Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht das Fehlen relevanter Feststellungen unberücksichtigt ließ. Sie ist auch im Sinne des gestellten Eventualantrages berechtigt.
Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen hielt die Beklagte der Klagsbehauptung, sie benütze die gegenständliche Liegenschaft titellos, entgegen, daß sie ihre Rechte von der N. T***** GmbH i.L. ableite. Daß die N. T***** GmbH i.L. ihrerseits noch aufrechter Mieter sei und in einer aufrechten Vertragsbeziehung zu den Klägern stehe, wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht. Dies folgt auch nicht aus dem von den Klägern vorgelegten Mietvertrag vom 13.8.1982 und dem Nachtrag vom 31.8.1987 (Beil./F), woraus hervorgeht, daß das Mietverhältnis, ohne daß es an einer Aufkündigung bedurfte, am 31.7.1987 (Punkt IV des Mietvertrages) bzw am 31.8.1992 (Punkt XV des Nachtrages) endete. Auf eine Verlängerung des Mietvertrages hat sich in erster Instanz niemand berufen.Nach dem erstinstanzlichen Vorbringen hielt die Beklagte der Klagsbehauptung, sie benütze die gegenständliche Liegenschaft titellos, entgegen, daß sie ihre Rechte von der N. T***** GmbH i.L. ableite. Daß die N. T***** GmbH i.L. ihrerseits noch aufrechter Mieter sei und in einer aufrechten Vertragsbeziehung zu den Klägern stehe, wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht. Dies folgt auch nicht aus dem von den Klägern vorgelegten Mietvertrag vom 13.8.1982 und dem Nachtrag vom 31.8.1987 (Beil./F), woraus hervorgeht, daß das Mietverhältnis, ohne daß es an einer Aufkündigung bedurfte, am 31.7.1987 (Punkt römisch vier des Mietvertrages) bzw am 31.8.1992 (Punkt römisch fünfzehn des Nachtrages) endete. Auf eine Verlängerung des Mietvertrages hat sich in erster Instanz niemand berufen.
Die Ausführung des Erstgerichtes, daß den seinerzeitigen Bestandnehmer - und nicht einen Dritten - die Rückstellungspflicht gemäß § 1109 ABGB treffe, ist zwar grundsätzlich richtig, geht jedoch am Klagebegehren vorbei, das von der Beklagten nicht die Rückstellung des Objektes, sondern vielmehr Entgelt für dessen Benützung fordert. Der Hinweis des Berufungsgerichtes, daß die Kläger nicht vorbrachten, daß der Mietvertrag mit beiden Mietern aufgelöst worden sei, ist ebenfalls richtig, läßt jedoch die im Lichte der anspruchsbegründenden Tatsachen gegebene Verteilung der Behauptungslast unberücksichtigt (vgl Fasching LB2 Rz 873 ff). Für die Begründung des Klagevorbringens genügte die Behauptung der Kläger, daß die Beklagte eine im Eigentum der Kläger stehende Liegenschaft rechtsgrundlos benütze. Die Beklagte räumte ein, daß sie keinen direkten Anspruch gegen die Kläger habe, und wendete ihrerseits nur ein, daß sie ihre Rechte von der N. T***** GmbH i.L. ableite, nicht jedoch, daß die N. T***** GmbH i.L. ihrerseits trotz befristeten Mietvertrages weiterhin Mieter der Kläger sei.Die Ausführung des Erstgerichtes, daß den seinerzeitigen Bestandnehmer - und nicht einen Dritten - die Rückstellungspflicht gemäß Paragraph 1109, ABGB treffe, ist zwar grundsätzlich richtig, geht jedoch am Klagebegehren vorbei, das von der Beklagten nicht die Rückstellung des Objektes, sondern vielmehr Entgelt für dessen Benützung fordert. Der Hinweis des Berufungsgerichtes, daß die Kläger nicht vorbrachten, daß der Mietvertrag mit beiden Mietern aufgelöst worden sei, ist ebenfalls richtig, läßt jedoch die im Lichte der anspruchsbegründenden Tatsachen gegebene Verteilung der Behauptungslast unberücksichtigt vergleiche Fasching LB2 Rz 873 ff). Für die Begründung des Klagevorbringens genügte die Behauptung der Kläger, daß die Beklagte eine im Eigentum der Kläger stehende Liegenschaft rechtsgrundlos benütze. Die Beklagte räumte ein, daß sie keinen direkten Anspruch gegen die Kläger habe, und wendete ihrerseits nur ein, daß sie ihre Rechte von der N. T***** GmbH i.L. ableite, nicht jedoch, daß die N. T***** GmbH i.L. ihrerseits trotz befristeten Mietvertrages weiterhin Mieter der Kläger sei.
Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre kennt die österreichische Rechtsordnung keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch. Forderungen aus diesem Titel sind an besondere, im Gesetz (§§ 1041, 1431 ff ABGB) festgelegte Voraussetzungen geknüpft (JBl 1988, 784 = HS 18.777). Der Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB ist ein Bereicherungsanspruch, durch den eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, die auf keiner bewußten Zuwendung des Verkürzten an den Bereicherten, sondern auf Verwendung zu fremdem Nutzen beruht, rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden soll. Der Verwendungsanspruch beruht nach heutigem Verständis vor allem auf dem Gedanken der ungerechtfertigten Bereicherung aus einer fremden Sache und dem Gedanken der Rechtsfortwirkung: Das Eigentum (oder sonstige Recht des Verkürzten) wirkt durch die Kraft seines Zuweisungszwecks schuldrechtlich im Verwendungsanspruch noch fort. Auf einen Schaden des Verkürzten kommt es in der Regel ebensowenig an wie auf die Voraussetzungen eines Anspruches nach §§ 1293 ff ABGB; insb hängt der Verwendungsanspruch nicht vom Verschulden des Bereicherten ab. Während im Schadenersatzrecht der Schaden des Ersatzberechtigten ausgeglichen werden soll, wird durch den Verwendungsanspruch ein unberechtigter Vorteil des Bereicherten rückgängig gemacht. Verwendung zum Nutzen eines anderen ist zuweisungswidrige Nutzung; ein Nichtberechtigter hat Vorteile, die ausschließlich dem Berechtigten zustehen, aus der Sache im weitesten Sinn gezogen. Die Verwendung kann auf einer Handlung des Verkürztes beruhen, aber auch ohne Zutun des Verkürzten erfolgen (Schwimann/Apathy, ABGB2 V Rz 1 - 7 zu § 1041 mwN).Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre kennt die österreichische Rechtsordnung keinen allgemeinen Bereicherungsanspruch. Forderungen aus diesem Titel sind an besondere, im Gesetz (Paragraphen 1041, 1431, ff ABGB) festgelegte Voraussetzungen geknüpft (JBl 1988, 784 = HS 18.777). Der Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB ist ein Bereicherungsanspruch, durch den eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung, die auf keiner bewußten Zuwendung des Verkürzten an den Bereicherten, sondern auf Verwendung zu fremdem Nutzen beruht, rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden soll. Der Verwendungsanspruch beruht nach heutigem Verständis vor allem auf dem Gedanken der ungerechtfertigten Bereicherung aus einer fremden Sache und dem Gedanken der Rechtsfortwirkung: Das Eigentum (oder sonstige Recht des Verkürzten) wirkt durch die Kraft seines Zuweisungszwecks schuldrechtlich im Verwendungsanspruch noch fort. Auf einen Schaden des Verkürzten kommt es in der Regel ebensowenig an wie auf die Voraussetzungen eines Anspruches nach Paragraphen 1293, ff ABGB; insb hängt der Verwendungsanspruch nicht vom Verschulden des Bereicherten ab. Während im Schadenersatzrecht der Schaden des Ersatzberechtigten ausgeglichen werden soll, wird durch den Verwendungsanspruch ein unberechtigter Vorteil des Bereicherten rückgängig gemacht. Verwendung zum Nutzen eines anderen ist zuweisungswidrige Nutzung; ein Nichtberechtigter hat Vorteile, die ausschließlich dem Berechtigten zustehen, aus der Sache im weitesten Sinn gezogen. Die Verwendung kann auf einer Handlung des Verkürztes beruhen, aber auch ohne Zutun des Verkürzten erfolgen (Schwimann/Apathy, ABGB2 römisch fünf Rz 1 - 7 zu Paragraph 1041, mwN).
Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis - sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten - besteht, oder aufgrund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten erhoben werden kann (SZ 47/130; SZ 52/9; SZ 52/110; ZfRV 1987, 53 zust Hoyer; MietSlg 31.138; Stanzl in Klang2 IV/1, 909, 912 f; Koziol/Welser I10 418 ff; Rummel in Rummel, ABGB2 II Rz 34 vor § 1431 bzw Rz 10 zu § 1041). Bei dreipersonalen Verhältnissen kann daher der Rechtsgrund auch im Verhältnis zwischen Verkürztem und Mittelsperson oder im Verhältnis zwischen Mittelsperson und Dritten liegen (Stanzl aaO 912 ff; Schwimann/Apathy aaO Rz 12; SZ 52/110; JBl 1988, 784; MietSlg 46.189). Der Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB entfällt auch, wenn die Vermögensverschiebung durch das Gesetz gedeckt ist (SZ 52/110; JBl 1988, 784; JBl 1992, 387).Ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB ist ausgeschlossen, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis - sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten - besteht, oder aufgrund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten erhoben werden kann (SZ 47/130; SZ 52/9; SZ 52/110; ZfRV 1987, 53 zust Hoyer; MietSlg 31.138; Stanzl in Klang2 IV/1, 909, 912 f; Koziol/Welser I10 418 ff; Rummel in Rummel, ABGB2 römisch zwei Rz 34 vor Paragraph 1431, bzw Rz 10 zu Paragraph 1041,). Bei dreipersonalen Verhältnissen kann daher der Rechtsgrund auch im Verhältnis zwischen Verkürztem und Mittelsperson oder im Verhältnis zwischen Mittelsperson und Dritten liegen (Stanzl aaO 912 ff; Schwimann/Apathy aaO Rz 12; SZ 52/110; JBl 1988, 784; MietSlg 46.189). Der Verwendungsanspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB entfällt auch, wenn die Vermögensverschiebung durch das Gesetz gedeckt ist (SZ 52/110; JBl 1988, 784; JBl 1992, 387).
Aufrechte Vertragsansprüche zwischen den Klägern und der N. T***** GmbH i.L. wurden nicht behauptet. Inwieweit die N. T***** GmbH i.L. ihre Rückstellungsverpflichtung verletzte, kann dahingestellt bleiben, weil der Rückstellungsanspruch gegen den ehemaligen Mieter einen Anspruch auf Benützungsentgelt gegen den tatsächlichen Benützer grundsätzlich nicht ausschließt. Der Anspruch des Vermieters gegen den ehemaligen Mieter auf Benützungsentgelt, weil er nach Ablauf des Bestandverhältnisses das Bestandobjekt weiter benützt, ist kein vertraglicher Anspruch, sondern ein Anspruch gemäß § 1041 ABGB (SZ 58/104; MietSlg 37.097); es steht einem Anspruch des Vermieters gegen den Dritten (ebenfalls) gemäß § 1041 ABGB grundsätzlich nicht entgegen; der Verwendungsanspruch kann sich nämlich auch gegen mehrere Schuldner richten, wenn jeder von ihnen unberechtigten Nutzen aus der Sache zieht oder in das fremde Recht eingreift (vgl Schwimann/Apathy aaO Rz 22).Aufrechte Vertragsansprüche zwischen den Klägern und der N. T***** GmbH i.L. wurden nicht behauptet. Inwieweit die N. T***** GmbH i.L. ihre Rückstellungsverpflichtung verletzte, kann dahingestellt bleiben, weil der Rückstellungsanspruch gegen den ehemaligen Mieter einen Anspruch auf Benützungsentgelt gegen den tatsächlichen Benützer grundsätzlich nicht ausschließt. Der Anspruch des Vermieters gegen den ehemaligen Mieter auf Benützungsentgelt, weil er nach Ablauf des Bestandverhältnisses das Bestandobjekt weiter benützt, ist kein vertraglicher Anspruch, sondern ein Anspruch gemäß Paragraph 1041, ABGB (SZ 58/104; MietSlg 37.097); es steht einem Anspruch des Vermieters gegen den Dritten (ebenfalls) gemäß Paragraph 1041, ABGB grundsätzlich nicht entgegen; der Verwendungsanspruch kann sich nämlich auch gegen mehrere Schuldner richten, wenn jeder von ihnen unberechtigten Nutzen aus der Sache zieht oder in das fremde Recht eingreift vergleiche Schwimann/Apathy aaO Rz 22).
Leitet der Dritte seinerseits die Benützung der Sache aus einem vertraglichen Anspruch gegen den ehemaligen Bestandnehmer ab, so ist eine Klage des Eigentümers gegen den Dritten nach § 1041 ABGB ausgeschlossen (Würth in Rummel, ABGB2 I Rz 9 zu § 1111;Leitet der Dritte seinerseits die Benützung der Sache aus einem vertraglichen Anspruch gegen den ehemaligen Bestandnehmer ab, so ist eine Klage des Eigentümers gegen den Dritten nach Paragraph 1041, ABGB ausgeschlossen (Würth in Rummel, ABGB2 römisch eins Rz 9 zu Paragraph 1111,;
Schwimann/Apathy aaO Rz 12; MietSlg 35.206). Der Verwendungsanspruch setzt nämlich eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung ohne zwischengeschaltetes Vertragsverhältnis voraus (MietSlg 31.138;
MietSlg 36.099; MietSlg 41.059).
Die Vorinstanzen ließen jedoch ausgehend von ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, daß bereits der Rückstellungsanspruch bzw der Anspruch auf Benützungsentgelt gegen den früheren Mieter den Anspruch auf Benützungsentgelt gegen den Dritten ausschließt, ungeprüft, ob die Beklagte tatsächlich - wie sie behauptet (arg "mit Wissen und Willen der N. T***** GmbH"/ON 6 AS 17) - ihre Benützung von N. T***** GmbH i.L. ableiten kann. Daß die N. T***** GmbH i.L. in der Zwischenzeit im Firmenbuch gelöscht wurde, hat nur deklarative Bedeutung, solange aufrechte Rechtsbeziehungen bestehen (NZ 1988, 82; MietSlg 35.158 ua).
Demgemäß waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache spruchgemäß an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.