Der Oberste Gerichtshof hat zu dem hier anzuwendenden § 31 RSchO schon ausgesprochen, daß gegen die darin vorgesehene erste Bestimmung des Schätzwertes der Rekurs unzulässig ist (EvBl 1962/355), daß zur Erhebung der Einwendungen vom Richter eine Frist gesetzt werden muß (SZ 31/63) und daß der zweite Beschluß über den Schätzwert nur mit Rekurs angefochten werden kann (RZ 1991/49). Weder aus der Realschätzungsordnung noch aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber ein Anhaltspunkt dafür, daß es auf das Recht zur Erhebung des Rekurses gegen den zweiten Beschluß von Einfluß sei, ob der Rekurswerber Einwendungen erhoben hat (wie dies etwa § 187 Abs 1 EO für den Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags bestimmt). Der Verfassungsgerichtshof hat im übrigen die Gesetzmäßigkeit des § 31 Abs 2 RSchO unter anderem damit begründet, daß der Rechtsbehelf der Einwendungen das aufsteigende Rechtsmittel des Rekurses nicht berühre (ÖJZ 1971, 412), weshalb der gegenteiligen Auffassung das Gebot zur gesetzeskonformen Auslegung (vgl F.Bydlinski in Rummel, ABGB2 I Rz 21 zu § 6 mwN) entgegenstehen dürfte.Der Oberste Gerichtshof hat zu dem hier anzuwendenden Paragraph 31, RSchO schon ausgesprochen, daß gegen die darin vorgesehene erste Bestimmung des Schätzwertes der Rekurs unzulässig ist (EvBl 1962/355), daß zur Erhebung der Einwendungen vom Richter eine Frist gesetzt werden muß (SZ 31/63) und daß der zweite Beschluß über den Schätzwert nur mit Rekurs angefochten werden kann (RZ 1991/49). Weder aus der Realschätzungsordnung noch aus dieser Rechtsprechung ergibt sich aber ein Anhaltspunkt dafür, daß es auf das Recht zur Erhebung des Rekurses gegen den zweiten Beschluß von Einfluß sei, ob der Rekurswerber Einwendungen erhoben hat (wie dies etwa Paragraph 187, Absatz eins, EO für den Rekurs gegen die Erteilung des Zuschlags bestimmt). Der Verfassungsgerichtshof hat im übrigen die Gesetzmäßigkeit des Paragraph 31, Absatz 2, RSchO unter anderem damit begründet, daß der Rechtsbehelf der Einwendungen das aufsteigende Rechtsmittel des Rekurses nicht berühre (ÖJZ 1971, 412), weshalb der gegenteiligen Auffassung das Gebot zur gesetzeskonformen Auslegung vergleiche F.Bydlinski in Rummel, ABGB2 römisch eins Rz 21 zu Paragraph 6, mwN) entgegenstehen dürfte.
Derjenige, der keine Einwendungen erhoben hat, ist zwar in der Ausführung des Rekurses beschränkt, weil er keine Neuerungen vorbringen darf (RZ 1991/49 ua) und weil er möglicherweise nach dem Inhalt des Beschlusses als dem in der ersten Bestimmung des Schätzwertes angegebenen Betrag zustimmend anzusehen ist. All dies ist aber bloß für die inhaltliche Prüfung des Rekurses von Bedeutung, hat aber keinen Einfluß auf das Recht zum Rekurs.
Auch die vom Rekursgericht ins Treffen geführten Ausführungen von Heller-Berger-Stix (aaO), die von Feil (aaO) ohne zusätzliches Argument übernommen werden, könnten dahin verstanden werden, daß derjenige, der keine Einwendungen erhoben hat, für den Inhalt seines Rekurses Beschränkungen unterliegt. Wenn sie dahin zu verstehen sein sollten, daß auch das Rekursrecht beschränkt sei, vermag der Oberste Gerichtshof sich ihnen mangels eines Anhaltspunktes im Gesetz nicht anzuschließen, zumal auch das übrige den Rekurs behandelnde Schrifttum eine Einschränkung in diesem Punkt nicht sieht (vgl Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 162; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 463).Auch die vom Rekursgericht ins Treffen geführten Ausführungen von Heller-Berger-Stix (aaO), die von Feil (aaO) ohne zusätzliches Argument übernommen werden, könnten dahin verstanden werden, daß derjenige, der keine Einwendungen erhoben hat, für den Inhalt seines Rekurses Beschränkungen unterliegt. Wenn sie dahin zu verstehen sein sollten, daß auch das Rekursrecht beschränkt sei, vermag der Oberste Gerichtshof sich ihnen mangels eines Anhaltspunktes im Gesetz nicht anzuschließen, zumal auch das übrige den Rekurs behandelnde Schrifttum eine Einschränkung in diesem Punkt nicht sieht vergleiche Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 162; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren Rz 463).
Der Rekurs gegen die zweite Bestimmung des Schätzwertes ist daher nicht allein deshalb unzulässig, weil der Rekurswerber gegen die erste Bestimmung keine Einwendungen erhoben hat. Auf die Beschränkungen, die sich daraus für den Inhalt seines Rekurses ergeben, ist bei der über den Rekurs zu treffenden Sachentscheidung Bedacht zu nehmen. In diesem Sinn wird das Rekursgericht über den somit zulässigen Rekurs des Verpflichteten zu entscheiden haben.
Der Ausspruch über die Kosten des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses beruht auf § 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurses beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.