Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0109679×

Rechtssatz RS0109679

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109679

Geschäftszahl

3Ob40/98y; 8Ob300/98w

Entscheidungsdatum

18.05.1999

Rechtssatz

Im Verwendungsprozeß gegen den, wie die Kläger behaupten, titellosen Benützer einer Liegenschaft, genügt ein Vorbringen des Beklagten, daß er von einem Dritten seine Benützungsrechte ableite, allein nicht; ihn trifft auch die Behauptungslast, daß diesem Dritten seinerseits ein Benützungsrecht gegen den Verwendungskläger zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109679

Dokumentnummer

JJR_19980128_OGH0002_0030OB00040_98Y0000_001