Die Revision ist nach § 502 Abs.3 ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand des voll bestätigenden Berufungsurteiles an Geldeswert 60.000,-- S nicht übersteigt.Die Revision ist nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig, weil der Streitgegenstand des voll bestätigenden Berufungsurteiles an Geldeswert 60.000,-- S nicht übersteigt.
Gegenstand der Entscheidung über eine Oppositionsklage ist nach neuerer Lehre (Heller-Berger-Stix I 403 f., insbesondere 410; II, XLII f.) und Rechtsprechung (SZ 49/68 u.a.) der bekämpfte materiellrechtliche Anspruch. Streitgegenstand der vorliegenden Vollstreckungsklage ist daher der betriebene Unterhaltsanspruch, der eine Geldforderung darstellt.Gegenstand der Entscheidung über eine Oppositionsklage ist nach neuerer Lehre (Heller-Berger-Stix römisch eins 403 f., insbesondere 410; römisch zwei, XLII f.) und Rechtsprechung (SZ 49/68 u.a.) der bekämpfte materiellrechtliche Anspruch. Streitgegenstand der vorliegenden Vollstreckungsklage ist daher der betriebene Unterhaltsanspruch, der eine Geldforderung darstellt.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 55/74 u.a.) hat daher das Berufungsgericht in einem Urteil über eine Oppositionsklage, die sich gegen einen betriebenen Geldanspruch richtet, keine Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes nach § 500 Abs.2 ZPO vorzunehmen. Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist vielmehr der Wert des betriebenen Anspruchs, bei Ansprüchen auf Unterhaltsbeträge daher nach § 58 Abs.1 JN bei unbestimmter Dauer das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 55/74 u.a.) hat daher das Berufungsgericht in einem Urteil über eine Oppositionsklage, die sich gegen einen betriebenen Geldanspruch richtet, keine Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO vorzunehmen. Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist vielmehr der Wert des betriebenen Anspruchs, bei Ansprüchen auf Unterhaltsbeträge daher nach Paragraph 58, Absatz eins, JN bei unbestimmter Dauer das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge.
Da im vorliegenden Fall die Exekution am Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz durch die Teileinstellung hinsichtlich der ab 1.1.1985 fällig werdenden Unterhaltsbeträge auf den betriebenen Unterhaltsrückstand von 12.000,-- S und die weiters betriebenen, vom 1.3. bis 31.12.1984 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge einschließlich der beiden Sonderbeträge auf insgesamt 36.000,-- S eingeschränkt wurde, ist nurmehr dieser Betrag als Wert des betriebenen Anspruchs und damit des Streitgegenstandes anzusehen, über den Erstgericht und Berufungsgericht entschieden haben.
Die Revision ist daher schon nach § 502 Abs.3 ZPO jedenfalls unzulässig, weshalb der entgegen § 500 Abs.3 ZPO erfolgte Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei, unbeachtlich ist (JBl 1985,113 u.a.). Die unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.Die Revision ist daher schon nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO jedenfalls unzulässig, weshalb der entgegen Paragraph 500, Absatz 3, ZPO erfolgte Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, unbeachtlich ist (JBl 1985,113 u.a.). Die unzulässige Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Revisionsbeantwortung, in der auf den gebrauchten Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen wurde, war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weshalb die Beklagte die Kosten dieses Schriftsatzes selbst zu tragen hat (§§ 40, 41 und 50 ZPO).Die Revisionsbeantwortung, in der auf den gebrauchten Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen wurde, war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig, weshalb die Beklagte die Kosten dieses Schriftsatzes selbst zu tragen hat (Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO).