Rechtssatz RS0002211
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002211
Entscheidungsdatum
24.04.1985
Rechtssatz
Begehrt der Eigentümer der versteigerten Sache nach Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO, daß der Versteigerungserlös nicht ausgezahlt, sondern bei Gericht hinterlegt werde, wobei der Eigentümer gleichzeitig den (behauptetermaßen) bösgläubigen Ersteher auf Herausgabe in Anspruch nimmt, kommt dem Eigentümer schon deshalb Beteiligtenstellung und damit Rekursberechtigung zu, wenn das Erstgericht den Versteigerungserlös zur Auszahlung zuweist.Begehrt der Eigentümer der versteigerten Sache nach Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO, daß der Versteigerungserlös nicht ausgezahlt, sondern bei Gericht hinterlegt werde, wobei der Eigentümer gleichzeitig den (behauptetermaßen) bösgläubigen Ersteher auf Herausgabe in Anspruch nimmt, kommt dem Eigentümer schon deshalb Beteiligtenstellung und damit Rekursberechtigung zu, wenn das Erstgericht den Versteigerungserlös zur Auszahlung zuweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002211
Dokumentnummer
JJR_19850424_OGH0002_0030OB00039_8500000_001