1. Zum Revisionsrekurs der S*** K***:
Dieser Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gewerbesteuer und Lohnsummensteuer gehören zwar gemäß
§ 120 Abs 2 Z 1 EO u.U. zu den gemäß § 120 Abs 1 EO ohne weiteres
Verfahren unmittelbatr aus den Erträgnissen einer verwalteten
Liegenschaft zu berichtigenden Auslagen (nur darauf bezieht sich
auch das Zitat bei Heller-Berger-Stix 1032), und das mag auch noch
für die Getränkesteuer zutreffen. Es kommt ihnen aber kein
gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht gemäß § 216 Abs 1 Z 2 EO zu.
Zwar deckt sich die Formulierung nach § 120 Abs 2 Z 1 EO ("die ...
von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern ..., die ...
öffentlichen Abgaben ... ") weitgehend mit der ersten Voraussetzung
nach § 216 Abs 1 Z 2 EO; damit ein Vorzugsrecht nach
§ 216 Abs 1 Z 2 EO vorliegt, muß aber hier die weitere
Voraussetzung erfüllt sein, daß diese öffentlichen Abgaben nach den
bestehenden Vorschriften ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht
genießen (Heller-Berger-Stix 1468, 1470). Weder das für die
Lohnsummensteuer maßgebende Gewerbesteuergesetz noch das Tiroler
Getränke- und Speiseeissteuergesetz vom 23. Oktober 1973,
LGBl. Nr. 102 enthalten aber eine etwa der Bestimmung des
§ 11 GrundsteuerG vergleichbare Regelung.
Da die G*** W*** den unrichtigen Zuspruch der zweiten
Instanz durch ihren unberechtigten Rekurs ausgelöst hat und somit
ein von ihr veranlaßter Zwischenstreit vorliegt, hat sie der
S*** K*** gemäß § 78 EO i.V.m. §§ 41 und 50 ZPO die Kosten
des Revisionsrekurses zu ersetzen.
2. Zum Revisionsrekurs der G*** W***:
Hinsichtlich der nicht zugesprochenen Kanalanschlußgebühr samt
Nebengebühren sowie der Getränkesteuer für 1986 ist die Entscheidung
der zweiten Instanz zutreffend. Daß die Getränkesteuer kein Vorrecht
im Sinne des § 216 Abs 1 Z 2 EO genießt, wurde schon ausgeführt.
Auch in den gesetzlichen Bestimmungen, auf denen die angemeldete
Kanalanschlußgebühr beruht, ist kein solches gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht begründet. Schon zu 3 Ob 17/83 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß die Rechtsgrundlage für die von Tiroler Gemeinden erlassenen Kanalgebührenordnungen einerseits im § 30 GemeindeabgabenG (idF LGBl. 1935 Nr. 43) und andererseits in der Bestimmung des § 15 Abs 3 FAG (vgl. dazu auch Schachner-Blazizek, Finanzausgleich in Österreich 110) besteht. In keiner dieser Normen findet sich die Schaffung eines Pfand- oder Vorzugsrechtes im Sinne des § 216 Abs 1 Z 2 EO. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das am 1. Jänner 1986 in Kraft getretene Tiroler KanalisationsG (Landesgesetz vom 13. März 1985, LGBl. Nr. 40) nicht geändert. Dieses Gesetz regelt nur die Festlegung eines Anschluß- und Benützungszwanges neu, nicht aber die Erhebung von Kanalanschlußgebühren oder Kanalbenützungsgebühren (weshalb lediglich § 30 Abs 3 Tiroler GemeindeabgabenG aufgehoben wurde).Kanalanschlußgebühr beruht, ist kein solches gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht begründet. Schon zu 3 Ob 17/83 hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, daß die Rechtsgrundlage für die von Tiroler Gemeinden erlassenen Kanalgebührenordnungen einerseits im Paragraph 30, GemeindeabgabenG in der Fassung Landesgesetzblatt 1935 Nr. 43) und andererseits in der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, FAG vergleiche dazu auch Schachner-Blazizek, Finanzausgleich in Österreich 110) besteht. In keiner dieser Normen findet sich die Schaffung eines Pfand- oder Vorzugsrechtes im Sinne des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das am 1. Jänner 1986 in Kraft getretene Tiroler KanalisationsG (Landesgesetz vom 13. März 1985, Landesgesetzblatt Nr. 40) nicht geändert. Dieses Gesetz regelt nur die Festlegung eines Anschluß- und Benützungszwanges neu, nicht aber die Erhebung von Kanalanschlußgebühren oder Kanalbenützungsgebühren (weshalb lediglich Paragraph 30, Absatz 3, Tiroler GemeindeabgabenG aufgehoben wurde).
Der Revisionsrekurs der G*** W*** ist daher nicht
berechtigt.
Gemäß § 78 EO i.V.m. den §§ 40 und 50 ZPO hat die G*** W*** die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO hat die G*** W*** die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.