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Entscheidung 3 Ob 38/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob38/05t

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Werner B*****, wider die verpflichtete Partei Ruth R*****, wegen 1.108,67 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. September 2004, GZ 3 R 197/04y, 198/04w-22, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Silz vom 6. Mai 2004, GZ 5 E 803/04v-12, und vom 17. Juni 2004, GZ 5 E 803/04v-14, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Rekursen der Verpflichteten gegen Beschlüsse des Erstgerichts, womit dieses einem Rekurs des Betreibenden gegen die Einstellung des Exekutionsverfahrens Folge gegeben und den angefochtenen Einstellungsbeschluss aufgehoben und dem Betreibenden Rekurskosten als weitere Exekutionskosten bestimmt, einen „Nichtigkeitsantrag" der Verpflichteten zurückgewiesen, ihren Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung abgewiesen und schließlich ihren Widerspruch zurückgewiesen hat, nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Revisionsrekurse gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO nicht zulässig seien.

Der als außerordentlicher „Revisionskurs" bezeichnete Revisionsrekurs der Verpflichteten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendende Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO (3 Ob 157/83 = SZ 57/42 uva; RIS-Justiz RS0002321) sieht vor, dass Revisionsrekurse jedenfalls unzulässig sind, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert - wie hier - insgesamt 4.000 EUR nicht übersteigt (Ziffer eins,) - eine von der Anwendung dieser Bestimmung ausgenommene Familien-, Bestand-, Verbands- oder Arbeits- und Sozialrechtssache liegt nicht vor - und wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist (Ziffer 2,). Von der Regelung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nimmt die EO nur in den Fällen des Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO Abstand. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (3 Ob 176/93 uva, zuletzt 3 Ob 189/04x; RIS-Justiz RS0012387).

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E76988 3Ob38.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00038.05T.0331.000

Dokumentnummer

JJT_20050331_OGH0002_0030OB00038_05T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung