Der Beklagte Johann W. hat auf Grund eines Kaufvertrages das bücherliche Eigentum an der Liegenschaft EZ. 978, Grundbuch L., bestehend aus den Grundstücken Nr. 140 und 142, erworben. Der Kläger Franz W. hat mit Übereinkommen vom 23. April 1945 den gesamten Nachlaß seiner am 3. Feber 1945 verstorbenen Frau Anna W., der Schwester des Beklagten, übernommen.
In dem zu Zahl C./46 des Bezirksgerichtes L. geführten Vorprozeß stellte der heutige Beklagte als Kläger gegen den heutigen Kläger als den Beklagten das Begehren auf Feststellung, das Franz W., dem heutigen Kläger, an der vorbezeichneten Liegenschaft oder einem Teil davon kein Eigentumsrecht zustehe, er begehrte weiter, den Franz W. schuldig zu erkennen, jeden weiteren Eingriff in das Eigentum des damaligen Klägers an diesen Grundstücken zu unterlassen und den vom Beklagten bebauten Teil der Liegenschaft gegen Ersatz der Anbaukosten ihm, dem damaligen Kläger Johann W., zu übergeben.
Das Bezirksgericht L. hat mit Urteil vom 17. Juli 1947 dieses Klagebegehren abgewiesen. Es ging dabei von der Annahme aus, daß die Gattin des Franz W., Anna W., das außerbücherliche Eigentum (richtig Miteigentum) an dem streitigen Grundstück durch Schenkung mit wirklicher Übergabe erlangt habe.
Auf die Berufung des damaligen Klägers Johann W. hat das Berufungsgericht dieses Urteil mit der Entscheidung vom 29. Jänner 1948 bestätigt. Auch das Berufungsgericht erblickte in dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt eine Schenkung mit wirklicher Übergabe, nahm zwar keinen außerbücherlichen Eigentumserwerb an, doch billigte es der Anna W. einen Anspruch auf Eigentumsübertragung zu. Mit Rücksicht auf diesen Anspruch verneinte das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse des damaligen Klägers Johann W. Der Oberste Gerichtshof bestätigte mit Urteil vom 10. November 1948, die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Er vermochte sich allerdings der Ansicht der Vorinstanzen, daß eine Schenkung mit wirklicher Übergabe vorliege, nicht anzuschließen. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei aber eine Zusage des damaligen Klägers vorgelegen, seinen Eltern gegenüber übernommen, nach Ankauf der Grundstücke seine Schwester Anna zur Hälfte als Miteigentümerin grundbücherlich eintragen zu lassen, sowie ein späteres Anerkenntnis dieser Verpflichtung. Die Unterlassung der Erfüllung dieser Verpflichtung habe dem damaligen Kläger Johann W. das Recht genommen, sich seiner Schwester und seinem Schwager Franz W. gegenüber auf sein grundbücherliches Eigentum zu berufen. Daraus folge die Unzulässigkeit des Feststellungs- und Unterlassungsbegehrens.
Der nunmehr vorliegende Rechtsstreit hat das von Franz W. als Rechtsnachfolger seiner Gattin Anna W. gestellte Begehren zum Gegenstand, seinen Schwager Johann W. schuldig zu erkennen, der Vermessung der beiden Grundstücke Nr. 140 und 142 in zwei flächengleiche Hälften zuzustimmen, bei der Festlegung der Vermarkung mitzuwirken, sowie in die zum Erwerb des Eigentums an den Trennstücken erforderliche Abschreibung von der Liegenschaft EZ. 978, Grundbuch L., und in die Zuschreibung dieses Trennstückes zu willigen.
Das Erstgericht gab nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens dem Klagebegehren in vollem Umfang Folge.
Dieses Urteil wurde vom Beklagten Johann W. wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Berufung angefochten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es vertrat hiebei die Rechtsansicht, daß zufolge der dem Urteil im Vorprozeß innegewohnten Tatbestandswirkung es gar keiner Beweisaufnahme bedurft hätte und daß aus dem Urteil im Vorprozeß sich die Voraussetzungen für den Erfolg der nunmehr vorliegenden Klage ohne weiteres ergeben.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.