Rechtssatz RS0071616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071616
Entscheidungsdatum
10.07.1991
Rechtssatz
Der Rekurs gegen die zweite Bestimmung des Schätzwertes ist daher nicht allein deshalb unzulässig, weil der Rekurswerber gegen die erste Bestimmung keine Einwendungen erhoben hat. Auf die Beschränkungen, die sich daraus für den Inhalt seines Rekurses ergeben, ist bei der über den Rekurs zu treffenden Sachentscheidung Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071616
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0030OB00038_9100000_002