Rechtssatz RS0112047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112047
Entscheidungsdatum
28.04.1999
Norm
EO §79
BGB §1587ff
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art3
Rechtssatz
Einer ausländischen Entscheidung, die im Zusammenhang mit einem Scheidungsausspruch einem österreichischen Staatsangehörigen eine Leistung auferlegt, zu welcher er bei Anwendung österreichischen internationalen Privatrechts und damit österreichischen materiellen Rechtes nicht verurteilt hätte werden können, ist aufgrund des Art 3 Abs 2 des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages die Vollstreckbarerklärung zu versagen, ohne dass es sich dabei um die Wahrung des ordre public handelte. (hier: "schuldrechtlicher" Versorgungsausgleichsanspruch nach BGB).Einer ausländischen Entscheidung, die im Zusammenhang mit einem Scheidungsausspruch einem österreichischen Staatsangehörigen eine Leistung auferlegt, zu welcher er bei Anwendung österreichischen internationalen Privatrechts und damit österreichischen materiellen Rechtes nicht verurteilt hätte werden können, ist aufgrund des Artikel 3, Absatz 2, des deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrages die Vollstreckbarerklärung zu versagen, ohne dass es sich dabei um die Wahrung des ordre public handelte. (hier: "schuldrechtlicher" Versorgungsausgleichsanspruch nach BGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112047
Dokumentnummer
JJR_19990428_OGH0002_0030OB00386_97D0000_001