Rechtssatz RS0002578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002578
Entscheidungsdatum
18.03.1987
Rechtssatz
Gewerbesteuer und Lohnsummensteuer gehören zwar gemäß § 120 Abs 2 Z 1 EO unter Umständen zu den gemäß § 120 Abs 1 EO ohne weiteres Verfahren unmittelbar aus den Erträgnissen einer verwalteten Liegenschaft zu berichtigenden Auslagen, es kommt ihnen aber kein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht gemäß § 216 Abs 1 Z 2 EO zu.Gewerbesteuer und Lohnsummensteuer gehören zwar gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, EO unter Umständen zu den gemäß Paragraph 120, Absatz eins, EO ohne weiteres Verfahren unmittelbar aus den Erträgnissen einer verwalteten Liegenschaft zu berichtigenden Auslagen, es kommt ihnen aber kein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002578
Dokumentnummer
JJR_19870318_OGH0002_0030OB00039_8700000_001