Rechtssatz RS0000017
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000017
Entscheidungsdatum
29.04.1992
Rechtssatz
Vermag die in einem Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes geäußerte Rechtsansicht das Erstgericht nur in seiner Eigenschaft als Vollzugsgericht, nicht aber auch als Bewilligungsgericht zu binden und schließt sich das Erstgericht in seiner erstmaligen Eigenschaft als Bewilligungsgericht der Ansicht des Rekursgerichts an, dann geschieht dies nicht auf Grund einer bestehenden Bindung an eine von der zweiten Instanz vorgenommenen rechtlichen Beurteilung, weshalb ein Revisionsrekurs gegen den diesbezüglich bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000017
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_0030OB00040_9200000_001