Begründung:
Am 28.Februar 1984 wurde zugunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei unter Postzahl 2 des erstgerichtlichen Pfändungsprotokolls E 1915/84-2 ein roter VW Polo 86, N 77.077, gepfändet, der in der Folge auf S 68.000,-- geschätzt und bei der öffentlichen Versteigerung am 16.April 1984
um das geringste Gebot von S 34.000,-- an Alois L verkauft wurde, obwohl diesem unter Vorlage eines Leasingvertrages mitgeteilt worden war, daß der PKW nicht dem Verpflichteten gehöre (ON 6). Mit Beschluß vom 11.Mai 1984, ON 9, wurde das Exekutionsverfahren hinsichtlich dieses PKW auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach § 39 Abs1 Z 6 EO eingestellt.um das geringste Gebot von S 34.000,-- an Alois L verkauft wurde, obwohl diesem unter Vorlage eines Leasingvertrages mitgeteilt worden war, daß der PKW nicht dem Verpflichteten gehöre (ON 6). Mit Beschluß vom 11.Mai 1984, ON 9, wurde das Exekutionsverfahren hinsichtlich dieses PKW auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Paragraph 39, Abs1 Ziffer 6, EO eingestellt.
In dem am 13.Juni 1984 eingelangten Schriftsatz ON 11 erklärte die M H GJ, nach wie vor Eigentümerin des versteigerten PKW zu sein und deshalb den nicht gutgläubigen Ersteher beim Kreisgericht St.Pölten auf Herausgabe des PKW geklagt zu haben. Sie erklärte ausdrücklich, den Versteigerungserlös 'nicht in Anspruch zu nehmen, in der Form, daß wir auf unser Eigentumsrecht über das Leasingfahrzeug verzichten'. Sie sei jedoch daran interessiert, für allfällige zukünftige Nachteile und Schäden, die ihr aus der Versteigerung gegen den Ersteher oder gegen den Verpflichteten als ihren Leasingnehmer entstanden seien, eine Sicherstellung zu erhalten, um gegebenenfalls, etwa wenn der Herausgabeanspruch gegen den Ersteher nicht verfolgbar sein sollte, auf den Versteigerungserlös als 'stellvertretendes Kommodum' greifen zu können. Sie beantragte daher, den Versteigerungserlös von S 34.000,-- derzeit nicht auszuzahlen, sondern durch Hinterlegung bei Gericht zu verwahren. Zur für den 4.September 1984 anberaumten Verteilungstagsatzung erschien lediglich der Verpflichtete (ON 22).
Die ebenfalls geladene M H GJ meldete dazu lediglich schriftlich ihre Ansprüche insofern an, als sie auf ihren Antrag ON 11 und einen auch ihr zugestellten erstgerichtlichen Beschluß vom 13.Juni 1984, ON 12 verwies, mit dem die N O A angewiesen wurde, ein Sparbuch, lautend auf Versteigerung gegen Rudolf F des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt zu eröffnen, als Einzahlung darauf den Betrag von S 45.985,-- in Empfang zu stellen und dieses neu eröffnete Sparbuch so zu sperren, daß Auszahlungen nur mit Bewilligung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt erfolgen können. Sie begehrte, daß der Versteigerungserlös nicht ausgezahlt, sondern bei Gericht hinterlegt werde, zumindest so lange, bis ihr beim Kreisgericht St.Pölten zu 6 Cg 279/84 gegen Alois L anhängiges Verfahren beendet und entschieden sei, ob sie auf den Versteigerungserlös 'als stellvertretendes Kommodum' greifen könne (ON 21).
In der Tagsatzung vom 4.September 1984 beantragte der Verpflichtete die Ausfolgung des Verkaufserlöses der Postzahl 2 an die M H GJ. Dieser PKW habe nicht ihm gehört, er habe ihn nur von der genannten Gesellschaft geleast (ON 22).
Im Beschluß vom 1.Oktober 1984, ON 23, wies das Erstgericht den um die anteiligen Protokoll-, Vollzugs- und Sachverständigengebühren von zusammen S 3.334,90 auf S 30.665,10 verminderten Verkaufserlös der Postzahl 2 auf Grund der diesbezüglichen Einstellung des Exekutionsverfahrens und des am 4.September 1984 gestellten Antrags des Verpflichteten der G H GJ zu und wies die A N P unter anderem an, nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus dem schon erwähnten Sparbuch S 30.665,10 samt anteiligen Zinsen dem Vertreter der genannten GmbH zu überweisen.
Gegen diesen Beschluß erhob die GmbH insoweit Rekurs, als ihr darin Geld zugewiesen und nicht durch gerichtliche Hinterlegung verwahrt wurde. Eine Auszahlung dieses ihr zugewiesenen Betrages könne ihr nicht aufgezwungen werden. Sie beantragte daher, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der restliche Verkaufserlös von S 30.665,10 bei Gericht verwahrt werde.
Mit rechtskräftigem Beschluß vom 22.November 1984, ON 25, wies das Erstgericht die Anträge der Rekurswerberin ON 11 und 21 auf gerichtliche Verwahrung des Verkaufserlöses der Postzahl 2 ab. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zurück und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß der Rekurs zugelassen wird.
Das Rekursgericht vermeinte, daß die Rechtsmittelwerberin keine Ansprüche geltend mache, die bei einem Verteilungsverfahren nach §§ 285 ff.EO zu berücksichtigen wären. Sie wolle sich nur allfällige künftige Ansprüche aus einem Wertverlust des Fahrzeuges wahren. Da sie trotz behaupteten Eigentums an der versteigerten Sache keine Ansprüche auf den Versteigerungserlös erhoben habe, sei sie vom Verteilungsverfahren in keiner Weise betroffen und könne daher auch keine Anträge stellen, die sich auf die Verwendung des Verkaufserlöses beziehen. Es käme ihr daher keine Beteiligtenstellung zu. Die Rekurswerberin wäre durch die überweisung des Verkaufserlöses auch nicht beschwert. Sie könnte den Erlös, auf den der Verpflichtete keinen Anspruch erhebe, dem Ersteher ausfolgen oder nach § 1425 ABGB beim Außerstreitgericht erlegen und den Herausgabeanspruch gegen den Ersteher weiter betreiben. Der Rekurs sei auch deshalb zurückzuweisen, weil das mit dem Rekursantrag inhaltsgleiche Hinterlegungsbegehren vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen worden sei, weshalb der Rekurswerberin ein Rechtsschutzinteresse fehle.Das Rekursgericht vermeinte, daß die Rechtsmittelwerberin keine Ansprüche geltend mache, die bei einem Verteilungsverfahren nach Paragraphen 285, ff.EO zu berücksichtigen wären. Sie wolle sich nur allfällige künftige Ansprüche aus einem Wertverlust des Fahrzeuges wahren. Da sie trotz behaupteten Eigentums an der versteigerten Sache keine Ansprüche auf den Versteigerungserlös erhoben habe, sei sie vom Verteilungsverfahren in keiner Weise betroffen und könne daher auch keine Anträge stellen, die sich auf die Verwendung des Verkaufserlöses beziehen. Es käme ihr daher keine Beteiligtenstellung zu. Die Rekurswerberin wäre durch die überweisung des Verkaufserlöses auch nicht beschwert. Sie könnte den Erlös, auf den der Verpflichtete keinen Anspruch erhebe, dem Ersteher ausfolgen oder nach Paragraph 1425, ABGB beim Außerstreitgericht erlegen und den Herausgabeanspruch gegen den Ersteher weiter betreiben. Der Rekurs sei auch deshalb zurückzuweisen, weil das mit dem Rekursantrag inhaltsgleiche Hinterlegungsbegehren vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen worden sei, weshalb der Rekurswerberin ein Rechtsschutzinteresse fehle.
Dagegen richtet sich der Rekurs der G H GJ mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinn der gerichtlichen Verwahrung des restlichen Verkaufserlöses, zumindest aber der Nichtauszahlung an die Rechtsmittelwerberin abzuändern, allenfalls ihn aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.