Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht beruft sich auf die Lehrmeinung Sperls (Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 836), wonach im Fall der Übertragung der im Streit verfangenen Sache auch der Einzelrechtsnachfolger, selbst wenn er dem Prozeß nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, an das Urteil gebunden sei. Die Frage, ob und inwieweit sich die Rechtskraft eines Urteiles auch auf den Einzelrechtsnachfolger erstreckt, ist in Lehre und Rechtsprechung bestritten (einzelne Belegstellen s. im Abschnitt B der Gründe des JB. 63 neu, SZ. XXVIII 265). Wenn sich diese Entscheidung auch im Spruch nur mit der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite befaßt, so bringt sie doch zum Ausdruck, daß sie sich der insbesondere von Sperl in der Festschrift zur Jahrhundertfeier des ABGB., II S. 453 ff., entwickelten Lehre anschließt, daß sich die Rechtskraftwirkung auch auf die Einzelnachfolger der Parteien erstrecke. Damit wird aber nicht die Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen gegen den Einzelrechtsnachfolger des Beklagten Exekution geführt werden kann. Bei einer Nachfolge auf der Klägerseite macht die Vorlage einer der Bestimmung des § 9 EO. entsprechenden Urkunde meist keine Schwierigkeiten. Wie das Berufungsgericht ausführt, ist die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung durch das Vertrauen auf das Grundbuch beschränkt. Wenn auch dem Kläger bekannt war, daß der Beklagte von der Prozeßführung wußte, so hatte er doch nicht die Möglichkeit, dies durch eine dem § 9 EO. entsprechende Urkunde nachzuweisen. Das Gericht konnte keineswegs die Exekution zur Aufhebung der Gemeinschaft bewilligen und es dem Verpflichteten überlassen, seinen guten Glauben mittels Klage nach § 36 Abs. 1 Z. 1 EO. geltend zu machen. Gemäß § 9 EO. müssen alle Voraussetzungen des Überganges einer Berechtigung oder Verpflichtung durch die dort angeführten Urkunden nachgewiesen werden, wozu im vorliegenden Fall auch die Bösgläubigkeit des Beklagten gehören würde, umso mehr als gemäß § 328 ABGB. im Zweifel ein gutgläubiger Erwerb anzunehmen ist. Auf die Erwägung, daß das nahe Verwandtschaftsverhältnis des Beklagten zur Veräußererin, seiner Mutter, dagegen spricht, kann sich das Bewilligungsgericht nicht einlassen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1958 S. 75 vertritt daher die Ansicht, daß dann, wenn ein Liegenschaftsanteil veräußert wird, derjenige, dem er im Rechtsstreit gegen den bücherlichen Vormann zugesprochen wurde, gegen den Erwerber eine Klage nach § 10 EO. einbringen müsse. Ein gegen den Erwerber gestelltes neuerliches Leistungsbegehren sei nicht auf etwas anderes gerichtet und daher von Amts wegen im Sinne des § 10 EO. neu zu fassen.Das Berufungsgericht beruft sich auf die Lehrmeinung Sperls (Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, S. 836), wonach im Fall der Übertragung der im Streit verfangenen Sache auch der Einzelrechtsnachfolger, selbst wenn er dem Prozeß nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, an das Urteil gebunden sei. Die Frage, ob und inwieweit sich die Rechtskraft eines Urteiles auch auf den Einzelrechtsnachfolger erstreckt, ist in Lehre und Rechtsprechung bestritten (einzelne Belegstellen s. im Abschnitt B der Gründe des JB. 63 neu, SZ. römisch 28 265). Wenn sich diese Entscheidung auch im Spruch nur mit der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite befaßt, so bringt sie doch zum Ausdruck, daß sie sich der insbesondere von Sperl in der Festschrift zur Jahrhundertfeier des ABGB., römisch zwei S. 453 ff., entwickelten Lehre anschließt, daß sich die Rechtskraftwirkung auch auf die Einzelnachfolger der Parteien erstrecke. Damit wird aber nicht die Frage beantwortet, unter welchen Voraussetzungen gegen den Einzelrechtsnachfolger des Beklagten Exekution geführt werden kann. Bei einer Nachfolge auf der Klägerseite macht die Vorlage einer der Bestimmung des Paragraph 9, EO. entsprechenden Urkunde meist keine Schwierigkeiten. Wie das Berufungsgericht ausführt, ist die Ausdehnung der Rechtskraftwirkung durch das Vertrauen auf das Grundbuch beschränkt. Wenn auch dem Kläger bekannt war, daß der Beklagte von der Prozeßführung wußte, so hatte er doch nicht die Möglichkeit, dies durch eine dem Paragraph 9, EO. entsprechende Urkunde nachzuweisen. Das Gericht konnte keineswegs die Exekution zur Aufhebung der Gemeinschaft bewilligen und es dem Verpflichteten überlassen, seinen guten Glauben mittels Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO. geltend zu machen. Gemäß Paragraph 9, EO. müssen alle Voraussetzungen des Überganges einer Berechtigung oder Verpflichtung durch die dort angeführten Urkunden nachgewiesen werden, wozu im vorliegenden Fall auch die Bösgläubigkeit des Beklagten gehören würde, umso mehr als gemäß Paragraph 328, ABGB. im Zweifel ein gutgläubiger Erwerb anzunehmen ist. Auf die Erwägung, daß das nahe Verwandtschaftsverhältnis des Beklagten zur Veräußererin, seiner Mutter, dagegen spricht, kann sich das Bewilligungsgericht nicht einlassen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl. 1958 S. 75 vertritt daher die Ansicht, daß dann, wenn ein Liegenschaftsanteil veräußert wird, derjenige, dem er im Rechtsstreit gegen den bücherlichen Vormann zugesprochen wurde, gegen den Erwerber eine Klage nach Paragraph 10, EO. einbringen müsse. Ein gegen den Erwerber gestelltes neuerliches Leistungsbegehren sei nicht auf etwas anderes gerichtet und daher von Amts wegen im Sinne des Paragraph 10, EO. neu zu fassen.
Die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über den subjektiven Umfang der Rechtskraft im Verhältnis zum Erwerber einer im Streit verfangenen Sache hat daher zur Folge, daß das Ersturteil in einer dem § 10 EO. entsprechend geänderten Fassung (SZ. XX 87, 3 Ob 620/52) wiederhergestellt werden muß.Die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über den subjektiven Umfang der Rechtskraft im Verhältnis zum Erwerber einer im Streit verfangenen Sache hat daher zur Folge, daß das Ersturteil in einer dem Paragraph 10, EO. entsprechend geänderten Fassung (SZ. römisch zwanzig 87, 3 Ob 620/52) wiederhergestellt werden muß.