Der von der verpflichteten Partei gegen beide Beschlüsse des Rekursgerichtes erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, jedenfalls unzulässig.
Nach § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528a ZPO) zur Anwendung zu kommen, soweit in der EO nichts angeordnet ist. Nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Das Rekursgericht hatte nach § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-Nach Paragraph 78, EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (Paragraphen 514 bis 528 a ZPO) zur Anwendung zu kommen, soweit in der EO nichts angeordnet ist. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Das Rekursgericht hatte nach Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, ob der Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt oder nicht und dabei sinngemäß die §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN anzuwenden. Entscheidungsgegenstand war die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes, wonach die vom Titelgericht bewilligte Exekution vollzogen und die Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen werde. Mit der Bewertung mit einem S 50.000,- nicht übersteigenden Betrag hat das Rekursgericht gegen keine zwingenden Vorschriften verstoßen. Auf die Höhe der in der Folge wegen der Säumnis der verpflichteten Partei, die ihr im Titel aufgetragene Rechnung zu legen, zur Erzwingung der geschuldeten Handlung auferlegten Geldstrafen kam es nicht an (vgl 3 Ob 172/83; 6 Ob 658/90 ua). Eine Überprüfung der Bewertung durch das Rekursgericht kann der Oberste Gerichtshof nur vornehmen, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/1). Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist mangels eines Verstoßes bindend. Die Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses des Rekursgerichtes scheitert an dem Rechtsmittelausschluß nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, der auch für die Zurückweisung eines an die zweite Instanz gerichteten Rechtsmittels aus formellen Gründen gilt (SZ 57/42; SZ 58/186; 3 Ob 135/90 ua).übersteigt oder nicht und dabei sinngemäß die Paragraphen 54, Absatz 2,, 55 Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, 57, 58 und 60 Absatz 2, JN anzuwenden. Entscheidungsgegenstand war die Prüfung der Rechtzeitigkeit des Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes, wonach die vom Titelgericht bewilligte Exekution vollzogen und die Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen werde. Mit der Bewertung mit einem S 50.000,- nicht übersteigenden Betrag hat das Rekursgericht gegen keine zwingenden Vorschriften verstoßen. Auf die Höhe der in der Folge wegen der Säumnis der verpflichteten Partei, die ihr im Titel aufgetragene Rechnung zu legen, zur Erzwingung der geschuldeten Handlung auferlegten Geldstrafen kam es nicht an vergleiche 3 Ob 172/83; 6 Ob 658/90 ua). Eine Überprüfung der Bewertung durch das Rekursgericht kann der Oberste Gerichtshof nur vornehmen, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/1). Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist mangels eines Verstoßes bindend. Die Bekämpfung des Zurückweisungsbeschlusses des Rekursgerichtes scheitert an dem Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, der auch für die Zurückweisung eines an die zweite Instanz gerichteten Rechtsmittels aus formellen Gründen gilt (SZ 57/42; SZ 58/186; 3 Ob 135/90 ua).
Der Revisionsrekurs gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des
Rekursgerichtes ist nach § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls
unzulässig, weil keine der Ausnahmen (§ 83 Abs 3 EO; § 239 Abs 3
EO; künftig auch § 402 Abs 1 Satz 2 EO idF der 3.Novelle zum
Bezirksgericht-Organisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756) vorliegt.
Daß einzelne Rechtsfragen erstmals vom Rekursgericht zu behandeln
waren, ändert nichts daran, daß ein Beschluß des Rekursgerichtes
zur Gänze bestätigend ist, wenn einem Rekurs nicht Folge gegeben
wird (dazu auch die im selben Verfahren ergangene Entscheidung vom
25. November 1992 zu 3 Ob 105/92).