Aus der Begründung:
Der Rekurs des Klägers macht geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Verfahren ergänzungsbedürftig gefunden, denn durch die Aussage des Zeugen St. sei klargestellt, daß der Kläger die gegenständlichen Mahlprodukte der Beklagten nicht übergeben, letztere sie vielmehr eigenmächtig an sich gebracht habe, so daß sie weder Eigentümerin noch redliche Besitzerin dieser Produkte geworden sei. Dem Rekurs ist insofern beizupflichten, als die Frage, ob der Kläger die Mahlprodukte der Beklagten übergeben hat oder nicht, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites ohne rechtliche Bedeutung ist. Haben die Mahlprodukte oder deren Erlös tatsächlich als Erträgnis der Zwangsverwaltung in die Zwangsverwaltungsmasse gehört, so ist eine Übergabe dieser zur Zwangsverwaltungsmasse gehörigen Erträgnisse an die Beklagte ohne rechtliche Wirkung, da der Zwangsverwalter ohne gerichtliche Genehmigung, die nicht einmal behauptet wurde, gar nicht befugt wäre, zur Zwangsverwaltungsmasse gehörige Erträgnisse einer dritten Person auszufolgen, vielmehr verpflichtet ist, über die Erträgnisse der Zwangsverwaltung dem Exekutionsgericht Rechnung zu legen und diesem die Verteilung zu überlassen. Die Beklagte könnte daher, selbst wenn ihr tatsächlich die Erträgnisse der Zwangsverwaltung vom Kläger als Zwangsverwalter übergeben worden sein sollten, mangels gerichtlicher Genehmigung, die sie gar nicht behauptet, und mangels gültigen Titels weder Eigentümerin noch redliche Besitzerin geworden sein und wäre daher unter allen Umständen verpflichtet, diese der Masse bzw. dem Kläger herauszugeben. Einer Verfahrensergänzung in dieser Richtung bedarf es daher nicht.
Hingegen ist aber entgegen der Meinung der Untergerichte nicht hinlänglich geklärt ob die gegenständlichen Mahlprodukte bzw. deren Erlös tatsächlich als Erträgnisse der Zwangsverwaltung zur Verwaltungsmasse gehören. Denn aus der Aussage des Zeugen St. geht lediglich hervor, daß dieser die Erlöse der Mahlprodukte, die sich nach dem Tode der Maria R. ergaben, an die Beklagte abgeliefert hat, keineswegs aber - und darauf kommt es im vorliegenden Fall an - ob die Mahlprodukte, deren Erlös an die Beklagte abgeliefert wurde, überhaupt in die Zwangsverwaltungsmasse gehörten. Hierüber wären weitere eingehende Feststellungen notwendig, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Urteiles im Ergebnis zu Recht erfolgte.
Der Rekurs der Beklagten wendet sich zunächst gegen die Annahme der Untergerichte, daß der Kläger zur Klage legitimiert sei. In diesem Punkt kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu. Es ist zwar richtig, daß gemäß § 130 Abs. 2 EO. der Verpflichtete mit der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft - bzw. hier des zwangsverwalteten Rechtes -, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben erhält. Allein diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Erträgnisse, die nach Einstellung der Zwangsverwaltung anfallen. Erträgnisse, die sich während der Zwangsverwaltung ergeben, müssen vom Zwangsverwalter ungeachtet der Einstellung der Zwangsverwaltung eingehoben und verrechnet werden, und es gehören diese Erträgnisse weder dem Verpflichteten, sofern sie nicht nach Bewilligung der Schlußrechnung vom Gerichte als Hyperocha dem Verpflichteten zugewiesen werden, was hier nicht der Fall ist, noch dürfen sie den Erben oder sonstigen dritten Personen ohne Verfügung des Gerichtes überlassen werden. Zur Einforderung oder Rückforderung solcher Erträgnisse ist der Zwangsverwalter auch nach Einstellung der Zwangsverwaltung berechtigt. Die von der Beklagten bezogene Entscheidung RiZ. 1937 S. 152 steht mit dieser Ansicht keineswegs im Widerspruch, denn sie besagt lediglich, daß mit der Einstellung der Zwangsverwaltung nicht nur die dem Verpflichteten zustehenden Rechte, sondern auch dessen Verpflichtungen, die aus der Zwangsverwaltungsmasse zu erfüllen sind, auf den Verpflichteten übergehen, das heißt, daß dieser zur Erfüllung von Verpflichtungen, die während der Zwangsverwaltung eingegangen wurden, verpflichtet ist. Keineswegs aber ist aus dieser Entscheidung zu entnehmen, daß während der Zwangsverwaltung gewonnene Erträgnisse nach Einstellung der Zwangsverwaltung vom Zwangsverwalter nicht eingefordert oder eingeklagt werden dürften. Wie sich aus der Bestimmung des § 109 Abs. 3 EO. ergibt, hat der Zwangsverwalter alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft an Stelle des Verpflichteten einzuziehen und ist er auch berechtigt, alle bezüglichen Klagen anzustrengen. Nach § 110 EO. sind dritte Personen, welchen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der Zwangsverwaltung darstellen, vom Gericht aufzufordern, die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Zwangsverwalter zu entrichten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar und eindeutig, daß der Zwangsverwalter berechtigt ist, die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Leistungen einzuklagen, mag auch die Zwangsverwaltung inzwischen eingestellt worden sein. Jede andere Auslegung dieser Bestimmungen würde dem Verpflichteten die Möglichkeit geben, durch Vereinbarungen mit leistungspflichtigen Personen, ihre Leistungen bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung zurückzuhalten, den Zweck einer Zwangsverwaltung zu vereiteln. Der Zwangsverwalter ist daher auch nach der Einstellung der Zwangsverwaltung berechtigt, Erträgnisse, die während der Zwangsverwaltung anfallen oder fällig sind, namens der Zwangsverwaltungsmasse gerichtlich geltend zu machen; die aktive Klagslegitimation ist daher gegeben.Der Rekurs der Beklagten wendet sich zunächst gegen die Annahme der Untergerichte, daß der Kläger zur Klage legitimiert sei. In diesem Punkt kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu. Es ist zwar richtig, daß gemäß Paragraph 130, Absatz 2, EO. der Verpflichtete mit der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft - bzw. hier des zwangsverwalteten Rechtes -, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben erhält. Allein diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Erträgnisse, die nach Einstellung der Zwangsverwaltung anfallen. Erträgnisse, die sich während der Zwangsverwaltung ergeben, müssen vom Zwangsverwalter ungeachtet der Einstellung der Zwangsverwaltung eingehoben und verrechnet werden, und es gehören diese Erträgnisse weder dem Verpflichteten, sofern sie nicht nach Bewilligung der Schlußrechnung vom Gerichte als Hyperocha dem Verpflichteten zugewiesen werden, was hier nicht der Fall ist, noch dürfen sie den Erben oder sonstigen dritten Personen ohne Verfügung des Gerichtes überlassen werden. Zur Einforderung oder Rückforderung solcher Erträgnisse ist der Zwangsverwalter auch nach Einstellung der Zwangsverwaltung berechtigt. Die von der Beklagten bezogene Entscheidung RiZ. 1937 S. 152 steht mit dieser Ansicht keineswegs im Widerspruch, denn sie besagt lediglich, daß mit der Einstellung der Zwangsverwaltung nicht nur die dem Verpflichteten zustehenden Rechte, sondern auch dessen Verpflichtungen, die aus der Zwangsverwaltungsmasse zu erfüllen sind, auf den Verpflichteten übergehen, das heißt, daß dieser zur Erfüllung von Verpflichtungen, die während der Zwangsverwaltung eingegangen wurden, verpflichtet ist. Keineswegs aber ist aus dieser Entscheidung zu entnehmen, daß während der Zwangsverwaltung gewonnene Erträgnisse nach Einstellung der Zwangsverwaltung vom Zwangsverwalter nicht eingefordert oder eingeklagt werden dürften. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 3, EO. ergibt, hat der Zwangsverwalter alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft an Stelle des Verpflichteten einzuziehen und ist er auch berechtigt, alle bezüglichen Klagen anzustrengen. Nach Paragraph 110, EO. sind dritte Personen, welchen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der Zwangsverwaltung darstellen, vom Gericht aufzufordern, die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Zwangsverwalter zu entrichten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich klar und eindeutig, daß der Zwangsverwalter berechtigt ist, die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Leistungen einzuklagen, mag auch die Zwangsverwaltung inzwischen eingestellt worden sein. Jede andere Auslegung dieser Bestimmungen würde dem Verpflichteten die Möglichkeit geben, durch Vereinbarungen mit leistungspflichtigen Personen, ihre Leistungen bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung zurückzuhalten, den Zweck einer Zwangsverwaltung zu vereiteln. Der Zwangsverwalter ist daher auch nach der Einstellung der Zwangsverwaltung berechtigt, Erträgnisse, die während der Zwangsverwaltung anfallen oder fällig sind, namens der Zwangsverwaltungsmasse gerichtlich geltend zu machen; die aktive Klagslegitimation ist daher gegeben.
Hinsichtlich der weiteren im Rekurs der Beklagten aufgeworfenen Frage, ob durch eine Übergabe von Verwaltungserträgnissen an die Beklagte diese Eigentümerin geworden sei und dem Kläger daher ein Recht zur Geltendmachung nicht zustehe, wird auf das zum Rekurs des Klägers Gesagte verwiesen. Soweit der Rekurs in diesem Zusammenhang Mängel des Aufhebungsbeschlusses geltend macht, sind diese schon aus dem erwähnten Gründe nicht gegeben. Abgesehen davon betreffen die Rekursausführungen nur Kontrollzeugen; die Bekämpfung der Unterlassung der Aufnahme von Kontrollbeweisen stellt aber lediglich eine Bekämpfung der Beweiswürdigung dar, die im Rekursverfahren unzulässig ist.
Soweit der Rekurs der Beklagten sich gegen die Ansicht der Untergerichte wendet, daß an verbrauchbaren Sachen der Eigentumsvorbehalt nicht zulässig sei, ist ihm zu erwidern, daß, wie sich aus den Feststellungen der Untergerichte ergibt, die Firma U. nur Getreide geliefert hat, welches während der Zwangsverwaltung vermahlen, somit verarbeitet worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht aber ein Eigentumsvorbehalt an verbrauchbaren Sachen mit der Verarbeitung unter, was auch für einen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer, der dann die Verarbeitung vornimmt, vereinbarten Eigentumsvorbehalt gilt. Selbst wenn daher der Kläger von dem Eigentumsvorbehalt gewußt haben sollte, so wäre dieser dennoch durch die Verarbeitung des Getreides unwirksam geworden. Im übrigen ist die Frage, ob an dem Getreide ein Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferfirma bestand, für die Entscheidung dieses Rechtsstreites ohne jede Bedeutung, da es sich gar nicht darum handelt, ob dieser Eigentumsvorbehalt gegenüber der Zwangsverwaltungsmasse wirksam ist, sondern lediglich darum, ob der Beklagten eine Gegenforderung gegen die klagende Partei aus dem Ansichbringen des von der Firma U. gelieferten Getreides zusteht. Was aber diese Frage anlangt, so kann der Ansicht der Untergerichte, diese Gegenforderung sei bisher nicht entstanden und eigne sich mangels Liquidität nicht zur Aufrechnung, nicht beigepflichtet werden. Wenn es richtig ist, daß die Firma U. die Beklagte wegen der von ihr getätigten Getreidelieferung in Anspruch nimmt - Beweise wurden hierüber vom Erstgericht nicht aufgenommen und Feststellungen unterlassen -, so wäre die Beklagte berechtigt, diese Gegenforderung, mag auch die Firma U. gegen die Beklagte noch nicht gerichtlich eingeschritten sein, der Klageforderung aufrechnungsweise entgegenzusetzen, da jedenfalls nach den Behauptungen der beklagten Partei diese der Firma U. gegenüber aus der bezüglichen Lieferung haftet und die Forderung der Firma U. fällig ist. Es ist auch die Meinung des Berufungsgerichtes unrichtig, daß diese Gegenforderung nur der Verpflichteten gegenüber aufgerechnet werden könne; denn nach den Behauptungen der Beklagten wurde das ihr von der Firma U. gelieferte Getreide eigenmächtig und unbefugt von der Zwangsverwaltungsmasse in Anspruch genommen und verwendet, weshalb die Beklagte ihre behauptete Gegenforderung der klagenden Partei gegenüber aufrechnen könnte. Sollte es richtig sein, wie von der Beklagten im Rechtsstreit eingewendet wurde, daß die in Rede stehende Getreidemenge weder der Verpflichteten noch der Zwangsverwaltungsmasse, sondern der Beklagten geliefert wurde, so wäre dieser dadurch, daß die Zwangsverwaltungsmasse das nicht unter sie fallende Getreide verwendet hat, ein Schaden entstanden, den die Beklagte der klagenden Partei gegenüber aufrechnungsweise geltend machen kann. Das Erfordernis der Liquidität einer geltend gemachten Gegenforderung ist durch die Bestimmung des § 391 Abs. 3 ZPO. obsolet geworden (ZBl. 1934 Nr. 396 u. v. a.). Die mangelnde Liquidität einer Gegenforderung steht daher deren Aufrechnung gegen die Klageforderung im Rechtsstreit nicht im Wege; das Gericht kann vielmehr, wenn zwar das Verfahren über die Klageforderung, nicht aber das über die Gegenforderung spruchreif geworden ist und die Gegenforderung mit der Klageforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, mit Teilurteil über die Klageforderung entscheiden. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Prozeßgericht auch über die Gegenforderung Feststellungen vorzunehmen haben.Soweit der Rekurs der Beklagten sich gegen die Ansicht der Untergerichte wendet, daß an verbrauchbaren Sachen der Eigentumsvorbehalt nicht zulässig sei, ist ihm zu erwidern, daß, wie sich aus den Feststellungen der Untergerichte ergibt, die Firma U. nur Getreide geliefert hat, welches während der Zwangsverwaltung vermahlen, somit verarbeitet worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht aber ein Eigentumsvorbehalt an verbrauchbaren Sachen mit der Verarbeitung unter, was auch für einen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer, der dann die Verarbeitung vornimmt, vereinbarten Eigentumsvorbehalt gilt. Selbst wenn daher der Kläger von dem Eigentumsvorbehalt gewußt haben sollte, so wäre dieser dennoch durch die Verarbeitung des Getreides unwirksam geworden. Im übrigen ist die Frage, ob an dem Getreide ein Eigentumsvorbehalt zugunsten der Lieferfirma bestand, für die Entscheidung dieses Rechtsstreites ohne jede Bedeutung, da es sich gar nicht darum handelt, ob dieser Eigentumsvorbehalt gegenüber der Zwangsverwaltungsmasse wirksam ist, sondern lediglich darum, ob der Beklagten eine Gegenforderung gegen die klagende Partei aus dem Ansichbringen des von der Firma U. gelieferten Getreides zusteht. Was aber diese Frage anlangt, so kann der Ansicht der Untergerichte, diese Gegenforderung sei bisher nicht entstanden und eigne sich mangels Liquidität nicht zur Aufrechnung, nicht beigepflichtet werden. Wenn es richtig ist, daß die Firma U. die Beklagte wegen der von ihr getätigten Getreidelieferung in Anspruch nimmt - Beweise wurden hierüber vom Erstgericht nicht aufgenommen und Feststellungen unterlassen -, so wäre die Beklagte berechtigt, diese Gegenforderung, mag auch die Firma U. gegen die Beklagte noch nicht gerichtlich eingeschritten sein, der Klageforderung aufrechnungsweise entgegenzusetzen, da jedenfalls nach den Behauptungen der beklagten Partei diese der Firma U. gegenüber aus der bezüglichen Lieferung haftet und die Forderung der Firma U. fällig ist. Es ist auch die Meinung des Berufungsgerichtes unrichtig, daß diese Gegenforderung nur der Verpflichteten gegenüber aufgerechnet werden könne; denn nach den Behauptungen der Beklagten wurde das ihr von der Firma U. gelieferte Getreide eigenmächtig und unbefugt von der Zwangsverwaltungsmasse in Anspruch genommen und verwendet, weshalb die Beklagte ihre behauptete Gegenforderung der klagenden Partei gegenüber aufrechnen könnte. Sollte es richtig sein, wie von der Beklagten im Rechtsstreit eingewendet wurde, daß die in Rede stehende Getreidemenge weder der Verpflichteten noch der Zwangsverwaltungsmasse, sondern der Beklagten geliefert wurde, so wäre dieser dadurch, daß die Zwangsverwaltungsmasse das nicht unter sie fallende Getreide verwendet hat, ein Schaden entstanden, den die Beklagte der klagenden Partei gegenüber aufrechnungsweise geltend machen kann. Das Erfordernis der Liquidität einer geltend gemachten Gegenforderung ist durch die Bestimmung des Paragraph 391, Absatz 3, ZPO. obsolet geworden (ZBl. 1934 Nr. 396 u. v. a.). Die mangelnde Liquidität einer Gegenforderung steht daher deren Aufrechnung gegen die Klageforderung im Rechtsstreit nicht im Wege; das Gericht kann vielmehr, wenn zwar das Verfahren über die Klageforderung, nicht aber das über die Gegenforderung spruchreif geworden ist und die Gegenforderung mit der Klageforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, mit Teilurteil über die Klageforderung entscheiden. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Prozeßgericht auch über die Gegenforderung Feststellungen vorzunehmen haben.
Da die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht erfolgte, mußte beiden Rekursen der Erfolg versagt werden, doch war gemäß § 52 ZPO. auszusprechen, daß die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sein werden.Da die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht erfolgte, mußte beiden Rekursen der Erfolg versagt werden, doch war gemäß Paragraph 52, ZPO. auszusprechen, daß die Rekurskosten als weitere Verfahrenskosten zu behandeln sein werden.