Aus den Entscheidungsgründen:
Zum Rekurs der Klägerin:
Dieser macht geltend, daß sich die Gegenforderung zur Aufrechnung nicht eigne und daß die Voraussetzungen des § 1358 ABGB. nicht gegeben seien. Die Ausführungen des Rekurses sind nicht geeignet, die zutreffende Begründung des Aufhebungsbeschlusses zu widerlegen. Gemäß § 15 Abs. 3 des Erbschaftssteuergesetzes haftet der Erbe bis zur Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbanfall Beteiligten als Gesamtschuldner. Wenn er die auf die Klägerin entfallende Steuer ganz oder zum Teil bezahlt hat, so tritt er gemäß § 1358 ABGB., da es sich um eine ihm fremde Schuld handelt, für die er persönlich haftet, in die Rechte des Gläubigers, hier des Finanzärars, ein und ist befugt, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Die Ansicht des Rekurses, die Klägerin sei die Steuern noch gar nicht schuldig geworden, ist verfehlt, denn gemäß § 14 ErbschaftssteuerG. entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Erblassers, sofern nicht die in § 14 Z. 1 lit. a - h angeführten Ausnahmen vorliegen, die hier nicht gegeben sind.Da der Klägerin nur so viel anzurechnen ist, als auf die von ihr zuentrichtende Erbschaftssteuer entfällt, gehen die Ausführungen des Rekurses, die dartun, daß der Beklagte nur die geringe Steuer bezahlt habe, die auf ihn als Wahlkind entfalle, ins Leere. Es kann dem Beklagten nicht zugemutet werden, vom Finanzamt zuviel bezahlte Steuer zurückzuverlangen, da ihm gemäß § 1358 ABGB. das Recht zusteht, den Ersatz der für die Klägerin bezahlten Steuerschuld von dieser zu begehren. Da noch nicht feststeht, ob der Beklagte tatsächlich die auf den Anteil der Klägerin entfallende Steuerschuld wenigstens zum Teil bezahlt hat, war das Berufungsgericht im Recht, wenn es das Verfahren für ergänzungsbedürftig befunden und das erstgerichtliche Urteil in seinem Ausspruch über die Gegenforderung zum Teil aufgehoben hat.Dieser macht geltend, daß sich die Gegenforderung zur Aufrechnung nicht eigne und daß die Voraussetzungen des Paragraph 1358, ABGB. nicht gegeben seien. Die Ausführungen des Rekurses sind nicht geeignet, die zutreffende Begründung des Aufhebungsbeschlusses zu widerlegen. Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Erbschaftssteuergesetzes haftet der Erbe bis zur Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbanfall Beteiligten als Gesamtschuldner. Wenn er die auf die Klägerin entfallende Steuer ganz oder zum Teil bezahlt hat, so tritt er gemäß Paragraph 1358, ABGB., da es sich um eine ihm fremde Schuld handelt, für die er persönlich haftet, in die Rechte des Gläubigers, hier des Finanzärars, ein und ist befugt, vom Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Die Ansicht des Rekurses, die Klägerin sei die Steuern noch gar nicht schuldig geworden, ist verfehlt, denn gemäß Paragraph 14, ErbschaftssteuerG. entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Erblassers, sofern nicht die in Paragraph 14, Ziffer eins, Litera a, - h angeführten Ausnahmen vorliegen, die hier nicht gegeben sind.Da der Klägerin nur so viel anzurechnen ist, als auf die von ihr zuentrichtende Erbschaftssteuer entfällt, gehen die Ausführungen des Rekurses, die dartun, daß der Beklagte nur die geringe Steuer bezahlt habe, die auf ihn als Wahlkind entfalle, ins Leere. Es kann dem Beklagten nicht zugemutet werden, vom Finanzamt zuviel bezahlte Steuer zurückzuverlangen, da ihm gemäß Paragraph 1358, ABGB. das Recht zusteht, den Ersatz der für die Klägerin bezahlten Steuerschuld von dieser zu begehren. Da noch nicht feststeht, ob der Beklagte tatsächlich die auf den Anteil der Klägerin entfallende Steuerschuld wenigstens zum Teil bezahlt hat, war das Berufungsgericht im Recht, wenn es das Verfahren für ergänzungsbedürftig befunden und das erstgerichtliche Urteil in seinem Ausspruch über die Gegenforderung zum Teil aufgehoben hat.
Zur Revision des Beklagten:
Diese macht zunächst geltend, daß der Klägerin höchstens ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zustehe, das aber erst im Wege der Liquidation hätte ermittelt werden müssen, nachdem die Gesellschafter weder auf die Liquidation verzichtet haben noch diese im Handelsregister angemeldet worden sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes so SZ. XXI/114, Rkv 330/50, 3 Ob 392/50, 2 Ob 353/51, 3 Ob 196/51 und 3 Ob 296/51 erfaßt die entschädigungslose Konfiskation nur das im konfiszierenden ausländischen Staat gelegene, nicht aber das im Inland gelegene Vermögen einer ausländischen, vom ausländischen Staat konfiszierten Gesellschaft. Durch die Konfiskation wurde die ehemalige offene Handelsgesellschaft Metallwerke Z. & G. in W. aufgelöst; sie ist erloschen. Da der Übergang des in Österreich gelegenen Firmenvermögens auf das etwa noch bestehende jugoslawische Unternehmen in Österreich nicht anerkannt wird, fällt dieses Vermögen ipso iure den ehemaligen Gesellschaftern zu, diese sind als Miteigentümer des inländischen Vermögens zu behandeln und können darüber gemäß der ihnen am Hauptstamm zustehenden Quotenbeteiligung verfügen. Einer ausdrücklichen Liquidation bedarf es daher ebensowenig wie einer Zustimmung der Gesellschafter zur Liquidation. Eine Anmeldung der Liquidation zum Handelsregister hat schon deshalb nicht zu erfolgen, weil die Gesellschaft in ein inländisches Handelsregister gar nicht eingetragen wurde. Wenn der ausländische Heimatstaat die konfiszierte Gesellschaft auflöst oder verändert, so hat diese rechtliche Tatsache auch im Inland in dem Sinn Geltung, daß der Weiterbestand der Gesellschaft mit Wirkung für das Inland nicht angenommen werden kann. Hinsichtlich des im Inland befindlichen Vermögens tritt an die Stelle der im Inland nie bestandenen oHG. die einfache Rechtsgemeinschaft des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nach dem XVI. Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB., die keine gesetzliche Liquidation zur Voraussetzung hat. Daß aber die oHG. im Inland neu errichtet wurde, behauptet der Beklagte selbst nicht. Die Untergerichte haben daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Aufteilung des im Inland befindlichen Gesellschaftsvermögens der konfiszierten oHG. einer stillschweigenden Liquidation gleichzuhalten ist. Das Vorbringen der Revision, es sei anzunehmen, daß ein so bedeutendes Unternehmen wie die Metallwerke Z. & G. noch andere Vermögenswerte habe und daß auch noch Verpflichtungen vorhanden seien, kann keine Beachtung finden, da derartige Behauptungen, die überdies der Konkretisierung entbehren, in erster Instanz nicht vorgebracht wurden. Die Angaben des Beklagten bei der Parteienvernehmung, nach Mitteilung des Gesellschafters G. seien die nunmehr aufgeteilten Beträge im Jahre 1944 nach Österreich überwiesen worden, um Zahlungen der Firma nach Deutschland zu leisten, ersetzt das mangelnde Vorbringen, die aufgeteilten Beträge müßten zur Bezahlung der noch aufrechten Schulden der oHG. verwendet werden, nicht. Da wie oben dargelegt, eine gesetzliche Liquidation im Inland nicht zu erfolgen hat,ist es auch ohne Bedeutung, ob die oHG. im Inland noch andere Guthaben hat, da letztere, falls sie zutage kommen, gleichfalls allen Gesellschaftern zufallen würden.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes so SZ. XXI/114, Rkv 330/50, 3 Ob 392/50, 2 Ob 353/51, 3 Ob 196/51 und 3 Ob 296/51 erfaßt die entschädigungslose Konfiskation nur das im konfiszierenden ausländischen Staat gelegene, nicht aber das im Inland gelegene Vermögen einer ausländischen, vom ausländischen Staat konfiszierten Gesellschaft. Durch die Konfiskation wurde die ehemalige offene Handelsgesellschaft Metallwerke Z. & G. in W. aufgelöst; sie ist erloschen. Da der Übergang des in Österreich gelegenen Firmenvermögens auf das etwa noch bestehende jugoslawische Unternehmen in Österreich nicht anerkannt wird, fällt dieses Vermögen ipso iure den ehemaligen Gesellschaftern zu, diese sind als Miteigentümer des inländischen Vermögens zu behandeln und können darüber gemäß der ihnen am Hauptstamm zustehenden Quotenbeteiligung verfügen. Einer ausdrücklichen Liquidation bedarf es daher ebensowenig wie einer Zustimmung der Gesellschafter zur Liquidation. Eine Anmeldung der Liquidation zum Handelsregister hat schon deshalb nicht zu erfolgen, weil die Gesellschaft in ein inländisches Handelsregister gar nicht eingetragen wurde. Wenn der ausländische Heimatstaat die konfiszierte Gesellschaft auflöst oder verändert, so hat diese rechtliche Tatsache auch im Inland in dem Sinn Geltung, daß der Weiterbestand der Gesellschaft mit Wirkung für das Inland nicht angenommen werden kann. Hinsichtlich des im Inland befindlichen Vermögens tritt an die Stelle der im Inland nie bestandenen oHG. die einfache Rechtsgemeinschaft des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nach dem römisch sechzehn. Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB., die keine gesetzliche Liquidation zur Voraussetzung hat. Daß aber die oHG. im Inland neu errichtet wurde, behauptet der Beklagte selbst nicht. Die Untergerichte haben daher ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Aufteilung des im Inland befindlichen Gesellschaftsvermögens der konfiszierten oHG. einer stillschweigenden Liquidation gleichzuhalten ist. Das Vorbringen der Revision, es sei anzunehmen, daß ein so bedeutendes Unternehmen wie die Metallwerke Z. & G. noch andere Vermögenswerte habe und daß auch noch Verpflichtungen vorhanden seien, kann keine Beachtung finden, da derartige Behauptungen, die überdies der Konkretisierung entbehren, in erster Instanz nicht vorgebracht wurden. Die Angaben des Beklagten bei der Parteienvernehmung, nach Mitteilung des Gesellschafters G. seien die nunmehr aufgeteilten Beträge im Jahre 1944 nach Österreich überwiesen worden, um Zahlungen der Firma nach Deutschland zu leisten, ersetzt das mangelnde Vorbringen, die aufgeteilten Beträge müßten zur Bezahlung der noch aufrechten Schulden der oHG. verwendet werden, nicht. Da wie oben dargelegt, eine gesetzliche Liquidation im Inland nicht zu erfolgen hat,ist es auch ohne Bedeutung, ob die oHG. im Inland noch andere Guthaben hat, da letztere, falls sie zutage kommen, gleichfalls allen Gesellschaftern zufallen würden.
Die Revision bekämpft weiters die Annahme der Vorinstanzen, daß der Klägerin ein Anteil an dem im Inland befindlichen Vermögen der oHG. zuzusprechen sei, obwohl ihr nur ein Anteil an dem Unternehmen der oHG. vermacht worden ist. Diese Ausführungen der Revision sind ebenso verfehlt wie die Behauptung, die Klägerin sei mangels einer fristgerechten Erklärung nicht in die oHG. eingetreten, daher stunde ihr bestenfalls nur ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zu, das derzeit noch gar nicht feststehe.
Nach dem Inhalt des als Nachtrag zum Testament bezeichneten Kodizilles hat der Erblasser der Klägerin ein Fünftel seines Anteiles an dem Unternehmen Metallwerke Z. & G. vermacht. Dadurch, daß im Zeitpunkte des Erbanfalles die oHG. in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr bestand, sondern entschädigungslos enteignet worden war, ist an Stelle des vermachten Gesellschaftsanteiles der Klägerin im Zeitpunkt des Erbanfalles ein Anteil an der Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des im Inland befindlichen Vermögens getreten, somit keineswegs ein aliud, sondern an Stelle des Anteilsrechtes an der oHG., die als aufgelöst zu betrachten ist, ein solches an dem inländischen Vermögen der untergegangenen oHG. Die in der Revision bezogene Entscheidung GlU. Nr. 3909 betrifft einen ganz anders gelagerten Fall, nämlich das Legat von im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers in dessen Nachlaß nicht vorhandenen, nach Gattung, Nummer und Wert bestimmten Aktien und besagt ausdrücklich, daß die dort ausgesprochene Rechtsansicht dann nicht gilt, wenn dem Erblasser die legierte Sache gegen seinen Willen abgenommen oder verändert wurde.
Im übrigen trifft auch die Ansicht der Revision nicht zu, daß sich die Klägerin ihres Optionsrechtes verschwiegen habe, da sie nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers schriftlich verlangt habe, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden. Die Fassung des § 12 des Gesellschaftsvertrages entspricht der Bestimmung des § 139 HGB., was auch der Beklagte nicht bestreitet. § 139 HGB. räumt aber dem Erben ein innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machendes Wahlrecht ein, ob er als Kommanditist in der Gesellschaft verbleiben oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der Gesellschaft austreten wolle. Macht er von diesem Wahlrecht nicht fristgerecht Gebrauch, so tritt er, ohne daß eine diesbezügliche Erklärung notwendig wäre, ex lege und auf Grund des Gesellschaftsvertrages in die Gesellschaft als offener Gesellschafter ein.Im übrigen trifft auch die Ansicht der Revision nicht zu, daß sich die Klägerin ihres Optionsrechtes verschwiegen habe, da sie nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers schriftlich verlangt habe, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden. Die Fassung des Paragraph 12, des Gesellschaftsvertrages entspricht der Bestimmung des Paragraph 139, HGB., was auch der Beklagte nicht bestreitet. Paragraph 139, HGB. räumt aber dem Erben ein innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machendes Wahlrecht ein, ob er als Kommanditist in der Gesellschaft verbleiben oder ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der Gesellschaft austreten wolle. Macht er von diesem Wahlrecht nicht fristgerecht Gebrauch, so tritt er, ohne daß eine diesbezügliche Erklärung notwendig wäre, ex lege und auf Grund des Gesellschaftsvertrages in die Gesellschaft als offener Gesellschafter ein.
Allerdings besteht in Lehre und Rechtsprechung einhellig die Meinung, daß die Bestimmungen des § 139 HGB. - und dies gilt sinngemäß auch für § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages - nur für Erben, nicht aber für Pflichtteilsberechtigte und Legatare gilt.Allerdings besteht in Lehre und Rechtsprechung einhellig die Meinung, daß die Bestimmungen des Paragraph 139, HGB. - und dies gilt sinngemäß auch für Paragraph 12, Absatz 4, des Gesellschaftsvertrages - nur für Erben, nicht aber für Pflichtteilsberechtigte und Legatare gilt.
Durch das Legat wurde der Klägerin eine Superbeteiligung an dem Anteil des Beklagten eingeräumt und es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, der Klägerin nach ihrer Wahl ein Anteilsrecht als Kommanditistin oder offeneGesellschafterin an der oHG. in der Art zu verschaffen, daß er bei den Gesellschaftern den Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrages durchsetze, in den die Klägerin eintreten sollte, oder sie im Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin an seinem Anteil zu beteiligen. Da, wie bereits oben dargelegt, die oHG. infolge der Konfiskation im Zeitpunkt des Legatsanfalles nicht mehr bestanden hat, kommt dem Legat lediglich die Wirkung einer Beteiligung der Klägerin an dem Anteil des durch das Legat beschwerten Beklagten zu. Da die oHG. aufgelöst und der Beklagte daher nicht mehr Gesellschafter ist, eine Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen Gesellschaftern aber, wie bereits ausgeführt, stattgefunden hat, gebührt der Klägerin ein Fünftel des dem Beklagten zugekommenen Auseinandersetzungsguthabens.
Es gehen daher alle Ausführungen der Revision, die darzutun versuchen, daß sich die Klägerin ihres Rechtes verschwiegen habe, ins Leere, da im Hinblick auf die Konfiskation die Klägerin auch dem Beklagten gegenüber zu einer Erklärung, ob sie das Wahlrecht ausübe, nicht mehr verpflichtet war.