Aus der Begründung:
Da die Ausscheidung der in Gruppe I angeführten Maschinen und Anlagen aus dem Liegenschaftszubehör ebenso unbekämpft blieb wie die Zubehörsqualität der unter III und IV angeführten Maschinen und Anlagen, hat sich der Oberste Gerichtshof nur mit der Frage zu befassen, ob die unter II angeführten Maschinen und Geräte Zubehör der zu versteigenden Liegenschaft darstellen. Diese Frage ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen:Da die Ausscheidung der in Gruppe römisch eins angeführten Maschinen und Anlagen aus dem Liegenschaftszubehör ebenso unbekämpft blieb wie die Zubehörsqualität der unter römisch drei und römisch vier angeführten Maschinen und Anlagen, hat sich der Oberste Gerichtshof nur mit der Frage zu befassen, ob die unter römisch zwei angeführten Maschinen und Geräte Zubehör der zu versteigenden Liegenschaft darstellen. Diese Frage ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Fahrnisse sind dann Zubehör einer Betriebsliegenschaft, wenn sie zum dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und tatsächlich diesem Zweck dienen (SZ. XIV 32, RiZ. 1957 S. 102 u. a.). Bei der Bestimmung, ob Fahrnisse tatsächlich dem wirtschaftlichen Zweck der Betriebsliegenschaft dienen, kommt es nicht allein auf den Willen des Liegenschafts- und Fahrniseigentümers an, sondern auch auf die Auffassung des Verkehrs. Erst dann, wenn ein Unternehmen in einer Weise weggefallen ist, daß die Liegenschaft sowohl unter dem derzeitigen Eigentümer als auch unter einem zukünftigen Eigentümer unter keinen Umständen mehr des Zubehörs bedarf, liegt eine gänzliche und dauernde Betriebseinstellung vor, welche zur Aufhebung der Zubehörseigenschaft führt (EvBl). 1959 Nr. 225, HS. 4060).Fahrnisse sind dann Zubehör einer Betriebsliegenschaft, wenn sie zum dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind und tatsächlich diesem Zweck dienen (SZ. römisch vierzehn 32, RiZ. 1957 S. 102 u. a.). Bei der Bestimmung, ob Fahrnisse tatsächlich dem wirtschaftlichen Zweck der Betriebsliegenschaft dienen, kommt es nicht allein auf den Willen des Liegenschafts- und Fahrniseigentümers an, sondern auch auf die Auffassung des Verkehrs. Erst dann, wenn ein Unternehmen in einer Weise weggefallen ist, daß die Liegenschaft sowohl unter dem derzeitigen Eigentümer als auch unter einem zukünftigen Eigentümer unter keinen Umständen mehr des Zubehörs bedarf, liegt eine gänzliche und dauernde Betriebseinstellung vor, welche zur Aufhebung der Zubehörseigenschaft führt (EvBl). 1959 Nr. 225, HS. 4060).
Nach den unbedenklichen Feststellungen des Rekursgerichtes ist der Betrieb der "N."-Industrie- und Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG. zumindest in seiner bisherigen Form als dauernd stillgelegt anzusehen. Dies bedeutet, daß die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des von der "N." geführten Betriebes ausscheidet. Damit hat aber auch eine allfällige Organisation dieser Erwerbsangelegenheit, soweit sie überhaupt noch besteht, ihre Bedeutung verloren. Der Wegfall der Organisation des holzverarbeitenden Betriebes der "N."
war ja auch Voraussetzung für ein Ausscheiden der in Gruppe I angeführten Maschinen aus dem Kreise des Zubehörs.war ja auch Voraussetzung für ein Ausscheiden der in Gruppe römisch eins angeführten Maschinen aus dem Kreise des Zubehörs.
Wurde aber ein Betrieb dauernd stillgelegt, wurde die Organisation seiner Erwerbstätigkeit zerschlagen, so kann die Zubehörseigenschaft der Maschinen, die früher in dem nunmehr stillgelegten Betrieb verwendet wurden, nicht durch die Annahme aufrechterhalten werden, diese Maschinen könnten einem andersgearteten Betrieb dienen. Wenn auch die vom Sachverständigen in Gruppe II angeführten Maschinen in einem holzbearbeitenden Betrieb Verwendung finden können, so hindert dies nicht die Beendigung ihrer Zubehörseigenschaft zu einer ursprünglich der Holzverarbeitung dienenden Betriebsliegenschaft. Es handelt sich hiebei um zwei verschiedene Betriebsarten. Während durch die Verarbeitung eines Stoffes eine Sache anderer Gattung entsteht (Schuh aus Leder, Möbel aus Holz, Brot aus Mehl), wird durch dessen Bearbeitung die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gattung nicht verändert (Schlegelberger, Kommentar[4], I S. 24; HGB. Großkommentar, Staub[3], I S. 123; Pisko, Lehrbuch, S. 30; Staub - Pisko, Kommentar[3] I/1 S. 56). Im vorliegenden Fall war die ursprüngliche Organisation der Erwerbstätigkeit nicht auf die Holzbearbeitung, sondern auf die Holzverarbeitung ausgerichtet. Daran ändert nichts, daß mit der Holzverarbeitung allenfalls auch eine Holzbearbeitung verbunden war, da es sich bei der Umstellung eines Unternehmens von Holzverarbeitung auf Holzbearbeitung jedenfalls nicht um eine Verkleinerung des Unternehmens handelt, sondern um eine anders geartete Erwerbstätigkeit.Wurde aber ein Betrieb dauernd stillgelegt, wurde die Organisation seiner Erwerbstätigkeit zerschlagen, so kann die Zubehörseigenschaft der Maschinen, die früher in dem nunmehr stillgelegten Betrieb verwendet wurden, nicht durch die Annahme aufrechterhalten werden, diese Maschinen könnten einem andersgearteten Betrieb dienen. Wenn auch die vom Sachverständigen in Gruppe römisch zwei angeführten Maschinen in einem holzbearbeitenden Betrieb Verwendung finden können, so hindert dies nicht die Beendigung ihrer Zubehörseigenschaft zu einer ursprünglich der Holzverarbeitung dienenden Betriebsliegenschaft. Es handelt sich hiebei um zwei verschiedene Betriebsarten. Während durch die Verarbeitung eines Stoffes eine Sache anderer Gattung entsteht (Schuh aus Leder, Möbel aus Holz, Brot aus Mehl), wird durch dessen Bearbeitung die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gattung nicht verändert (Schlegelberger, Kommentar[4], römisch eins S. 24; HGB. Großkommentar, Staub[3], römisch eins S. 123; Pisko, Lehrbuch, S. 30; Staub - Pisko, Kommentar[3] I/1 S. 56). Im vorliegenden Fall war die ursprüngliche Organisation der Erwerbstätigkeit nicht auf die Holzbearbeitung, sondern auf die Holzverarbeitung ausgerichtet. Daran ändert nichts, daß mit der Holzverarbeitung allenfalls auch eine Holzbearbeitung verbunden war, da es sich bei der Umstellung eines Unternehmens von Holzverarbeitung auf Holzbearbeitung jedenfalls nicht um eine Verkleinerung des Unternehmens handelt, sondern um eine anders geartete Erwerbstätigkeit.