Begründung:
Mit Beschluß vom 3.8.1990 bewilligte das Erstgericht auf Grund des Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 13.6.1990, 13 Cg 80/90, der betreibenden Partei zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 4,479.318,14 sA die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechts auf den der verpflichteten Partei Mihajlo T***** gehörigen Liegenschaftsanteilen. Der Beschluß, der am 8.8.1990 vollzogen wurde, konnte dem Verpflichteten nicht zugestellt werden, weil er sich nach dem Bericht des Zustellers auf Geschätsreisen befand.
Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5.11.1990, 13 Cg 80/90-5, wurde dem Verpflichteten (der im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien der Beklagte war) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag vom 13.6.1990 bewilligt; die am 17.7.1990 erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Wechselzahlungsauftrages wurde aufgehoben (Punkt 1 des Beschlusses). Gleichzeitig (Punkt 3 des Beschlusses) bewilligte das Handelsgericht Wien der betreibenden (dort: klagenden) Partei auf Grund des Wechselzahlungsauftrages, gegen den Einwendungen erhoben wurden, die Exekution zur Sicherstellung gemäß § 371 Z 2 EO, und zwarMit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5.11.1990, 13 Cg 80/90-5, wurde dem Verpflichteten (der im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien der Beklagte war) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag vom 13.6.1990 bewilligt; die am 17.7.1990 erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Wechselzahlungsauftrages wurde aufgehoben (Punkt 1 des Beschlusses). Gleichzeitig (Punkt 3 des Beschlusses) bewilligte das Handelsgericht Wien der betreibenden (dort: klagenden) Partei auf Grund des Wechselzahlungsauftrages, gegen den Einwendungen erhoben wurden, die Exekution zur Sicherstellung gemäß Paragraph 371, Ziffer 2, EO, und zwar
a) durch Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf den dem Verpflichteten (Beklagten) gehörigen Liegenschaftsanteilen,
b) durch Fahrnisexekution,
insbesondere durch Aufrechterhaltung aller bisherigen Exekutionsakte und der erworbenen Pfandrechte in solche zur Sicherstellung. Das Handelsgericht Wien verfügte noch, daß als Vollzugsgericht zu a) das Erstgericht, zu b) das Exekutionsgericht Wien einzuschreiten habe.
Das Erstgericht lehnte den Vollzug der vom Handelsgericht Wien mit diesem Beschluß bewilligten Eintragungen ab, weil Eigentümer der bezogenen Liegenschaftsanteile nicht (mehr) der am Verfahren beteiligte Verpflichtete Mihajlo T***** sei (Beschluß vom 27.11.1990, ON 10).
Aus Anlaß eines vom Verpflichteten Mihajlo T***** gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5.11.1990, 13 Cg 80/90-5, erhobenen Rekurses hob das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht diesen Beschluß in seinem Punkt 3 auf und überwies den Antrag der betreibenden (klagenden) Partei, "auf Grund des Wechselzahlungsauftrages vom 13.6.1990 die Exekution zur Sicherstellung unter Aufrechterhaltung aller bisherigen Exekutionsakte und der erworbenen Pfandrechte in solche zur Sicherstellung zu bewilligen", gemäß § 44 JN an die zuständigen Exekutionsgerichte, und zwar hinsichtlich der Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes an das Erstgericht. Zur Hereinbringung ihrer titelmäßigen Forderung sei der betreibenden (klagenden) Partei vom Erstgericht die Real- und vom Exekutionsgericht Wien die Fahrnisexekution bewilligt worden. Zur Entscheidung über den Antrag der betreibenden (klagenden) Partei, die ihr vom Erstgericht und vom Exekutionsgericht Wien bewilligten Exekutionen zur Befriedigung in Sicherungsexekutionen umzuwandeln, sei jedoch das jeweilige Exekutionsgericht zuständig.Aus Anlaß eines vom Verpflichteten Mihajlo T***** gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5.11.1990, 13 Cg 80/90-5, erhobenen Rekurses hob das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht diesen Beschluß in seinem Punkt 3 auf und überwies den Antrag der betreibenden (klagenden) Partei, "auf Grund des Wechselzahlungsauftrages vom 13.6.1990 die Exekution zur Sicherstellung unter Aufrechterhaltung aller bisherigen Exekutionsakte und der erworbenen Pfandrechte in solche zur Sicherstellung zu bewilligen", gemäß Paragraph 44, JN an die zuständigen Exekutionsgerichte, und zwar hinsichtlich der Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes an das Erstgericht. Zur Hereinbringung ihrer titelmäßigen Forderung sei der betreibenden (klagenden) Partei vom Erstgericht die Real- und vom Exekutionsgericht Wien die Fahrnisexekution bewilligt worden. Zur Entscheidung über den Antrag der betreibenden (klagenden) Partei, die ihr vom Erstgericht und vom Exekutionsgericht Wien bewilligten Exekutionen zur Befriedigung in Sicherungsexekutionen umzuwandeln, sei jedoch das jeweilige Exekutionsgericht zuständig.
Über Rekurs der betreibenden Partei hob das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht mit Beschluß vom 5.9.1991, 46 R 677, 1060/91-21, den Beschluß des Erstgerichtes vom 27.11.1990 auf. Gehe das Eigentum an einer Liegenschaft nach dem Zeitpunkt, der für den Rang des zwangsweisen Pfandrechtes bestimmend sei - wie hier -, auf einen Dritten über, so trete dieser damit in das Exekutionsverfahren anstelle des bisherigen Verpflichteten ein. Verliere ein Exekutionstitel seine Eignung als Titel für eine Befriedigungsexekution und behalte jedoch seine Eignung als Grundlage einer Sicherungsexekution nach § 371 EO, so könne die zunächst richtig als Exekution zur Befriedigung bewilligte Exekution in eine solche zur Sicherstellung umgewandelt werden. Eine andere Vorgangsweise führte zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß der betreibende Gläubiger seinen Pfandrang verliere und ein neues Pfandrecht, wenn überhaupt, nur durch eine erst zu beantragende Exekution zur Sicherstellung erlangen könnte. Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien werde nunmehr das Erstgericht über den Antrag der betreibenden Partei, die ihr bewilligte Exekution zur Befriedigung in eine Sicherungsexekution umzuwandeln, zu entscheiden haben.Über Rekurs der betreibenden Partei hob das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht mit Beschluß vom 5.9.1991, 46 R 677, 1060/91-21, den Beschluß des Erstgerichtes vom 27.11.1990 auf. Gehe das Eigentum an einer Liegenschaft nach dem Zeitpunkt, der für den Rang des zwangsweisen Pfandrechtes bestimmend sei - wie hier -, auf einen Dritten über, so trete dieser damit in das Exekutionsverfahren anstelle des bisherigen Verpflichteten ein. Verliere ein Exekutionstitel seine Eignung als Titel für eine Befriedigungsexekution und behalte jedoch seine Eignung als Grundlage einer Sicherungsexekution nach Paragraph 371, EO, so könne die zunächst richtig als Exekution zur Befriedigung bewilligte Exekution in eine solche zur Sicherstellung umgewandelt werden. Eine andere Vorgangsweise führte zu dem unhaltbaren Ergebnis, daß der betreibende Gläubiger seinen Pfandrang verliere und ein neues Pfandrecht, wenn überhaupt, nur durch eine erst zu beantragende Exekution zur Sicherstellung erlangen könnte. Im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien werde nunmehr das Erstgericht über den Antrag der betreibenden Partei, die ihr bewilligte Exekution zur Befriedigung in eine Sicherungsexekution umzuwandeln, zu entscheiden haben.
Das Erstgericht bewilligte nunmehr der betreibenden Partei die Exekution zur Sicherstellung mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf die der verpflichteten Partei Jelica T*****, die anstelle des Verpflichteten Mihajlo T***** als Liegenschaftseigentümerin in das Verfahren eingetreten war, gehörigen Liegenschaftsanteile im Rang der Exekutionsbewilligung vom 3.8.1990 und verfügte die Löschung der Anmerkung der Vollstreckbarkeit.