Begründung:
Das Amtsgericht-Familiengericht Waiblingen hat mit dem seit 7. 7. 1992 rechtskräftigen Urteil die zwischen der Antragstellerin (betreibende Partei) und dem Antragsgegner (verpflichtete Partei) am 19. 9. 1964 vor dem Standesbeamten in Serfaus geschlossene Ehe geschieden (Punkt 1), und den Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin ab Rechtskraft des Urteils zu einer monatlichen Leistung von 265,89 DM verpflichtet (Punkt 2). Es wandte auf den, dem Antragsgegner am 18. 2. 1983 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin, welche ebenso wie der Antragsgegner österreichische, daneben aber auch deutsche Staatsangehörige ist, gemäß Art 17 Abs 1 EGBGB alter Fassung deutsches Recht an, "weil die Antragstellerin in erster Linie deutsche Staatsangehörige sei", obwohl es festgestellt hatte, daß die Parteien am 19. 9. 1964 vor dem Standesamt Serfaus/Tirol die Ehe geschlossen und bis 1978 in Österreich gemeinsam gelebt hatten. Die Zahlungsverpflichtung begründete es damit, daß zugunsten der Antragstellerin ein Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Da der Antragsgegner Pensionsanwartschaften ausschließlich bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle Salzburg, erworben habe, österreichische Pensionsanwartschaften aber nicht übertragen werden könnten, könne ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich gemäß § 1587b BGB nicht durchgeführt werden, weshalb auf Antrag der Antragstellerin ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in der Höhe des monatlichen Betrages von 265,89 DM zu erfolgen habe (§§ 1587b Abs 4 sowie 1587f Nr 5 BGB).Das Amtsgericht-Familiengericht Waiblingen hat mit dem seit 7. 7. 1992 rechtskräftigen Urteil die zwischen der Antragstellerin (betreibende Partei) und dem Antragsgegner (verpflichtete Partei) am 19. 9. 1964 vor dem Standesbeamten in Serfaus geschlossene Ehe geschieden (Punkt 1), und den Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin ab Rechtskraft des Urteils zu einer monatlichen Leistung von 265,89 DM verpflichtet (Punkt 2). Es wandte auf den, dem Antragsgegner am 18. 2. 1983 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin, welche ebenso wie der Antragsgegner österreichische, daneben aber auch deutsche Staatsangehörige ist, gemäß Artikel 17, Absatz eins, EGBGB alter Fassung deutsches Recht an, "weil die Antragstellerin in erster Linie deutsche Staatsangehörige sei", obwohl es festgestellt hatte, daß die Parteien am 19. 9. 1964 vor dem Standesamt Serfaus/Tirol die Ehe geschlossen und bis 1978 in Österreich gemeinsam gelebt hatten. Die Zahlungsverpflichtung begründete es damit, daß zugunsten der Antragstellerin ein Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Da der Antragsgegner Pensionsanwartschaften ausschließlich bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Landesstelle Salzburg, erworben habe, österreichische Pensionsanwartschaften aber nicht übertragen werden könnten, könne ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich gemäß Paragraph 1587 b, BGB nicht durchgeführt werden, weshalb auf Antrag der Antragstellerin ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in der Höhe des monatlichen Betrages von 265,89 DM zu erfolgen habe (Paragraphen 1587 b, Absatz 4, sowie 1587f Nr 5 BGB).
Die betreibende Partei beantragt, das genannte Urteil für vollstreckbar zu erklären und ihr zur Hereinbringung des bis einschließlich April 1997 aufgelaufenen Rückstandes von 118.906,46 S sowie der ab Mai 1997 fälligen Beträge von monatlich je 285,69 DM (gemeint wohl: 265,89 DM) die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO zu bewilligen.Die betreibende Partei beantragt, das genannte Urteil für vollstreckbar zu erklären und ihr zur Hereinbringung des bis einschließlich April 1997 aufgelaufenen Rückstandes von 118.906,46 S sowie der ab Mai 1997 fälligen Beträge von monatlich je 285,69 DM (gemeint wohl: 265,89 DM) die Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zu bewilligen.
Das Erstgericht erklärte das Urteil des Amtsgerichtes Waiblingen hinsichtlich des Anspruchs der Betreibenden auf Zahlung monatlich 265,89 DM wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach den §§ 79 ff EO für vollstreckbar (die Entscheidung über die Exekutionsbewilligungsanträge behielt es vor).Das Erstgericht erklärte das Urteil des Amtsgerichtes Waiblingen hinsichtlich des Anspruchs der Betreibenden auf Zahlung monatlich 265,89 DM wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach den Paragraphen 79, ff EO für vollstreckbar (die Entscheidung über die Exekutionsbewilligungsanträge behielt es vor).
Das vom Verpflichteten angerufene Rekursgericht wies den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteiles ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein ausländischer Exekutionstitel sei für vollstreckbar zu erklären, wenn er nach den Bestimmungen des Staates, in dem er errichtet worden sei, vollstreckbar und Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder Verordnungen verbürgt sei (§ 79 EO). Zweck dieser - durch die Exekutionsnovelle 1995 geschaffenen - Neuregelung sei es, die Bestimmungen über die Exekution aufgrund ausländischer Exekutionstitel an jene des LGVÜ bzw EuGVÜ anzupassen. Staatsverträge im Sinn des § 79 Abs 2 EO, aufgrund derer ausländische Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt werden könnten, seien auch multilaterale Abkommen, insbesondere das LGVÜ BGBl 1996/448. Da der Versorgungsausgleich eines Ehegatten nach den §§ 1587 ff BGB (auch der schuldrechtliche wie im vorliegenden Fall) unter den in Art 1 Abs 2 Z 3 LGVÜ bzw EuGVÜ angeführten Ausschlußbereich für Ansprüche, die die soziale Sicherheit beträfen, falle (Schlosser, EuGVÜ Rz 2 zu Art 1), scheide die Anwendung sowohl des LGVÜ als auch des EuGVÜ im vorliegenden Verfahren jedenfalls aus. Damit sei die Frage der Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichtes Waiblingen auf der Grundlage des am 6. 6. 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrages über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105) zu beurteilen. Nur weil der dem ausländischen Urteil zugrundeliegende Anspruch der österreichischen Rechtsordnung unbekannt sei, liege noch kein Verstoß gegen den orde public vor. Zutreffend verweise der Verpflichtete aber darauf, daß zufolge der Bestimmung des Art 3 des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages die vorliegende Entscheidung bezüglich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Erstgericht nicht für vollstreckbar erklärt hätte werde dürfen:Das vom Verpflichteten angerufene Rekursgericht wies den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteiles ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein ausländischer Exekutionstitel sei für vollstreckbar zu erklären, wenn er nach den Bestimmungen des Staates, in dem er errichtet worden sei, vollstreckbar und Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder Verordnungen verbürgt sei (Paragraph 79, EO). Zweck dieser - durch die Exekutionsnovelle 1995 geschaffenen - Neuregelung sei es, die Bestimmungen über die Exekution aufgrund ausländischer Exekutionstitel an jene des LGVÜ bzw EuGVÜ anzupassen. Staatsverträge im Sinn des Paragraph 79, Absatz 2, EO, aufgrund derer ausländische Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt werden könnten, seien auch multilaterale Abkommen, insbesondere das LGVÜ BGBl 1996/448. Da der Versorgungsausgleich eines Ehegatten nach den Paragraphen 1587, ff BGB (auch der schuldrechtliche wie im vorliegenden Fall) unter den in Artikel eins, Absatz 2, Ziffer 3, LGVÜ bzw EuGVÜ angeführten Ausschlußbereich für Ansprüche, die die soziale Sicherheit beträfen, falle (Schlosser, EuGVÜ Rz 2 zu Artikel eins,), scheide die Anwendung sowohl des LGVÜ als auch des EuGVÜ im vorliegenden Verfahren jedenfalls aus. Damit sei die Frage der Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichtes Waiblingen auf der Grundlage des am 6. 6. 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrages über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105) zu beurteilen. Nur weil der dem ausländischen Urteil zugrundeliegende Anspruch der österreichischen Rechtsordnung unbekannt sei, liege noch kein Verstoß gegen den orde public vor. Zutreffend verweise der Verpflichtete aber darauf, daß zufolge der Bestimmung des Artikel 3, des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages die vorliegende Entscheidung bezüglich des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vom Erstgericht nicht für vollstreckbar erklärt hätte werde dürfen:
Aus Art 3 Abs 1 Vollstreckungsvertrag ergebe sich, daß die Anerkennung eines Exekutionstitels nicht allein deshalb versagt werden dürfe, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechtes andere Gesetze angewendet habe, als sie nach dem internationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt werden solle, anzuwenden gewesen wären. Dieser Grundsatz erfahre allerdings eine Ausnahme im Abs 2 leg cit, wonach die Anerkennung jedoch in den Fällen versagt werden dürfe, wenn die Entscheidung auf der Beurteilung eines familienrechtlichen Verhältnisses eines Angehörigen des Staates beruhe, in dem die Entscheidung vollstreckt werden solle, es sei denn, daß sie auch bei Anwendung des internationalen Privatrechtes des Staates, in dem sie geltend gemacht werde, gerechtfertigt wäre. Im Verfahren, in welchem der vorliegenden Exekutionstitel ergangen sei, habe das Amtsgericht Waiblingen deshalb, weil die Betreibende für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland "in erster Linie" deutsche Staatsangehörige gewesen sei, deren Heimatrecht für die Entscheidung über den Scheidungsantrag und die Scheidungsfolgen angewendet. Vor den österreichischen Gerichten hätte bei Durchführung des Scheidungsverfahrens im Inland zufolge der Bestimmungen der §§ 20 Abs 1, 18 Abs 1 Z 1 und 9 Abs 1 zweiter Satz IPRG österreichisches materielles Recht zur Anwendung gelangen müssen. Die Durchführung eines (auch des schuldrechtlichen) Versorgungsausgleichs wäre diesfalls mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage im österreichischen Rechtsbereich nicht möglich gewesen. Damit komme die Ausnahmebestimmung des Art 3 Abs 2 letzter Halbsatz des Vollstreckungsvertrages nicht zum Tragen, weshalb dem Exekutionstitel insoweit, als das Amtsgericht Waiblingen der Betreibenden einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zuerkannt habe, die Anerkennung versagt bleiben müsse.Aus Artikel 3, Absatz eins, Vollstreckungsvertrag ergebe sich, daß die Anerkennung eines Exekutionstitels nicht allein deshalb versagt werden dürfe, weil das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach den Regeln seines internationalen Privatrechtes andere Gesetze angewendet habe, als sie nach dem internationalen Privatrecht des Staates, in dem die Entscheidung vollstreckt werden solle, anzuwenden gewesen wären. Dieser Grundsatz erfahre allerdings eine Ausnahme im Absatz 2, leg cit, wonach die Anerkennung jedoch in den Fällen versagt werden dürfe, wenn die Entscheidung auf der Beurteilung eines familienrechtlichen Verhältnisses eines Angehörigen des Staates beruhe, in dem die Entscheidung vollstreckt werden solle, es sei denn, daß sie auch bei Anwendung des internationalen Privatrechtes des Staates, in dem sie geltend gemacht werde, gerechtfertigt wäre. Im Verfahren, in welchem der vorliegenden Exekutionstitel ergangen sei, habe das Amtsgericht Waiblingen deshalb, weil die Betreibende für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland "in erster Linie" deutsche Staatsangehörige gewesen sei, deren Heimatrecht für die Entscheidung über den Scheidungsantrag und die Scheidungsfolgen angewendet. Vor den österreichischen Gerichten hätte bei Durchführung des Scheidungsverfahrens im Inland zufolge der Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 18, Absatz eins, Ziffer eins und 9 Absatz eins, zweiter Satz IPRG österreichisches materielles Recht zur Anwendung gelangen müssen. Die Durchführung eines (auch des schuldrechtlichen) Versorgungsausgleichs wäre diesfalls mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage im österreichischen Rechtsbereich nicht möglich gewesen. Damit komme die Ausnahmebestimmung des Artikel 3, Absatz 2, letzter Halbsatz des Vollstreckungsvertrages nicht zum Tragen, weshalb dem Exekutionstitel insoweit, als das Amtsgericht Waiblingen der Betreibenden einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zuerkannt habe, die Anerkennung versagt bleiben müsse.
Der Frage der Vollstreckbarkeit eines von einem deutschen Gericht erlassenen Exekutionstitels bezüglich eines Versorgungsgleichsanspruches eines Ehegatten für Österreich komme über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, überdies liege dazu keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.