Aus den Entscheidungsgründen:
Zunächst war das rechtliche Interesse an der erhobenen Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO. von Amts wegen zu prüfen (SZ. XXVI 116, SZ. XXIV 267). Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung VersR. 1958 S. 228 ausgesprochen, daß bei der Autokaskoversicherung der Versicherungsnehmer, wenn der Versicherer den Anspruch dem Gründe nach bestreitet, auf Leistung klagen müsse, wenn er, wie im vorliegenden Fall, die Höhe des eingetretenen Schadens bereits kennt. Diese Entscheidung wird nicht aufrechterhalten, weil sie auf die Sonderbestimmung des § 14 AKB. nicht Bedacht nimmt. Auf die Autokaskoversicherung finden allgemein die AKB., insbesondere auch deren § 14, Anwendung. Nach § 14 AKB., der in § 64 VersVG. seine gesetzliche Verankerung hat, entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder den Umfang der Wiederherstellung ein bestimmter Sachverständigenausschuß. Daraus folgt, daß ein Leistungsanspruch erst dann geltend gemacht werden kann, wenn entweder die Höhe des Schadens außer Streit steht oder das Schadensfeststellungsverfahren durchgeführt ist. Vor dem Abschluß oder dein endgültigen Scheitern dieses Verfahrens tritt keine Fälligkeit des Leistungsanspruches ein, so daß eine Leistungsklage abzuweisen wäre. Doch ist eine Feststellungsklage zuzulassen, und zwar auch dann, wenn der Versicherer die Leistungspflicht dem Gründe nach bestreitet, ohne daß ein Sachverständigenverfahren stattgefunden hat.Zunächst war das rechtliche Interesse an der erhobenen Feststellungsklage gemäß Paragraph 228, ZPO. von Amts wegen zu prüfen (SZ. römisch 26 116, SZ. römisch 24 267). Der Oberste Gerichtshof hat zwar in der Entscheidung VersR. 1958 S. 228 ausgesprochen, daß bei der Autokaskoversicherung der Versicherungsnehmer, wenn der Versicherer den Anspruch dem Gründe nach bestreitet, auf Leistung klagen müsse, wenn er, wie im vorliegenden Fall, die Höhe des eingetretenen Schadens bereits kennt. Diese Entscheidung wird nicht aufrechterhalten, weil sie auf die Sonderbestimmung des Paragraph 14, AKB. nicht Bedacht nimmt. Auf die Autokaskoversicherung finden allgemein die AKB., insbesondere auch deren Paragraph 14,, Anwendung. Nach Paragraph 14, AKB., der in Paragraph 64, VersVG. seine gesetzliche Verankerung hat, entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens oder den Umfang der Wiederherstellung ein bestimmter Sachverständigenausschuß. Daraus folgt, daß ein Leistungsanspruch erst dann geltend gemacht werden kann, wenn entweder die Höhe des Schadens außer Streit steht oder das Schadensfeststellungsverfahren durchgeführt ist. Vor dem Abschluß oder dein endgültigen Scheitern dieses Verfahrens tritt keine Fälligkeit des Leistungsanspruches ein, so daß eine Leistungsklage abzuweisen wäre. Doch ist eine Feststellungsklage zuzulassen, und zwar auch dann, wenn der Versicherer die Leistungspflicht dem Gründe nach bestreitet, ohne daß ein Sachverständigenverfahren stattgefunden hat.
In der Sache selbst geht der Oberste Gerichtshof zunächst von folgenden rechtlichen Erwägungen aus: Der zwischenstaatliche Kraftfahrzeugverkehr zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland war bis zum Inkrafttreten des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223, durch § 89 Abs. 2 KfV. 1947, BGBl. Nr. 83, und die besondere Anordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, nämlich den Erlaß Z. 175.236-VI-29/50 vom 17. Oktober 1950, Amtliche Nachrichten 1950 Nr. 10 S. 10 Nr. 15, geregelt, wonach den Inhabern deutscher Führerscheine der vorübergehende Verkehr in Österreich auf Grund der heimatlichen Urkunde unter Verzicht auf das Erfordernis eines zwischenstaatlichen Führerscheines gestattet war. Nach dem Inkrafttreten des Kraftfahrgesetzes 1955 wurde die Gültigkeit der vorstehenden Anordnung gemäß §§ 66 Abs. 3, 70 KfG. 1955 durch die Anordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Erlaß Z. 82.935-I/7- 57 vom 20. Mai 1957, Amtliche Nachrichten 1957 Nr. 6 S. 48 Nr. 11, ausdrücklich aufrechterhalten. Es kommt daher entgegen den Ausführungen in der Revision auf die Frage des zwischenstaatlichen Führerscheines des Klägers im vorliegenden Fall nicht an, sondern nur darauf, ob der Kläger auf Grund seines unbestrittenen Besitzes eines deutschen Führerscheines im Unfallszeitpunkt die in Österreich vorgeschriebene Fahrerlaubnis im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b AKB. hatte. Im übrigen berechtigt gemäß § 70 KfG. 1955 auch ein zwischenstaatlicher ausländischer Führerschein nur zum vorübergehenden Verkehr in Österreich.In der Sache selbst geht der Oberste Gerichtshof zunächst von folgenden rechtlichen Erwägungen aus: Der zwischenstaatliche Kraftfahrzeugverkehr zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland war bis zum Inkrafttreten des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl. Nr. 223, durch Paragraph 89, Absatz 2, KfV. 1947, BGBl. Nr. 83, und die besondere Anordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, nämlich den Erlaß Ziffer 175 Punkt 236 -, römisch sechs -, 29 /, 50, vom 17. Oktober 1950, Amtliche Nachrichten 1950 Nr. 10 S. 10 Nr. 15, geregelt, wonach den Inhabern deutscher Führerscheine der vorübergehende Verkehr in Österreich auf Grund der heimatlichen Urkunde unter Verzicht auf das Erfordernis eines zwischenstaatlichen Führerscheines gestattet war. Nach dem Inkrafttreten des Kraftfahrgesetzes 1955 wurde die Gültigkeit der vorstehenden Anordnung gemäß Paragraphen 66, Absatz 3, 70, KfG. 1955 durch die Anordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Erlaß Ziffer 82 Punkt 935 -, römisch eins /, 7 -, 57 vom 20. Mai 1957, Amtliche Nachrichten 1957 Nr. 6 S. 48 Nr. 11, ausdrücklich aufrechterhalten. Es kommt daher entgegen den Ausführungen in der Revision auf die Frage des zwischenstaatlichen Führerscheines des Klägers im vorliegenden Fall nicht an, sondern nur darauf, ob der Kläger auf Grund seines unbestrittenen Besitzes eines deutschen Führerscheines im Unfallszeitpunkt die in Österreich vorgeschriebene Fahrerlaubnis im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AKB. hatte. Im übrigen berechtigt gemäß Paragraph 70, KfG. 1955 auch ein zwischenstaatlicher ausländischer Führerschein nur zum vorübergehenden Verkehr in Österreich.
Die Frage der Berechtigung zur vorübergehenden Führung von Kraftfahrzeugen nach Abschnitt VIII KfG. 1955 über den zwischenstaatlichen Kraftfahrverkehr und den entsprechenden Anordnungen ist mangels gesetzlicher Regelung nach den Tatumständen des einzelnen Falles zu entscheiden (so auch Schreiben des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. Juli 1957, ZVR. 1957 S. 163).Die Frage der Berechtigung zur vorübergehenden Führung von Kraftfahrzeugen nach Abschnitt römisch acht KfG. 1955 über den zwischenstaatlichen Kraftfahrverkehr und den entsprechenden Anordnungen ist mangels gesetzlicher Regelung nach den Tatumständen des einzelnen Falles zu entscheiden (so auch Schreiben des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 2. Juli 1957, ZVR. 1957 S. 163).
Es handelt sich dabei um eine Tat- und eine Rechtsfrage, die hier als Vorfrage zu lösen ist. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, daß der Kläger zur Unfallszeit in seinem Heimatstaat und in Österreich je eine Wohnung hatte, sich in beiden Staaten geschäftlich betätigte und erst im Jahre 1953 auf diese Weise in Österreich Aufenthalt genommen hat. Ferner steht fest, daß er, verteilt auf ein ganzes Jahr, durchschnittlich drei bis vier Monate in seinem Heimatstaat und die übrige Zeit in Österreich weilt, daß er also immer wieder aus seinem Heimatstaat nach Österreich kommt und in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Er hält sich daher als Ausländer in Österreich tatsächlich immer wieder nur vorübergehend auf, wobei es belanglos ist, daß in Summe der jährliche Aufenthalt in Österreich länger dauert als in seinem Heimatstaat. Entscheidend ist vielmehr, daß er immer wieder zum Zweck der geschäftlichen Betätigung, also regelmäßig, in seinen Heimatstaat zurückkehrt und von dort sich zwischenweilig wieder nach Österreich begibt. Die Behauptung der beklagten Partei, daß der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien habe und nur vorübergehend nach Deutschland fahre, um dort bloß geschäftliche Kontakte aufrechtzuhalten, ist in tatsächlicher Hinsicht widerlegt. Es kann daher die rechtliche Beurteilung eines solchen Tatbestandes dahingestellt bleiben. Die von der beklagten Partei auf Grund ihrer Anfrage von der Bundespolizeidirektion W. erteilte Auskunft vom 25. Juli 1960, die hinsichtlich ihrer Richtigkeit von der klagenden Partei bestritten wurde, ist kein Bescheid im Sinn des § 56 AVG. und daher unverbindlich.Es handelt sich dabei um eine Tat- und eine Rechtsfrage, die hier als Vorfrage zu lösen ist. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, daß der Kläger zur Unfallszeit in seinem Heimatstaat und in Österreich je eine Wohnung hatte, sich in beiden Staaten geschäftlich betätigte und erst im Jahre 1953 auf diese Weise in Österreich Aufenthalt genommen hat. Ferner steht fest, daß er, verteilt auf ein ganzes Jahr, durchschnittlich drei bis vier Monate in seinem Heimatstaat und die übrige Zeit in Österreich weilt, daß er also immer wieder aus seinem Heimatstaat nach Österreich kommt und in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Er hält sich daher als Ausländer in Österreich tatsächlich immer wieder nur vorübergehend auf, wobei es belanglos ist, daß in Summe der jährliche Aufenthalt in Österreich länger dauert als in seinem Heimatstaat. Entscheidend ist vielmehr, daß er immer wieder zum Zweck der geschäftlichen Betätigung, also regelmäßig, in seinen Heimatstaat zurückkehrt und von dort sich zwischenweilig wieder nach Österreich begibt. Die Behauptung der beklagten Partei, daß der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien habe und nur vorübergehend nach Deutschland fahre, um dort bloß geschäftliche Kontakte aufrechtzuhalten, ist in tatsächlicher Hinsicht widerlegt. Es kann daher die rechtliche Beurteilung eines solchen Tatbestandes dahingestellt bleiben. Die von der beklagten Partei auf Grund ihrer Anfrage von der Bundespolizeidirektion W. erteilte Auskunft vom 25. Juli 1960, die hinsichtlich ihrer Richtigkeit von der klagenden Partei bestritten wurde, ist kein Bescheid im Sinn des Paragraph 56, AVG. und daher unverbindlich.
Es ist vielmehr in rechtlicher Hinsicht zu sagen, daß der Kläger nach den vorliegenden Feststellungen auf Grund der oben bezogenen Bestimmungen im Unfallszeitpunkt berechtigt war, auf Grund seines deutschen Führerscheines den Unfallswagen zu führen. Der Kläger war somit im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b AKB.im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis. Die von der beklagten Partei in Anspruch genommene Leistungsfreiheit ist daher nicht gegeben.Es ist vielmehr in rechtlicher Hinsicht zu sagen, daß der Kläger nach den vorliegenden Feststellungen auf Grund der oben bezogenen Bestimmungen im Unfallszeitpunkt berechtigt war, auf Grund seines deutschen Führerscheines den Unfallswagen zu führen. Der Kläger war somit im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AKB.im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis. Die von der beklagten Partei in Anspruch genommene Leistungsfreiheit ist daher nicht gegeben.