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Rechtssatz RS0002678

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002678

Geschäftszahl

3Ob382/57; 3Ob91/12x

Entscheidungsdatum

14.06.2012

Rechtssatz

Der Zwangsverwalter ist berechtigt, die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Leistung einzuklagen, mag auch die Zwangsverwaltung inzwischen eingestellt worden sein. Paragraph 130, Absatz 2, EO bezieht sich nur auf die Erträgnisse, die nach Einstellung der Zwangsverwaltung anfallen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 382/57
    Entscheidungstext OGH 04.09.1957 3 Ob 382/57
  • 3 Ob 91/12x
    Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 91/12x
    Gegenteilig; Beisatz: Nach Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens erhält der Verpflichtete über alle vom Zwangsverwalter erzielten Erträge, auch über solche, die dieser nach § 120 EO unmittelbar zu berichtigen gehabt hätte, die volle Verfügungsbefugnis. Eine Verteilung der Erträgnisse hat nicht selbst stattzufinden. Wenn sie dennoch vorgenommen wird und die Erträgnisse mit Zustimmung des Verpflichteten den Betriebenden zugewiesen werden, handelt es sich dabei um einen Beschluss iSd § 130 Abs 2 letzter Satz EO, zu dessen Anfechtung ein übergangener Berechtigter nach § 120 EO nach Einstellung des Verfahrens nicht legitimiert ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJR_19570904_OGH0002_0030OB00382_5700000_001