Rechtssatz RS0001095
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001095
Entscheidungsdatum
26.01.1983
Rechtssatz
Wird dem Beklagten und Verpflichteten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist gegen ein Versäumungsurteil bewilligt, dann wird der der Exekution zur Hereinbringung zugrunde liegende Exekutionstitel durch eine rechtskräftige Entscheidung iSd § 39 Abs 1 Z 1 EO für unwirksam erklärt, weil ihm die Vollstreckbarkeit entzogen wurde.Wird dem Beklagten und Verpflichteten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist gegen ein Versäumungsurteil bewilligt, dann wird der der Exekution zur Hereinbringung zugrunde liegende Exekutionstitel durch eine rechtskräftige Entscheidung iSd Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO für unwirksam erklärt, weil ihm die Vollstreckbarkeit entzogen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001095
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19830126_OGH0002_0030OB00003_8300000_001