Aus der Begründung:
Es ist von der Bestimmung des § 366 Abs. 3 HGB. auszugehen. Danach steht das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem durch Vertrag begrundeten Pfandrecht gleich. Nach § 366 Abs. 1 HGB. finden bei dem Vertragspfand die Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens Anwendung, wenn sich der gute Glaube entweder auf das Eigentum des Verpfänders oder wenn er sich auf die Befugnis des Verpfänders erstreckt, über die Sachen für den Eigentümer zu verfügen. Geschützt wird also der gute Glaube hinsichtlich des Eigentums oder der Verfügungsbefugnis des Verpfänders. Nimmt daher der Lagerhalter ohne grobe Fahrlässigkeit an, daß der Einlagerer Eigentümer des Gutes oder zur Einlagerung des Gutes dem Eigentümer gegenüber befugt war, so erwirbt er das gesetzliche Pfandrecht an dem Lagergut, auch wenn das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis des Einlagerers in Wahrheit gefehlt hat.Es ist von der Bestimmung des Paragraph 366, Absatz 3, HGB. auszugehen. Danach steht das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem durch Vertrag begrundeten Pfandrecht gleich. Nach Paragraph 366, Absatz eins, HGB. finden bei dem Vertragspfand die Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens Anwendung, wenn sich der gute Glaube entweder auf das Eigentum des Verpfänders oder wenn er sich auf die Befugnis des Verpfänders erstreckt, über die Sachen für den Eigentümer zu verfügen. Geschützt wird also der gute Glaube hinsichtlich des Eigentums oder der Verfügungsbefugnis des Verpfänders. Nimmt daher der Lagerhalter ohne grobe Fahrlässigkeit an, daß der Einlagerer Eigentümer des Gutes oder zur Einlagerung des Gutes dem Eigentümer gegenüber befugt war, so erwirbt er das gesetzliche Pfandrecht an dem Lagergut, auch wenn das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis des Einlagerers in Wahrheit gefehlt hat.
Im vorliegenden Fall sind die in der Gewahrsame des Verpflichteten Josef S. gestandenen Klagsfahrnisse im Zuge einer am 27. Mai 1949 durchgeführten Räumungsexekution in den Besitz der beklagten Partei gelangt. Sie wurden ihr vom Vollstreckungsorgan in Verwahrung gegeben (siehe den Amtsvermerk auf S. 34 des Aktes 4 C 335/48 des Bezirksgerichtes Döbling). Dieses ist hiebei nach der Vorschrift des § 349 Abs. 2 EO. vorgegangen, wonach in Ermanglung einer zur Übernahme der wegzuschaffenden Sachen befugten Person diese auf Kosten des Verpflichteten durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen sind (siehe hiezu jetzt auch § 569 Abs. 1 Geo. und Punkte 152 des Dienstbuches für Vollstrecker, Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 7. Mai 1950, JABl. Nr. 10). Das Vollstreckungsorgan handelte hiebei weder im Namen der betreibenden Partei noch im Namen der verpflichteten Partei, sondern kraft Gesetzesbefehls, allerdings mit der zivilistischen Rechtsfolge, daß ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem Verwahrer (der Beklagten) und dem Verpflichteten (Josef S.) entstand. Der gemäß § 349 EO. vom Vollstreckungsorgan bestellte Verwahrer hat die Stellung eines Sequesters im Sinne des § 968 ABGB., dessen Rechte und Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrages zu beurteilen sind (SZ. IX/235).Im vorliegenden Fall sind die in der Gewahrsame des Verpflichteten Josef S. gestandenen Klagsfahrnisse im Zuge einer am 27. Mai 1949 durchgeführten Räumungsexekution in den Besitz der beklagten Partei gelangt. Sie wurden ihr vom Vollstreckungsorgan in Verwahrung gegeben (siehe den Amtsvermerk auf S. 34 des Aktes 4 C 335/48 des Bezirksgerichtes Döbling). Dieses ist hiebei nach der Vorschrift des Paragraph 349, Absatz 2, EO. vorgegangen, wonach in Ermanglung einer zur Übernahme der wegzuschaffenden Sachen befugten Person diese auf Kosten des Verpflichteten durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen sind (siehe hiezu jetzt auch Paragraph 569, Absatz eins, Geo. und Punkte 152 des Dienstbuches für Vollstrecker, Erlaß des Bundesministeriums für Justiz vom 7. Mai 1950, JABl. Nr. 10). Das Vollstreckungsorgan handelte hiebei weder im Namen der betreibenden Partei noch im Namen der verpflichteten Partei, sondern kraft Gesetzesbefehls, allerdings mit der zivilistischen Rechtsfolge, daß ein Verwahrungsverhältnis zwischen dem Verwahrer (der Beklagten) und dem Verpflichteten (Josef S.) entstand. Der gemäß Paragraph 349, EO. vom Vollstreckungsorgan bestellte Verwahrer hat die Stellung eines Sequesters im Sinne des Paragraph 968, ABGB., dessen Rechte und Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des Verwahrungsvertrages zu beurteilen sind (SZ. IX/235).
Bei dieser Rechtslage kommt es somit gar nicht darauf an, ob dem Kläger das Eigentumsrecht an den Klagsgegenständen zusteht. Es ist auch unerheblich, daß Karoline S. in Ansehung der Klagsfahrnisse, über die ihr überhaupt keine Verfügungsbefugnis zustand, mit der beklagten Partei einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen hat. Denn die Sachen, deren Herausgabe der Kläger von der beklagten Partei verlangt, sind ihr vom Vollstreckungsorgan in Verwahrung gegeben worden. Das Vollstreckungsorgan war aber ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse kraft der Vorschrift des § 349 Abs. 2 EO. befugt, die Sachen der beklagten Partei in Verwahrung zu geben; es hatte nur für eine Verständigung der ihm bekannten Personen, die daran Rechte behaupten, zu sorgen. Somit steht außer Frage, daß das Vollstreckungsorgan die Befugnis zur Einlagerung der Klagsfahrnisse nicht nur dem Verpflichteten, sondern auch dem Kläger gegenüber hatte. War aber die Verfügungsbefugnis vorhanden, dann hat die beklagte Partei das gesetzliche Pfandrecht an dem Lagergut erworben und kann es auch dem Kläger wirksam zur Geltung bringen.Bei dieser Rechtslage kommt es somit gar nicht darauf an, ob dem Kläger das Eigentumsrecht an den Klagsgegenständen zusteht. Es ist auch unerheblich, daß Karoline S. in Ansehung der Klagsfahrnisse, über die ihr überhaupt keine Verfügungsbefugnis zustand, mit der beklagten Partei einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen hat. Denn die Sachen, deren Herausgabe der Kläger von der beklagten Partei verlangt, sind ihr vom Vollstreckungsorgan in Verwahrung gegeben worden. Das Vollstreckungsorgan war aber ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse kraft der Vorschrift des Paragraph 349, Absatz 2, EO. befugt, die Sachen der beklagten Partei in Verwahrung zu geben; es hatte nur für eine Verständigung der ihm bekannten Personen, die daran Rechte behaupten, zu sorgen. Somit steht außer Frage, daß das Vollstreckungsorgan die Befugnis zur Einlagerung der Klagsfahrnisse nicht nur dem Verpflichteten, sondern auch dem Kläger gegenüber hatte. War aber die Verfügungsbefugnis vorhanden, dann hat die beklagte Partei das gesetzliche Pfandrecht an dem Lagergut erworben und kann es auch dem Kläger wirksam zur Geltung bringen.