach § 371 EO behält, dann kann die zunächst richtig als Exekution zur Befriedigung bewilligte Exekution in eine solche zur Sicherstellung umgewandelt und bei der Fahrnisexekution nach § 374 Abs 1 EO auf die Pfändung, allenfalls Verwahrung der Gegenstände des beweglichen Vermögens beschränkt werden. In einem solchen Fall darf die Exekution daher auf Grund eines Antrages des Verpflichteten nicht ohne weiteres nach § 39 Abs 1 Z 1 EO eingestellt werden; das Gericht muss dem betreibenden Gläubiger vielmehr die Gelegenheit geben, sich zu einem solchen Einstellungsantrag des Verpflichteten binnen einer zu erteilenden Frist zu äußern.Wenn ein Exekutionstitel seine Eigung als Titel für eine Befriedigungsexekution verliert, jedoch seine Eignung als Grundlage einer Sicherungsexekution nach Paragraph 371, EO behält, dann kann die zunächst richtig als Exekution zur Befriedigung bewilligte Exekution in eine solche zur Sicherstellung umgewandelt und bei der Fahrnisexekution nach Paragraph 374, Absatz eins, EO auf die Pfändung, allenfalls Verwahrung der Gegenstände des beweglichen Vermögens beschränkt werden. In einem solchen Fall darf die Exekution daher auf Grund eines Antrages des Verpflichteten nicht ohne weiteres nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO eingestellt werden; das Gericht muss dem betreibenden Gläubiger vielmehr die Gelegenheit geben, sich zu einem solchen Einstellungsantrag des Verpflichteten binnen einer zu erteilenden Frist zu äußern.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 3/83
Entscheidungstext OGH 26.01.1983 3 Ob 3/83
EvBl 1983/85 S 328 = JBl 1983,492 = SZ 56/13
- 3 Ob 372/97w
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 3 Ob 372/97w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001148
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19830126_OGH0002_0030OB00003_8300000_002