[3] In seinem gegen diesen Punkt des Beschlusses gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf. [3] In seinem gegen diesen Punkt des Beschlusses gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Beklagte keine Rechtsfrage von der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität auf.
[4] 1.1 § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar kann auch eine bloße Maßgabebestätigung, etwa in Form der Zurückweisung eines in erster Instanz abgewiesenen Antrags, grundsätzlich eine Bestätigung im Sinn dieser Norm sein. Voraussetzung ist jedoch die unterschiedslose Rechtsfolge beider Entscheidungsvarianten (1 Ob 93/17h mwN; RS0044215 [T7, T13]). Übereinstimmende Entscheidungen, gegen die der Revisionsrekurs unzulässig ist, können nicht angenommen werden, wenn die Rechtskraftwirkung der Entscheidung verschieden ist (RS0044135 [T1]). [4] 1.1 Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar kann auch eine bloße Maßgabebestätigung, etwa in Form der Zurückweisung eines in erster Instanz abgewiesenen Antrags, grundsätzlich eine Bestätigung im Sinn dieser Norm sein. Voraussetzung ist jedoch die unterschiedslose Rechtsfolge beider Entscheidungsvarianten (1 Ob 93/17h mwN; RS0044215 [T7, T13]). Übereinstimmende Entscheidungen, gegen die der Revisionsrekurs unzulässig ist, können nicht angenommen werden, wenn die Rechtskraftwirkung der Entscheidung verschieden ist (RS0044135 [T1]).
[5] 1.2 Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss, der von der Verspätung des Wiederein-
setzungsantrags ausging, nicht inhaltlich bestätigt, sondern den Antrag mit anderer Begründung, nämlich mangels Behauptung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes, als unzulässig angesehen. Daher liegt eine abändernde Entscheidung vor und der außerordentliche Revisionsrekurs dagegen ist nicht jedenfalls unzulässig im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. [5] 1.2 Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Beschluss, der von der Verspätung des Wiederein-, setzungsantrags ausging, nicht inhaltlich bestätigt, sondern den Antrag mit anderer Begründung, nämlich mangels Behauptung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes, als unzulässig angesehen. Daher liegt eine abändernde Entscheidung vor und der außerordentliche Revisionsrekurs dagegen ist nicht jedenfalls unzulässig im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
[6] 2.1 Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, auf Antrag die Wiedereinsetzung zu bewilligen, sofern sie an der Versäumung kein oder nur ein geringfügiges Verschulden trifft. Im Fall einer unwirksamen Zustellung ist allerdings nach herrschender Rechtsprechung und überwiegender Lehre eine Säumnis nicht eingetreten, sodass es einem – nur darauf gestützten – Wiederein-
setzungsantrag nach § 146 ZPO am Substrat mangelt (1 Ob 93/17h mwN; RS0107394 [T4]; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor §§ 146 ff Rz 9 mwN). [6] 2.1 Gemäß Paragraph 146, Absatz eins, ZPO ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, auf Antrag die Wiedereinsetzung zu bewilligen, sofern sie an der Versäumung kein oder nur ein geringfügiges Verschulden trifft. Im Fall einer unwirksamen Zustellung ist allerdings nach herrschender Rechtsprechung und überwiegender Lehre eine Säumnis nicht eingetreten, sodass es einem – nur darauf gestützten – Wiederein-, setzungsantrag nach Paragraph 146, ZPO am Substrat mangelt (1 Ob 93/17h mwN; RS0107394 [T4]; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5 Vor Paragraphen 146, ff Rz 9 mwN).
[7] 2.2 Das Rekursgericht hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Hinweis des Beklagten darauf, dass der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung einen Wiedereinsetzungsantrag als begründet erachtet habe, weil die Behörden „relevante Schriftstücke“ an „eine nicht mehr aktuelle Anschrift übermittelt“ hätten (VfGH B 311/2014), zeigt weder eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts noch eine erhebliche Rechtsfrage auf. Diesem Beschluss kann nämlich nicht entnommen werden, ob die „nicht mehr aktuelle“ Meldeadresse eine verfahrensrechtlich zulässige Zustellanschrift war. [7] 2.2 Das Rekursgericht hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Hinweis des Beklagten darauf, dass der Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung einen Wiedereinsetzungsantrag als begründet erachtet habe, weil die Behörden „relevante Schriftstücke“ an „eine nicht mehr aktuelle Anschrift übermittelt“ hätten (VfGH B 311 aus 2014,), zeigt weder eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts noch eine erhebliche Rechtsfrage auf. Diesem Beschluss kann nämlich nicht entnommen werden, ob die „nicht mehr aktuelle“ Meldeadresse eine verfahrensrechtlich zulässige Zustellanschrift war.
[8] 3. Soweit sich der Beklagte in seinem Rechtsmittel auf § 477 Abs 1 Z 4 ZPO sowie auf die – erst noch näher zu prüfenden – Zustellungen im bisherigen Verfahren bezieht, übersieht er, dass Gegenstand des Revisionsrekurses nur der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist. Eine Nichtigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und die Behauptungen über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter sind nicht nachvollziehbar. [8] 3. Soweit sich der Beklagte in seinem Rechtsmittel auf Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO sowie auf die – erst noch näher zu prüfenden – Zustellungen im bisherigen Verfahren bezieht, übersieht er, dass Gegenstand des Revisionsrekurses nur der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist. Eine Nichtigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und die Behauptungen über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Rechts auf den gesetzlichen Richter sind nicht nachvollziehbar.