Aus der Begründung:
Da das Versäumungsurteil vom 9. 12. 1981 zum Zeitpunkt des Exekutionsantrages ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel iS des § 1 Z 1 EO war, konnte der betreibende Gläubiger damals auf Grund dieses Titels nur die Exekution zur Befriedigung beantragen. Hätte die Verpflichtete gegen das Versäumungsurteil rechtzeitig Widerspruch nach § 442a ZPO erhoben, dann hätte der betreibende Gläubiger auf Grund des Versäumungsurteils nach § 371 Z 1 EO Exekutionshandlungen zur Sicherung beantragen können, die nach § 373 EO selbst dann zu bewilligen gewesen wären, wenn das Versäumungsurteil infolge des Widerspruchs aufgehoben, die Geldforderung aber noch nicht aberkannt oder ihr Erlöschen noch nicht festgestellt worden wäre.Da das Versäumungsurteil vom 9. 12. 1981 zum Zeitpunkt des Exekutionsantrages ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Exekutionstitel iS des Paragraph eins, Ziffer eins, EO war, konnte der betreibende Gläubiger damals auf Grund dieses Titels nur die Exekution zur Befriedigung beantragen. Hätte die Verpflichtete gegen das Versäumungsurteil rechtzeitig Widerspruch nach Paragraph 442 a, ZPO erhoben, dann hätte der betreibende Gläubiger auf Grund des Versäumungsurteils nach Paragraph 371, Ziffer eins, EO Exekutionshandlungen zur Sicherung beantragen können, die nach Paragraph 373, EO selbst dann zu bewilligen gewesen wären, wenn das Versäumungsurteil infolge des Widerspruchs aufgehoben, die Geldforderung aber noch nicht aberkannt oder ihr Erlöschen noch nicht festgestellt worden wäre.
Wird dem Beklagten in einem solchen Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist bewilligt, dann wird der der Exekution zur Hereinbringung zugrunde liegende Exekutionstitel durch eine rechtskräftige Entscheidung iS des § 39 Abs. 1 Z 1 EO für unwirksam erklärt, weil ihm die Vollstreckbarkeit entzogen wurde (vgl. Heller - Berger - Stix 502).Wird dem Beklagten in einem solchen Fall die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist bewilligt, dann wird der der Exekution zur Hereinbringung zugrunde liegende Exekutionstitel durch eine rechtskräftige Entscheidung iS des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO für unwirksam erklärt, weil ihm die Vollstreckbarkeit entzogen wurde vergleiche Heller - Berger - Stix 502).
Wenn ein Exekutionstitel seine Eignung als Titel für eine Befriedigungsexekution verliert, jedoch seine Eignung als Grundlage einer Sicherungsexekution nach § 371 EO behält, dann kann die zunächst richtig als Exekution zur Befriedigung bewilligte Exekution in eine solche zur Sicherstellung umgewandelt und bei der Fahrnisexekution nach § 374 Abs. 1 EO auf die Pfändung, allenfalls Verwahrung der Gegenstände des beweglichen Vermögens beschränkt werden. Jede andere Vorgangsweise würde in solchen Fällen zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß der betreibende Gläubiger seinen Pfandrang verlieren würde und ein neues Pfandrecht, wenn überhaupt, nur durch eine erst zu beantragende Exekution zur Sicherstellung erlangen könnte.Wenn ein Exekutionstitel seine Eignung als Titel für eine Befriedigungsexekution verliert, jedoch seine Eignung als Grundlage einer Sicherungsexekution nach Paragraph 371, EO behält, dann kann die zunächst richtig als Exekution zur Befriedigung bewilligte Exekution in eine solche zur Sicherstellung umgewandelt und bei der Fahrnisexekution nach Paragraph 374, Absatz eins, EO auf die Pfändung, allenfalls Verwahrung der Gegenstände des beweglichen Vermögens beschränkt werden. Jede andere Vorgangsweise würde in solchen Fällen zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß der betreibende Gläubiger seinen Pfandrang verlieren würde und ein neues Pfandrecht, wenn überhaupt, nur durch eine erst zu beantragende Exekution zur Sicherstellung erlangen könnte.
Die hier vertretene Rechtsansicht entspricht der einzigen zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung des OGH SZ 19/82 und der neueren Lehre (vgl. Heller - Berger - Stix III 2642; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht[2] 284). Die übrigen angeblich gegenteiligen höchstgerichtlichen Entscheidungen (zB GlUNF 4397; JBl. 1950, 63; RZ 1959, 15 und 36) beziehen sich nicht auf Umwandlungen, sondern darauf, daß der Antrag auf Befriedigungsexekution nicht auch den Antrag auf Sicherungsexekution umfaßt.Die hier vertretene Rechtsansicht entspricht der einzigen zu einem vergleichbaren Fall ergangenen Entscheidung des OGH SZ 19/82 und der neueren Lehre vergleiche Heller - Berger - Stix römisch drei 2642; Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht[2] 284). Die übrigen angeblich gegenteiligen höchstgerichtlichen Entscheidungen (zB GlUNF 4397; JBl. 1950, 63; RZ 1959, 15 und 36) beziehen sich nicht auf Umwandlungen, sondern darauf, daß der Antrag auf Befriedigungsexekution nicht auch den Antrag auf Sicherungsexekution umfaßt.
In einem solchen Fall darf die Exekution daher auf Grund eines Antrages des Verpflichteten nicht ohne weiteres nach § 39 Abs. 1 Z 1 EO eingestellt werden. Da mit der Einstellung alle bis dahin vollzogenen Exekutionsakte, also auch eine allfällige Pfändung, aufzuheben (§ 39 Abs. 1 EO) wären, wodurch der betreibende Gläubiger sein Pfandrecht verlieren würde, muß das Gericht dem betreibenden Gläubiger vielmehr die Gelegenheit geben, sich zu einem solchen Einstellungsantrag des Verpflichteten binnen einer zu erteilenden Frist zu äußern (Heller - Berger - Stix 626). Spricht sich der betreibende Gläubiger deshalb gegen den Einstellungsantrag aus, weil er dann, wenn der Beklagte binnen 14 Tagen nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Versäumungsurteils gegen dieses Widerspruch erhoben hätte, Exekution zur Sicherung nach § 371 Z 1 EO hätte beantragen können, dann hindert diese Willensäußerung des betreibenden Gläubigers die gänzliche Einstellung der Exekution, die auch ohne ausdrücklichen Antrag des betreibenden Gläubigers in eine Sicherungsexekution umzuwandeln ist.In einem solchen Fall darf die Exekution daher auf Grund eines Antrages des Verpflichteten nicht ohne weiteres nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO eingestellt werden. Da mit der Einstellung alle bis dahin vollzogenen Exekutionsakte, also auch eine allfällige Pfändung, aufzuheben (Paragraph 39, Absatz eins, EO) wären, wodurch der betreibende Gläubiger sein Pfandrecht verlieren würde, muß das Gericht dem betreibenden Gläubiger vielmehr die Gelegenheit geben, sich zu einem solchen Einstellungsantrag des Verpflichteten binnen einer zu erteilenden Frist zu äußern (Heller - Berger - Stix 626). Spricht sich der betreibende Gläubiger deshalb gegen den Einstellungsantrag aus, weil er dann, wenn der Beklagte binnen 14 Tagen nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Versäumungsurteils gegen dieses Widerspruch erhoben hätte, Exekution zur Sicherung nach Paragraph 371, Ziffer eins, EO hätte beantragen können, dann hindert diese Willensäußerung des betreibenden Gläubigers die gänzliche Einstellung der Exekution, die auch ohne ausdrücklichen Antrag des betreibenden Gläubigers in eine Sicherungsexekution umzuwandeln ist.