Rechtssatz RS0125156
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125156
Entscheidungsdatum
22.07.2009
Norm
EO §84
RHV Österreich - Liechtenstein allg
Rechtssatz
Wenn der Verpflichtete im Rekursverfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Exekutionstitels eines Liechtensteinschen Gerichts mit zulässiger Neuerung eine gegen den Titel erhobene Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, releviert, ist ein Verbesserungsverfahren zur Beibringung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung des Liechtensteinschen Gerichts (Art 5 Z 2 des Abkommens) einzuleiten.Wenn der Verpflichtete im Rekursverfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Exekutionstitels eines Liechtensteinschen Gerichts mit zulässiger Neuerung eine gegen den Titel erhobene Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, der aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, releviert, ist ein Verbesserungsverfahren zur Beibringung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung des Liechtensteinschen Gerichts (Artikel 5, Ziffer 2, des Abkommens) einzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125156
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20090722_OGH0002_0030OB00040_09T0000_001