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Rechtssatz RS0000017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000017

Geschäftszahl

3Ob40/92

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Rechtssatz

Vermag die in einem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes geäußerte Rechtsansicht das Erstgericht nur in seiner Eigenschaft als Vollzugsgericht, nicht aber auch als Bewilligungsgericht zu binden und schließt sich das Erstgericht in seiner erstmaligen Eigenschaft als Bewilligungsgericht der Ansicht des Rekursgerichts an, dann geschieht dies nicht auf Grund einer bestehenden Bindung an eine von der zweiten Instanz vorgenommenen rechtlichen Beurteilung, weshalb ein Revisionsrekurs gegen den diesbezüglich bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz unzulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 40/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 3 Ob 40/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000017

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_0030OB00040_9200000_001