Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Zum Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag ist auf die Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. März 2009, GZ 3 Ob 40/09t zu verweisen, womit der Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen die vom Rekursgericht bestätigte Exekutionsbewilligung zurückgewiesen wurde. Das Fürstentum Liechtenstein ist nicht Mitgliedstaat der EU und damit nicht von der Geltung der EuGVVO erfasst (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8, Einl. Rz 22). Für vermögensrechtliche Angelegenheiten gilt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden BGBl 1975/114 (im Folgenden: „Abkommen"). Dieses überlagert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten als zwischenstaatliche Vereinbarung die §§ 80, 81 EO, weshalb allein die im Abkommen festgelegten Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen maßgebend sind (Jakusch in Angst, EO2 § 80 Rz 1).Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Zum Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag ist auf die Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. März 2009, GZ 3 Ob 40/09t zu verweisen, womit der Revisionsrekurs des Verpflichteten gegen die vom Rekursgericht bestätigte Exekutionsbewilligung zurückgewiesen wurde. Das Fürstentum Liechtenstein ist nicht Mitgliedstaat der EU und damit nicht von der Geltung der EuGVVO erfasst (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8, Einl. Rz 22). Für vermögensrechtliche Angelegenheiten gilt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden BGBl 1975/114 (im Folgenden: „Abkommen"). Dieses überlagert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten als zwischenstaatliche Vereinbarung die Paragraphen 80, 81, EO, weshalb allein die im Abkommen festgelegten Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen maßgebend sind (Jakusch in Angst, EO2 Paragraph 80, Rz 1).
Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind in Art 1 iVm Art 4 Abs 1 des Abkommens festgelegt. Nach letzterer Bestimmung kann eine von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällte Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie im Staat, in dem sie gefällt wurde, vollstreckbar ist. Gemäß Art 5 Z 1 und 2 hat die Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, neben der Ausfertigung der Entscheidung eine gerichtliche Bestätigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung beizubringen.Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind in Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, des Abkommens festgelegt. Nach letzterer Bestimmung kann eine von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällte Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie im Staat, in dem sie gefällt wurde, vollstreckbar ist. Gemäß Artikel 5, Ziffer eins und 2 hat die Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, neben der Ausfertigung der Entscheidung eine gerichtliche Bestätigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung beizubringen.
Für das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Exekutionstitel gelten die §§ 83 ff EO, subsidiär sind die Bestimmungen des allgemeinen Teils der EO heranzuziehen (Jakusch in Angst, EO2 § 83 Rz 3). Die §§ 83 f EO gelten auch für - wie hier - nicht aus dem Bereich der EU stammende Exekutionstitel (Jakusch aaO § 84 Rz 2). Es handelt sich in erster Instanz um ein einseitiges Urkundenverfahren (Jakusch aaO § 83 Rz 1). Zum Ausgleich dieser Einseitigkeit wurde im Rekursverfahren für den Verpflichteten mit § 84 Abs 2 Z 2 EO das Neuerungsverbot weitgehend aufgehoben, indem im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung Gründe für deren Versagung auch dann geltend gemacht werden können, wenn sie in erster Instanz nicht aktenkundig waren. Inhaltlich sind aber nur solche Neuerungen zulässig, die Versagungsgründe betreffen. Als Versagungsgründe sind auch die in internationalen Vereinbarungen enthaltenen vergleichbaren Tatbestände vorgesehen, weil eine Beschränkung auf die in § 81 EO aufgezählten Versagungsgründe im Hinblick auf den Zweck der Regelung nicht vertretbar wäre (Jakusch aaO § 84 Rz 14).Für das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Exekutionstitel gelten die Paragraphen 83, ff EO, subsidiär sind die Bestimmungen des allgemeinen Teils der EO heranzuziehen (Jakusch in Angst, EO2 Paragraph 83, Rz 3). Die Paragraphen 83, f EO gelten auch für - wie hier - nicht aus dem Bereich der EU stammende Exekutionstitel (Jakusch aaO Paragraph 84, Rz 2). Es handelt sich in erster Instanz um ein einseitiges Urkundenverfahren (Jakusch aaO Paragraph 83, Rz 1). Zum Ausgleich dieser Einseitigkeit wurde im Rekursverfahren für den Verpflichteten mit Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO das Neuerungsverbot weitgehend aufgehoben, indem im Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung Gründe für deren Versagung auch dann geltend gemacht werden können, wenn sie in erster Instanz nicht aktenkundig waren. Inhaltlich sind aber nur solche Neuerungen zulässig, die Versagungsgründe betreffen. Als Versagungsgründe sind auch die in internationalen Vereinbarungen enthaltenen vergleichbaren Tatbestände vorgesehen, weil eine Beschränkung auf die in Paragraph 81, EO aufgezählten Versagungsgründe im Hinblick auf den Zweck der Regelung nicht vertretbar wäre (Jakusch aaO Paragraph 84, Rz 14).
Das Rekursvorbringen, das Titelurteil sei infolge der Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Fürstentum Liechtenstein nicht vollstreckbar, erfüllt den Versagungsgrund nach Art 4 Abs 1 des Abkommens, führt doch die mangelnde Vollstreckbarkeit der Entscheidung in jenem Staat, in dem sie gefällt wurde, zur Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. Dass die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erst nach dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärung wegfiel (hier mit der Entscheidung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Individualbeschwerde nach Art 52 Abs 2 StGHG) hindert nicht die Geltendmachung als Versagungsgrund. Der Antragsgegner hatte iSd Eventualmaxime bei sonstigem Ausschluss bereits im Rekurs die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Versagungsgrund nach Art 4 Abs 1 des Abkommens vorzubringen. Eine abschließende Erledigung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ist jedoch im Hinblick darauf nicht möglich, dass nach der Aktenlage die Entscheidung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Art 52 Abs 2 StGHG nicht rechtskräftig ist und die Entscheidung über den Individualantrag aussteht. Ob beim gegebenen Sachverhalt die Vollstreckbarkeit des Titels in Liechtenstein bejaht werden kann, hat das dortige Gericht zu beurteilen und bejahendenfalls die Vollstreckbarkeit zu bestätigen (Art 5 Z 2 des Abkommens).Das Rekursvorbringen, das Titelurteil sei infolge der Entscheidung des Staatsgerichtshofs im Fürstentum Liechtenstein nicht vollstreckbar, erfüllt den Versagungsgrund nach Artikel 4, Absatz eins, des Abkommens, führt doch die mangelnde Vollstreckbarkeit der Entscheidung in jenem Staat, in dem sie gefällt wurde, zur Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. Dass die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erst nach dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Vollstreckbarerklärung wegfiel (hier mit der Entscheidung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Individualbeschwerde nach Artikel 52, Absatz 2, StGHG) hindert nicht die Geltendmachung als Versagungsgrund. Der Antragsgegner hatte iSd Eventualmaxime bei sonstigem Ausschluss bereits im Rekurs die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als Versagungsgrund nach Artikel 4, Absatz eins, des Abkommens vorzubringen. Eine abschließende Erledigung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ist jedoch im Hinblick darauf nicht möglich, dass nach der Aktenlage die Entscheidung des Präsidenten des Staatsgerichtshofs über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Artikel 52, Absatz 2, StGHG nicht rechtskräftig ist und die Entscheidung über den Individualantrag aussteht. Ob beim gegebenen Sachverhalt die Vollstreckbarkeit des Titels in Liechtenstein bejaht werden kann, hat das dortige Gericht zu beurteilen und bejahendenfalls die Vollstreckbarkeit zu bestätigen (Artikel 5, Ziffer 2, des Abkommens).
Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners ist daher iSd Aufhebungsantrags Folge zu geben, die Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben und die Exekutionssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird vor seiner neuerlichen Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung dem Antragsteller mittels Verbesserungsauftrags (dazu Burgstaller/Höllwerth aaO § 83 Rz 16 und § 84 Rz 31) die Möglichkeit zu geben haben, die bisher nicht beigebrachte und im Hinblick auf die Sachlage nunmehr jedenfalls erforderliche Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Art 5 Z 2 des Abkommens vorzulegen.Dem Revisionsrekurs des Antragsgegners ist daher iSd Aufhebungsantrags Folge zu geben, die Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben und die Exekutionssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird vor seiner neuerlichen Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung dem Antragsteller mittels Verbesserungsauftrags (dazu Burgstaller/Höllwerth aaO Paragraph 83, Rz 16 und Paragraph 84, Rz 31) die Möglichkeit zu geben haben, die bisher nicht beigebrachte und im Hinblick auf die Sachlage nunmehr jedenfalls erforderliche Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Artikel 5, Ziffer 2, des Abkommens vorzulegen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den § 78 EO iVm § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.