Der Kläger ficht das Versäumnisurteil vom 23. November 1953, 22 C 2858/53, unter Berufung auf § 529 Z. 2 ZPO. als nichtig an mit der Behauptung, es seien ihm in diesem Verfahren weder die Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung, noch auch das Versäumungsurteil zugestellt worden.Der Kläger ficht das Versäumnisurteil vom 23. November 1953, 22 C 2858/53, unter Berufung auf Paragraph 529, Ziffer 2, ZPO. als nichtig an mit der Behauptung, es seien ihm in diesem Verfahren weder die Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung, noch auch das Versäumungsurteil zugestellt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß Nikolaus S. in der Zeit vom 12. Oktober bis 24. Dezember 1953 sich in Untersuchungshaft befunden habe. Am 9. Oktober 1953 sei gegen die prot. Firma Nikolaus S., Wien, VII., L.-Gasse 53, eine Klage eingebracht worden. Diese Klage sei am 18. November 1953 nach vorhergehender Aufforderung hinterlegt worden. Am 23. November 1953 sei ein Versäumungsurteil gefällt worden. Dieses sei nach Angabe der unrichtigen Anschrift Wien VII, S.-Gasse 53, vom Postorgan an die Anschrift Graz, M.-Straße 230, weitergeleitet und dort mit Datum 10. Dezember 1953 unter Beisetzung der Stampiglie Nikolaus S. & Sohn, Elektrotechn. Fabrik und Gerätebau Graz offenkundig von einem Angestellten J. für E. übernommen worden. Am 29. Dezember 1953 sei vom Rechtspfleger die Vollstreckbarkeit bestätigt worden, worauf zu 51 E 32/54 am 5. Jänner 1954 die Exekution beantragt und bewilligt worden sei. Die erfolgte Zustellung der Exekutionsbewilligung am 9. Jänner 1954 sei unbestritten. Aus diesem Sachverhalte ergebe sich, daß ein Grund zur Nichtigkeitsklage nicht vorliege, weil die Nichtigkeit der Zustellung allein zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht berechtige. Außerdem wäre der Kläger als Kaufmann verpflichtet gewesen, trotz Untersuchungshaft für die ordnungsgemäße Fortführung des Geschäftes zu sorgen. Er sei auch nicht von Wien abwesend gewesen, so daß ein Mangel in der Zustellung nicht zu ersehen sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß Nikolaus S. in der Zeit vom 12. Oktober bis 24. Dezember 1953 sich in Untersuchungshaft befunden habe. Am 9. Oktober 1953 sei gegen die prot. Firma Nikolaus S., Wien, römisch sieben., L.-Gasse 53, eine Klage eingebracht worden. Diese Klage sei am 18. November 1953 nach vorhergehender Aufforderung hinterlegt worden. Am 23. November 1953 sei ein Versäumungsurteil gefällt worden. Dieses sei nach Angabe der unrichtigen Anschrift Wien römisch sieben, S.-Gasse 53, vom Postorgan an die Anschrift Graz, M.-Straße 230, weitergeleitet und dort mit Datum 10. Dezember 1953 unter Beisetzung der Stampiglie Nikolaus S. & Sohn, Elektrotechn. Fabrik und Gerätebau Graz offenkundig von einem Angestellten J. für E. übernommen worden. Am 29. Dezember 1953 sei vom Rechtspfleger die Vollstreckbarkeit bestätigt worden, worauf zu 51 E 32/54 am 5. Jänner 1954 die Exekution beantragt und bewilligt worden sei. Die erfolgte Zustellung der Exekutionsbewilligung am 9. Jänner 1954 sei unbestritten. Aus diesem Sachverhalte ergebe sich, daß ein Grund zur Nichtigkeitsklage nicht vorliege, weil die Nichtigkeit der Zustellung allein zur Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht berechtige. Außerdem wäre der Kläger als Kaufmann verpflichtet gewesen, trotz Untersuchungshaft für die ordnungsgemäße Fortführung des Geschäftes zu sorgen. Er sei auch nicht von Wien abwesend gewesen, so daß ein Mangel in der Zustellung nicht zu ersehen sei.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Da sich der Kläger am Tage der Zustellung in Untersuchungshaft befunden habe, habe die Zustellung durch Hinterlegung nicht wirksam vorgenommen werden können. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege nicht vor. Durch die nicht ordnungsgemäße Zustellung sei der Kläger vom Verfahren zur Gänze ausgeschlossen gewesen, und daher im Verfahren überhaupt nicht vertreten gewesen. Die Voraussetzungen des § 529 Z. 2 ZPO. liegen daher diesbezüglich vor. Die Sache sei aber nicht spruchreif, weil die Nichtigkeitsklage nur gegen ein rechtskräftiges Urteil erhoben werden könne. Da der Nichtigkeitskläger behauptet, es sei ihm auch das Versäumungsurteil nicht zugestellt worden, werde das Erstgericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Ersatzzustellung vorlägen, bzw. ob der Mangel in der Zustellung des Versäumungsurteiles gemäß § 108a ZPO. saniert worden sei. Sollten diese Erhebungen ergeben, daß die Zustellung des Versäumungsurteiles nicht wirksam gewesen sei, könne der die Nichtigkeitsklage bildende Nichtigkeitsgrund nur mit Berufung gegen das Urteil geltend gemacht werden.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Da sich der Kläger am Tage der Zustellung in Untersuchungshaft befunden habe, habe die Zustellung durch Hinterlegung nicht wirksam vorgenommen werden können. Eine Verletzung der Sorgfaltspflicht liege nicht vor. Durch die nicht ordnungsgemäße Zustellung sei der Kläger vom Verfahren zur Gänze ausgeschlossen gewesen, und daher im Verfahren überhaupt nicht vertreten gewesen. Die Voraussetzungen des Paragraph 529, Ziffer 2, ZPO. liegen daher diesbezüglich vor. Die Sache sei aber nicht spruchreif, weil die Nichtigkeitsklage nur gegen ein rechtskräftiges Urteil erhoben werden könne. Da der Nichtigkeitskläger behauptet, es sei ihm auch das Versäumungsurteil nicht zugestellt worden, werde das Erstgericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Ersatzzustellung vorlägen, bzw. ob der Mangel in der Zustellung des Versäumungsurteiles gemäß Paragraph 108 a, ZPO. saniert worden sei. Sollten diese Erhebungen ergeben, daß die Zustellung des Versäumungsurteiles nicht wirksam gewesen sei, könne der die Nichtigkeitsklage bildende Nichtigkeitsgrund nur mit Berufung gegen das Urteil geltend gemacht werden.
Der Rekurs gegen diesen Beschluß blieb ohne Erfolg.