Die Lösung abstrakter Rechtsfragen obliegt dem Obersten Gerichtshof nur in besonderen Fällen, in welchen dies die Rechtssicherheit gebietet (Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO Rz 62 mwN). Es ist jedoch nicht seine Aufgabe, rein theoretische Fragen zu lösen, wenn dies faktisch zu keiner Änderung der Rechtsposition der Parteien führt. Theoretische Rechtsprobleme sind daher nach stRsp keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 334/98v u.v.a.; RIS-Justiz RS0111271).Die Lösung abstrakter Rechtsfragen obliegt dem Obersten Gerichtshof nur in besonderen Fällen, in welchen dies die Rechtssicherheit gebietet (Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO Rz 62 mwN). Es ist jedoch nicht seine Aufgabe, rein theoretische Fragen zu lösen, wenn dies faktisch zu keiner Änderung der Rechtsposition der Parteien führt. Theoretische Rechtsprobleme sind daher nach stRsp keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (1 Ob 334/98v u.v.a.; RIS-Justiz RS0111271).
Entgegen den Ausführungen der Revisionswerber, das Erstgericht habe zum Verschulden am Gebrauch der neuen Tatsache im Vorverfahren lediglich eine „Bemerkung gemacht" und dies bloß „erwähnt", wurden im Ersturteil sehr wohl diesbezügliche Feststellungen getroffen und auch rechtlich (unter ausdrücklicher Anführung des § 530 Abs 2 ZPO), wenn auch (teilweise in einer Klammer) beurteilt. Dagegen wendete sich die Berufung der Revisionswerber jedoch nicht. Dass ein Verschulden der Wiederaufnahmskläger daran, dass sie von einer neuen Tatsache iSd § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Kenntnis hatten, was sie zu beweisen hatten (E. Kodek in Rechberger³ § 530 ZPO Rz 16 mwN), der Bewilligung der Wiederaufnahme nach diesem Grund entgegensteht, wird in der Revision nicht bezweifelt.Entgegen den Ausführungen der Revisionswerber, das Erstgericht habe zum Verschulden am Gebrauch der neuen Tatsache im Vorverfahren lediglich eine „Bemerkung gemacht" und dies bloß „erwähnt", wurden im Ersturteil sehr wohl diesbezügliche Feststellungen getroffen und auch rechtlich (unter ausdrücklicher Anführung des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO), wenn auch (teilweise in einer Klammer) beurteilt. Dagegen wendete sich die Berufung der Revisionswerber jedoch nicht. Dass ein Verschulden der Wiederaufnahmskläger daran, dass sie von einer neuen Tatsache iSd Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nicht bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Kenntnis hatten, was sie zu beweisen hatten (E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 530, ZPO Rz 16 mwN), der Bewilligung der Wiederaufnahme nach diesem Grund entgegensteht, wird in der Revision nicht bezweifelt.
Eine in der Berufung versäumte Rechtsrüge in einem geschlossenen (hier rechtsvernichtenden) Tatsachenbereich kann in der Revision nicht nachgeholt werden; insoweit ist die allseitige Prüfpflicht des Obersten Gerichtshofs beschränkt (Zechner aaO § 503 ZPO Rz 191 und 190, je mwN). Um so weniger kann die rechtliche Beurteilung eines von zwei gesondert zu betrachtenden Sachverhaltsbereichen (einerseits Möglichkeit, die neuen Tatsachen und Beweise schon im wiederaufzunehmenden Verfahren zu benützen - anderseits Verfristung der Klage) eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen. Den allenfalls in der Überschreitung des Prozessprogramms liegenden Verfahrensmangel erster Instanz haben die Kläger in ihrem Rechtsmittel an die zweite Instanz nicht geltend gemacht; in dritter Instanz ist ihnen das verwehrt (stRsp; Zechner aaO Rz 34 mwN). Selbst im Falle einer Bejahung der Fristwahrung durch das Berufungsgericht, die an sich, wie von den Klägern richtig erkannt wird, einer Prüfung der materiellen Voraussetzungen voranzugehen hat, hätte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil nach dem Gesagten jedenfalls bestätigen müssen, weil die Grundsätze über die eingeschränkte Prüfpflicht auch für die zweite Instanz gelten müssen. Demnach ist es nur noch ein rein theoretisches Problem, ob die Klage fristgerecht eingebracht wurde, weshalb insgesamt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu verneinen und die Revision zurückzuweisen ist.Eine in der Berufung versäumte Rechtsrüge in einem geschlossenen (hier rechtsvernichtenden) Tatsachenbereich kann in der Revision nicht nachgeholt werden; insoweit ist die allseitige Prüfpflicht des Obersten Gerichtshofs beschränkt (Zechner aaO Paragraph 503, ZPO Rz 191 und 190, je mwN). Um so weniger kann die rechtliche Beurteilung eines von zwei gesondert zu betrachtenden Sachverhaltsbereichen (einerseits Möglichkeit, die neuen Tatsachen und Beweise schon im wiederaufzunehmenden Verfahren zu benützen - anderseits Verfristung der Klage) eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen. Den allenfalls in der Überschreitung des Prozessprogramms liegenden Verfahrensmangel erster Instanz haben die Kläger in ihrem Rechtsmittel an die zweite Instanz nicht geltend gemacht; in dritter Instanz ist ihnen das verwehrt (stRsp; Zechner aaO Rz 34 mwN). Selbst im Falle einer Bejahung der Fristwahrung durch das Berufungsgericht, die an sich, wie von den Klägern richtig erkannt wird, einer Prüfung der materiellen Voraussetzungen voranzugehen hat, hätte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil nach dem Gesagten jedenfalls bestätigen müssen, weil die Grundsätze über die eingeschränkte Prüfpflicht auch für die zweite Instanz gelten müssen. Demnach ist es nur noch ein rein theoretisches Problem, ob die Klage fristgerecht eingebracht wurde, weshalb insgesamt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu verneinen und die Revision zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung langte noch innerhalb der vorliegenden Frist beim Berufungsgericht, das die Revision nachträglich freistellte, ein; darin wird die mangelnde Zulässigkeit der Revision releviert.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 41, ZPO. Die entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Erstgericht eingebrachte Revisionsbeantwortung langte noch innerhalb der vorliegenden Frist beim Berufungsgericht, das die Revision nachträglich freistellte, ein; darin wird die mangelnde Zulässigkeit der Revision releviert.