Rechtssatz RS0109679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109679
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Rechtssatz
Im Verwendungsprozeß gegen den, wie die Kläger behaupten, titellosen Benützer einer Liegenschaft, genügt ein Vorbringen des Beklagten, daß er von einem Dritten seine Benützungsrechte ableite, allein nicht; ihn trifft auch die Behauptungslast, daß diesem Dritten seinerseits ein Benützungsrecht gegen den Verwendungskläger zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109679
Dokumentnummer
JJR_19980128_OGH0002_0030OB00040_98Y0000_001